Das Alterseinkünftegesetz
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Das Alterseinkünftegesetz
Das Alterseinkünftegesetz ist ein deutsches Artikelgesetz, das mit der Änderung einer Vielzahl von Einzelgesetzen die grundlegende Umgestaltung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen sowie die Einführung der nachgelagerten Besteuerung von Renten veranlasste.
Geschichte
Auslöser der Reform war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 (Aktenzeichen 2 BvL 17/99), in dem „die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 EStG und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG […] mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar“ erklärt wurde. Gleichzeitig trug das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber auf, den Mangel bis zum 1. Januar 2005 zu beheben.
Zur Erfüllung dieser Auflage setzte das Bundesministerium der Finanzen in der Folge die Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen ein, um einen Lösungsvorschlag zu entwickeln.[1] Kernpunkt der Kommissionsvorschläge war das „Drei-Schichten-Modell“, das in dieser Form nahezu unverändert gesetzlich verankert wurde.
Das Gesetz wurde am 9. Juli 2004 verkündet und trat zum 1. Januar 2005 in Kraft. Es änderte das Einkommensteuergesetz, die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung und weitere zehn Gesetze und Verordnungen.
Kernpunkte der Reform
Basisversorgung: Gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgung, Alterssicherung der Landwirte, Rürup-Rente
Zusatzversorgung: Riester-Rente, betriebliche Altersvorsorge
Kapitalanlageprodukte: Produkte, die der Altersvorsorge dienen können, aber steuerlich nicht gefördert werden sollen (z.B. Lebensversicherung)
Kernpunkt ist die Steuerfreistellung der Beiträge zur 1. und 2. Schicht und die Nachgelagerte Besteuerung der Leistungen. Um den Bundeshaushalt zu schonen und Verwerfungen und Benachteiligungen (Doppelbesteuerung) bei Steuerpflichtigen zu vermeiden, wurden umfangreiche Übergangsregelungen festgesetzt.
So gibt es eine Übergangsfrist für den Ansatz von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben und eine zweite Übergangsfrist für die höhere Besteuerung der Altersbezüge.
Die Übergangsphase für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen begann im Jahr 2005 und endet im Jahr 2025. Der maximal ansetzbare Betrag für Alleinstehende beläuft sich 2025 auf 20.000 und für Verheiratete auf 40.000 Euro. Der maximal ansetzbare Betrag begann im Jahr 2005 mit sechzig Prozent und steigt dann jedes Jahr um zwei Prozent, bis im Jahr 2025 die vollen hundert Prozent erreicht sind.
Die Übergangsphase für die Besteuerung von Altersbezügen dauert von 2005 bis 2040. Altersbezüge werden danach ab 2005 zu fünfzig Prozent besteuert. Dieser steuerpflichtige Anteil erhöht sich bis zum Jahr 2020 pro anno um zwei Prozent und danach nur noch um ein Prozent pro Jahr, bis 2040 die vollen hundert Prozent erreicht sind. Dabei gilt das so genannte Kohortenprinzip: Für alle Neurentner eines Jahres gilt ihr Leben lang der Prozentsatz, der im Jahr des ersten Rentenbezugs anzuwenden war. Außer bei außergewöhnlichen Rentenanpassungen wird der Prozentsatz aber nicht jedes Jahr neu, sondern der Unterschiedsbetrag zwischen der zu versteuernden Rente und der gesamten Rente (=steuerfreier Teil) aus dem Jahr nach der ersten Rentenzahlung für alle fortlaufenden Jahre angewandt (§ 22 Nr. 1. a) aa) Satz 5 EStG).
Der steuerliche Vorteil der Kapital-Lebensversicherungen wird verändert. Das gilt für alle Verträge, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen werden. Bei einer Einmalauszahlung sind nur 50 % des Ertragsanteils (ausgezahlter Betrag minus eingezahlten Betrag) mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern, wenn die Auszahlung nach dem 62. Lebensjahr erfolgt und der Vertrag mindestens 12 Jahre bestanden hat. Lässt man sich eine lebenslange Leibrente auszahlen, so wird diese abhängig vom Renteneintrittsalter ebenfalls nur mit dem Ertragsanteil zum individuellen Steuersatz versteuert. Bezieht man seine Rente zum Beispiel ab dem 67. Lebensjahr, so beträgt der Ertragsanteil in diesem Fall 17 %. Dies gilt sowohl für Kapital-, als auch für Renten- sowie fondsgebundene Versicherungen.
Siehe auch
Rentenbesteuerung
Steuerfreibetrag
Quelle - Literatur & Einzelnachweise
Geschichte
Auslöser der Reform war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 (Aktenzeichen 2 BvL 17/99), in dem „die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 EStG und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG […] mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar“ erklärt wurde. Gleichzeitig trug das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber auf, den Mangel bis zum 1. Januar 2005 zu beheben.
Zur Erfüllung dieser Auflage setzte das Bundesministerium der Finanzen in der Folge die Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen ein, um einen Lösungsvorschlag zu entwickeln.[1] Kernpunkt der Kommissionsvorschläge war das „Drei-Schichten-Modell“, das in dieser Form nahezu unverändert gesetzlich verankert wurde.
Das Gesetz wurde am 9. Juli 2004 verkündet und trat zum 1. Januar 2005 in Kraft. Es änderte das Einkommensteuergesetz, die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung und weitere zehn Gesetze und Verordnungen.
Kernpunkte der Reform
Basisversorgung: Gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgung, Alterssicherung der Landwirte, Rürup-Rente
Zusatzversorgung: Riester-Rente, betriebliche Altersvorsorge
Kapitalanlageprodukte: Produkte, die der Altersvorsorge dienen können, aber steuerlich nicht gefördert werden sollen (z.B. Lebensversicherung)
Kernpunkt ist die Steuerfreistellung der Beiträge zur 1. und 2. Schicht und die Nachgelagerte Besteuerung der Leistungen. Um den Bundeshaushalt zu schonen und Verwerfungen und Benachteiligungen (Doppelbesteuerung) bei Steuerpflichtigen zu vermeiden, wurden umfangreiche Übergangsregelungen festgesetzt.
So gibt es eine Übergangsfrist für den Ansatz von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben und eine zweite Übergangsfrist für die höhere Besteuerung der Altersbezüge.
Die Übergangsphase für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen begann im Jahr 2005 und endet im Jahr 2025. Der maximal ansetzbare Betrag für Alleinstehende beläuft sich 2025 auf 20.000 und für Verheiratete auf 40.000 Euro. Der maximal ansetzbare Betrag begann im Jahr 2005 mit sechzig Prozent und steigt dann jedes Jahr um zwei Prozent, bis im Jahr 2025 die vollen hundert Prozent erreicht sind.
Die Übergangsphase für die Besteuerung von Altersbezügen dauert von 2005 bis 2040. Altersbezüge werden danach ab 2005 zu fünfzig Prozent besteuert. Dieser steuerpflichtige Anteil erhöht sich bis zum Jahr 2020 pro anno um zwei Prozent und danach nur noch um ein Prozent pro Jahr, bis 2040 die vollen hundert Prozent erreicht sind. Dabei gilt das so genannte Kohortenprinzip: Für alle Neurentner eines Jahres gilt ihr Leben lang der Prozentsatz, der im Jahr des ersten Rentenbezugs anzuwenden war. Außer bei außergewöhnlichen Rentenanpassungen wird der Prozentsatz aber nicht jedes Jahr neu, sondern der Unterschiedsbetrag zwischen der zu versteuernden Rente und der gesamten Rente (=steuerfreier Teil) aus dem Jahr nach der ersten Rentenzahlung für alle fortlaufenden Jahre angewandt (§ 22 Nr. 1. a) aa) Satz 5 EStG).
Der steuerliche Vorteil der Kapital-Lebensversicherungen wird verändert. Das gilt für alle Verträge, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen werden. Bei einer Einmalauszahlung sind nur 50 % des Ertragsanteils (ausgezahlter Betrag minus eingezahlten Betrag) mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern, wenn die Auszahlung nach dem 62. Lebensjahr erfolgt und der Vertrag mindestens 12 Jahre bestanden hat. Lässt man sich eine lebenslange Leibrente auszahlen, so wird diese abhängig vom Renteneintrittsalter ebenfalls nur mit dem Ertragsanteil zum individuellen Steuersatz versteuert. Bezieht man seine Rente zum Beispiel ab dem 67. Lebensjahr, so beträgt der Ertragsanteil in diesem Fall 17 %. Dies gilt sowohl für Kapital-, als auch für Renten- sowie fondsgebundene Versicherungen.
Siehe auch
Rentenbesteuerung
Steuerfreibetrag
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