Die Opferlose Straftat
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Die Opferlose Straftat
Als opferlose Straftat, auch opferloses Verbrechen, werden Delikte bezeichnet, die unter Strafe gestellt sind, obwohl sie scheinbar niemanden schädigen.
Es handelt sich nicht um einen juristischen, sondern einen rechtspolitischen Begriff. In der Rechtswissenschaft besteht inzwischen Einigkeit darüber, dass Aufgabe des Strafrechts nicht der bloße Opferschutz, sondern der Schutz von sowohl individuellen als auch überindividuellen Rechtsgütern ist.[1][2] Der Begriff der opferlosen Straftaten soll ausdrücken, dass ein Straftatbestand abgeschafft werden sollte, weil das Rechtsgut nicht anerkannt wird oder dessen Schutz nicht gerade mit den Mitteln des Strafrechts zu geschehen brauche. Manchmal wird als opferlose Straftat auch eine solche Tat bezeichnet, durch die zwar ein Schaden entsteht, dieser aber nicht einzelnen Individuen zuordenbar ist.
Ein Straftatbestand, der keinerlei legitimem Schutzzweck folgt, wäre ein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff und damit nach deutschem Recht verfassungswidrig und nichtig. Zudem ist die deutsche Rechtsordnung auf dem Grundsatz der Straflosigkeit der Selbstschädigung aufgebaut. Allerdings bedeutet das nicht, dass nur die Rechtsgutsverletzung unter Strafe gestellt werden darf, vielmehr existieren auch Gefährdungsdelikte.
Als opferlose Straftaten werden oder wurden bezeichnet:
Homosexualität – geschütztes Rechtsgut war in Deutschland die „sittliche Gesunderhaltung des Volkes“, also gesellschaftliche Moralvorstellungen
Inzest (einvernehmlicher Geschlechtsverkehr zwischen volljährigen biologisch eng Verwandten) – geschütztes Rechtsgut ist der Schutz der engsten Familie vor sexuellen Beziehungen,[3] daneben werden als Strafgrund auch Gefahren für die sexuelle Selbstbestimmung und psychische Entwicklung des Partners sowie die Gefahr eugenischer und genetischer Schäden oder aber überlieferte Moralvorstellungen genannt[4]
Sexualpraktiken wie Fellatio und Analverkehr und die Verwendung unterschiedlicher Sexspielzeuge – als geschütztes Rechtsgut kommen hier nur gesellschaftliche Moralvorstellungen in Betracht
Aufenthalt in einem anderen Bezirk einer Ausländerbehörde als dem zugewiesenen Bezirk (Residenzpflicht) – geschütztes Rechtsgut ist hier die Effizienz der Arbeit der Ausländerbehörden
Herstellung und Besitz von illegalen Drogen für den Eigenbedarf – geschütztes Rechtsgut ist die Volksgesundheit
die von außen nicht wahrnehmbare Prostitution im Sperrbezirk – hier ist der Jugendschutz das geschützte Rechtsgut
Verstoß gegen ein Tanzverbot – hier wird die Feiertagsruhe geschützt
Betrieb von Piratensendern – geschütztes Rechtsgut ist der reibungslose Ablauf des Funkverkehrs
Bildung einer kriminellen Vereinigung, soweit sie allein auf opferlose Straftaten ausgerichtet ist
Einvernehmliche Straftat
Gelegentlich werden opferlose Straftaten nicht sauber von einvernehmlichen Straftaten abgegrenzt, also Straftaten, bei denen alle potenziellen Opfer der Begehung der Tat zustimmen. Die Rechtssysteme kennen jedoch für gewöhnlich einen Zustand der Entscheidungsunfähigkeit (oder in diesem Fall: Ablehnungsunfähigkeit), so dass selbst ein der Tat zustimmender Akteur trotzdem Opfer eines anderen Akteurs sein kann. Bei opferlosen Straftaten ist eine solche Konstellation ausgeschlossen, da es kein Opfer gibt.
Quelle - literatur & Einzelnachweise
Es handelt sich nicht um einen juristischen, sondern einen rechtspolitischen Begriff. In der Rechtswissenschaft besteht inzwischen Einigkeit darüber, dass Aufgabe des Strafrechts nicht der bloße Opferschutz, sondern der Schutz von sowohl individuellen als auch überindividuellen Rechtsgütern ist.[1][2] Der Begriff der opferlosen Straftaten soll ausdrücken, dass ein Straftatbestand abgeschafft werden sollte, weil das Rechtsgut nicht anerkannt wird oder dessen Schutz nicht gerade mit den Mitteln des Strafrechts zu geschehen brauche. Manchmal wird als opferlose Straftat auch eine solche Tat bezeichnet, durch die zwar ein Schaden entsteht, dieser aber nicht einzelnen Individuen zuordenbar ist.
Ein Straftatbestand, der keinerlei legitimem Schutzzweck folgt, wäre ein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff und damit nach deutschem Recht verfassungswidrig und nichtig. Zudem ist die deutsche Rechtsordnung auf dem Grundsatz der Straflosigkeit der Selbstschädigung aufgebaut. Allerdings bedeutet das nicht, dass nur die Rechtsgutsverletzung unter Strafe gestellt werden darf, vielmehr existieren auch Gefährdungsdelikte.
Als opferlose Straftaten werden oder wurden bezeichnet:
Homosexualität – geschütztes Rechtsgut war in Deutschland die „sittliche Gesunderhaltung des Volkes“, also gesellschaftliche Moralvorstellungen
Inzest (einvernehmlicher Geschlechtsverkehr zwischen volljährigen biologisch eng Verwandten) – geschütztes Rechtsgut ist der Schutz der engsten Familie vor sexuellen Beziehungen,[3] daneben werden als Strafgrund auch Gefahren für die sexuelle Selbstbestimmung und psychische Entwicklung des Partners sowie die Gefahr eugenischer und genetischer Schäden oder aber überlieferte Moralvorstellungen genannt[4]
Sexualpraktiken wie Fellatio und Analverkehr und die Verwendung unterschiedlicher Sexspielzeuge – als geschütztes Rechtsgut kommen hier nur gesellschaftliche Moralvorstellungen in Betracht
Aufenthalt in einem anderen Bezirk einer Ausländerbehörde als dem zugewiesenen Bezirk (Residenzpflicht) – geschütztes Rechtsgut ist hier die Effizienz der Arbeit der Ausländerbehörden
Herstellung und Besitz von illegalen Drogen für den Eigenbedarf – geschütztes Rechtsgut ist die Volksgesundheit
die von außen nicht wahrnehmbare Prostitution im Sperrbezirk – hier ist der Jugendschutz das geschützte Rechtsgut
Verstoß gegen ein Tanzverbot – hier wird die Feiertagsruhe geschützt
Betrieb von Piratensendern – geschütztes Rechtsgut ist der reibungslose Ablauf des Funkverkehrs
Bildung einer kriminellen Vereinigung, soweit sie allein auf opferlose Straftaten ausgerichtet ist
Einvernehmliche Straftat
Gelegentlich werden opferlose Straftaten nicht sauber von einvernehmlichen Straftaten abgegrenzt, also Straftaten, bei denen alle potenziellen Opfer der Begehung der Tat zustimmen. Die Rechtssysteme kennen jedoch für gewöhnlich einen Zustand der Entscheidungsunfähigkeit (oder in diesem Fall: Ablehnungsunfähigkeit), so dass selbst ein der Tat zustimmender Akteur trotzdem Opfer eines anderen Akteurs sein kann. Bei opferlosen Straftaten ist eine solche Konstellation ausgeschlossen, da es kein Opfer gibt.
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