Die Bundesexekution
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Die Bundesexekution
Der Begriff Bundesexekution bezeichnet innerhalb eines Staatenbundes oder eines Bundesstaates das Recht des Bundes, gegen einzelne Mitglieder bzw. Gliedstaaten militärisch vorzugehen, wenn diese gegen Pflichten verstoßen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bund ergeben.
Deutscher Bund
Die Bundesexekution war das Recht des Deutschen Bundes (1815 bis 1866), gegen die Regierung eines Mitgliedstaates vorzugehen, sofern dieser sich Bestimmungen der Deutschen Bundesakte oder anderen Bundesbeschlüssen widersetzte.
Grundlage der Bundesakte waren Artikel 31 der Wiener Schlussakte und die Exekutionsordnung von 1820. Um einen Staat zur Einhaltung seiner Verpflichtungen zu zwingen, waren folgende Maßnahmen vorgesehen:
die militärische Besetzung des Staatsgebiets
die Übernahme der Regierungsgewalt bis hin zur Absetzung des regierenden Fürsten und
die Aufhebung von Verfassungsbestimmungen, die gegen Bundesrecht verstießen.
Ein Bundeskommissar wurde eingesetzt, der für die Durchführung der Maßnahmen verantwortlich war.
Bundesexekutionen im Deutschen Bund:
1830 gegen Braunschweig, weil dessen Herzog Karl II. sich weigerte, die unter seinem Vormund, dem britischen König Georg IV. erlassene Verfassung anzuerkennen.
1834 gegen Frankfurt in der Folge des Frankfurter Wachensturms
1848 gegen Dänemark
1863 gegen Holstein wegen der Einbeziehung Schleswigs in die dänische Verfassung, woraus sich der Deutsch-Dänische Krieg von 1864 entwickelte (Bundesexekution gegen die Herzogtümer Holstein und Lauenburg von 1863).
1866 gegen Preußen aus Anlass des Streits um die Verwaltung Schleswig-Holsteins. Der folgende Deutsche Krieg um die Vorherrschaft im Deutschen Bund führte schließlich zur Auflösung des Deutschen Bundes.
Die Bundesexekution ist zu unterscheiden von der Bundesintervention, die sich nicht gegen die Regierung eines Mitgliedstaates richtete, sondern gegen bundesfeindliche Bewegungen, und dazu diente, die monarchisch-legitimistische Ordnung und die öffentlichen Ruhe zu sichern.
Schweiz
Bundesexekution bezeichnet in der Schweiz Zwangsmaßnahmen des Bundes gegenüber einzelnen Kantonen, wenn diese ihren Bundespflichten nicht nachkommen. Grundlage dazu ist Art. 173 und 186 der Bundesverfassung. Bundesexekution kann auch die Erfüllung der Pflicht durch den Bund auf Kosten des Kantons (Ersatzvornahme) oder die vorübergehende Einstellung (Sistierung) von Subventionen bedeuten. Letztes Mittel wäre dann ein militärisches Vorgehen gegen den renitenten Kanton. Die Bundesexekution wird durch die Bundesversammlung beschlossen, die Durchführung obliegt dem Bundesrat. Folgende Voraussetzungen müssen für die Durchführung der Bundesexekution kumulativ gegeben sein:
Verletzung von Bundespflichten durch die Kantone;
Zwangsandrohung;
Mahnung;
Fristensetzung.
Zudem kann ein Kanton vor der Exekution das Bundesgericht anrufen, wenn er sich durch den Bund ins Unrecht versetzt sieht.
Die Bundesexekution ist in der Schweiz zu unterscheiden von der Bundesintervention. Letztere dient dem Schutz von kantonalen Organen gegen Aufruhr und Störung gem. Art. 52 der Bundesverfassung und kann mit dem Einsatz von Truppen verbunden werden. Dabei besteht heute gewohnheitsrechtlich das Prinzip, dass zunächst kantonale Polizeiorgane zum Einsatz gelangen und Armee-Einheiten des Bundes erst subsidiär bei dringendem Bedarf aufgeboten werden sollen. Beim landesweiten Generalstreik von 1918 wurde andersherum agiert: Einige im Weltkrieg dienstleistenden Armee-Einheiten wurden gegen die streikenden Arbeiter eingesetzt, was letztlich auch einige Todesopfer zur Folge hatte. Es handelte sich dabei um Ordnungsdienst, nicht um eine Bundesintervention.
Seit 1848 wurden zehn Bundesinterventionen durchgeführt, neun davon im 19. Jahrhundert, die zehnte anlässlich der Unruhen von Genf 1932.
Verwandte Begriffe
Während die Bundesexekution im Deutschen Bund sich gegen einen Gliedstaat richtete, der seinen Pflichten nicht nachkommen wollte, so war die Bundesintervention eine Hilfe für einen Gliedstaat, der durch Unruhen in Bedrängnis geriet, die er selbst nicht unterdrücken konnte.
Die Bundesexekution ist das rechtliche Äquivalent zur Reichsexekution im Heiligen Römischen Reich und im Deutschen Reich. Im Grundgesetz von 1949 der Bundesrepublik Deutschland lautet der Begriff Bundeszwang.
Quelle - literatur & Einzelnachweise
Deutscher Bund
Die Bundesexekution war das Recht des Deutschen Bundes (1815 bis 1866), gegen die Regierung eines Mitgliedstaates vorzugehen, sofern dieser sich Bestimmungen der Deutschen Bundesakte oder anderen Bundesbeschlüssen widersetzte.
Grundlage der Bundesakte waren Artikel 31 der Wiener Schlussakte und die Exekutionsordnung von 1820. Um einen Staat zur Einhaltung seiner Verpflichtungen zu zwingen, waren folgende Maßnahmen vorgesehen:
die militärische Besetzung des Staatsgebiets
die Übernahme der Regierungsgewalt bis hin zur Absetzung des regierenden Fürsten und
die Aufhebung von Verfassungsbestimmungen, die gegen Bundesrecht verstießen.
Ein Bundeskommissar wurde eingesetzt, der für die Durchführung der Maßnahmen verantwortlich war.
Bundesexekutionen im Deutschen Bund:
1830 gegen Braunschweig, weil dessen Herzog Karl II. sich weigerte, die unter seinem Vormund, dem britischen König Georg IV. erlassene Verfassung anzuerkennen.
1834 gegen Frankfurt in der Folge des Frankfurter Wachensturms
1848 gegen Dänemark
1863 gegen Holstein wegen der Einbeziehung Schleswigs in die dänische Verfassung, woraus sich der Deutsch-Dänische Krieg von 1864 entwickelte (Bundesexekution gegen die Herzogtümer Holstein und Lauenburg von 1863).
1866 gegen Preußen aus Anlass des Streits um die Verwaltung Schleswig-Holsteins. Der folgende Deutsche Krieg um die Vorherrschaft im Deutschen Bund führte schließlich zur Auflösung des Deutschen Bundes.
Die Bundesexekution ist zu unterscheiden von der Bundesintervention, die sich nicht gegen die Regierung eines Mitgliedstaates richtete, sondern gegen bundesfeindliche Bewegungen, und dazu diente, die monarchisch-legitimistische Ordnung und die öffentlichen Ruhe zu sichern.
Schweiz
Bundesexekution bezeichnet in der Schweiz Zwangsmaßnahmen des Bundes gegenüber einzelnen Kantonen, wenn diese ihren Bundespflichten nicht nachkommen. Grundlage dazu ist Art. 173 und 186 der Bundesverfassung. Bundesexekution kann auch die Erfüllung der Pflicht durch den Bund auf Kosten des Kantons (Ersatzvornahme) oder die vorübergehende Einstellung (Sistierung) von Subventionen bedeuten. Letztes Mittel wäre dann ein militärisches Vorgehen gegen den renitenten Kanton. Die Bundesexekution wird durch die Bundesversammlung beschlossen, die Durchführung obliegt dem Bundesrat. Folgende Voraussetzungen müssen für die Durchführung der Bundesexekution kumulativ gegeben sein:
Verletzung von Bundespflichten durch die Kantone;
Zwangsandrohung;
Mahnung;
Fristensetzung.
Zudem kann ein Kanton vor der Exekution das Bundesgericht anrufen, wenn er sich durch den Bund ins Unrecht versetzt sieht.
Die Bundesexekution ist in der Schweiz zu unterscheiden von der Bundesintervention. Letztere dient dem Schutz von kantonalen Organen gegen Aufruhr und Störung gem. Art. 52 der Bundesverfassung und kann mit dem Einsatz von Truppen verbunden werden. Dabei besteht heute gewohnheitsrechtlich das Prinzip, dass zunächst kantonale Polizeiorgane zum Einsatz gelangen und Armee-Einheiten des Bundes erst subsidiär bei dringendem Bedarf aufgeboten werden sollen. Beim landesweiten Generalstreik von 1918 wurde andersherum agiert: Einige im Weltkrieg dienstleistenden Armee-Einheiten wurden gegen die streikenden Arbeiter eingesetzt, was letztlich auch einige Todesopfer zur Folge hatte. Es handelte sich dabei um Ordnungsdienst, nicht um eine Bundesintervention.
Seit 1848 wurden zehn Bundesinterventionen durchgeführt, neun davon im 19. Jahrhundert, die zehnte anlässlich der Unruhen von Genf 1932.
Verwandte Begriffe
Während die Bundesexekution im Deutschen Bund sich gegen einen Gliedstaat richtete, der seinen Pflichten nicht nachkommen wollte, so war die Bundesintervention eine Hilfe für einen Gliedstaat, der durch Unruhen in Bedrängnis geriet, die er selbst nicht unterdrücken konnte.
Die Bundesexekution ist das rechtliche Äquivalent zur Reichsexekution im Heiligen Römischen Reich und im Deutschen Reich. Im Grundgesetz von 1949 der Bundesrepublik Deutschland lautet der Begriff Bundeszwang.
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