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Die Reichsacht

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Die Reichsacht  Empty Die Reichsacht

Beitrag  checker Mi Dez 02, 2015 11:57 am

Die Reichsacht (auch Acht, Verfestung, Bann; von althochdt. ahta „Verfolgung“, Verb: ächten; lateinisch proscriptio) war eine im Mittelalter vom König beziehungsweise vom Kaiser, in der Frühen Neuzeit vom König oder vom Kaiser unter Mitwirkung der Reichsgerichte und der Kurfürsten verhängte Ächtung (Fried- und Rechtloserklärung) vor allem bei Ladungs- oder Urteilsungehorsam, die sich auf das ganze Gebiet des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation erstreckte.

Die Reichsacht  800px-Reichsacht_gegen_Friedrich_V.
Reichsacht Kaiser Ferdinands II. vom Januar 1621 gegen Kurfürst Friedrich V. Er verlor dadurch seine Erblande und die Kurwürde.

Vor der Völkerwanderung bis zum Mittelalter (500–1500)

Vor und während des Mittelalters waren die Rechtspflege und die staatliche hoheitliche Verwaltung noch nicht hinreichend aufgebaut, so dass oftmals Gerichtsurteile nicht wirksam vollstreckt werden konnten und die Täter die Möglichkeit hatten, sich ihrer Verantwortung zu entziehen. Die Ächtung rief die Rechtshilfe der ganzen Rechtsgemeinschaft an: Der Täter wurde rechtlos gestellt, und jeder aus der Rechtsgesellschaft, der dies vermochte, konnte ihn dem Gericht zuführen oder ihn unschädlich machen.

Schon in den ersten Stammesgesellschaften der Germanen vor der Völkerwanderung wurden Verbrecher – nach deren Flucht – bei Delikten gegen Religion, Kult und im Heer, z.B. Verrat und Desertion geächtet und somit außerhalb der Gesellschaft gestellt (als Alternative drohte in der Regel das Todesurteil).

Auf Beschluss des Things, in späterer Zeit nach Gerichtsspruchs des Königs bzw. des Hofgerichts verfielen sie der Acht und waren vogelfrei. Sie verloren ihre Rechtsfähigkeit und jedermann konnte – und sollte – sie ohne Strafe töten. Deren Leichnam blieb unbegraben. Ihr Vermögen verfiel, jedermann konnte es an sich bringen. Die später im Mittelalter vergebenen Lehnsgüter aber fielen an den König, der die Acht ausgesprochen hatte oder an den Lehnsherrn.

Aus der Acht konnte sich nur lösen, wer sich dem Gericht und der Strafe stellte. Tat er das nicht, verfiel er im Mittelalter nach einer gewissen Zeit (Jahr und Tag) der Aberacht (auch damnatio, proscriptio superior, Überacht, Oberacht,). Sie führte zur vollen Rechtlosigkeit des Angeklagten und war anfangs nicht ablösbar (später wurde auch sie ablösbar).

Vor der Lösung der Acht mussten die Gläubiger befriedigt und eine Lösungsgebühr (der „Achtschatz“) bezahlt werden. Durch die Lösung von der Acht erhielt der einstmals Geächtete seine volle bürgerliche Stellung und auch sein Vermögen wie vor der Acht wieder. Dritte, die während der Achtzeit das Vermögen des Geächteten innehatten, mussten es ihm wieder herausgeben (sie durften aber die Nutzungen behalten, die sie während der Zeit der Acht daraus gezogen hatten).

Seit 1220 konnte die Reichsacht nicht nur vom römisch-deutschen König bzw. vom Kaiser ausgesprochen werden, sie folgte fortan auf Grund des Artikels 7 der Confoederatio cum principibus ecclesiasticis dem Kirchenbann nach nur sechs Wochen quasi automatisch: ohne gesonderte Anklage, ohne Prozess und ohne reichsrechtliche Verurteilung. Später verhängten sie Reichsgerichte, etwa Femgerichte oder das Reichskammergericht unter Mitwirkung des Königs bzw. Kaisers. Die Reichsacht erstreckte sich seit dem Mainzer Landfrieden von 1235 (Artikel 25 und 26) automatisch auch auf Personen und Städte, die Geächteten Schutz und Hilfe boten.

Da seit 1220 Reichsacht und Kirchenbann Hand in Hand gingen, stammt daher die Formel In Acht und Bann.[1]
Frühe Neuzeit

Kaiser Karl V. musste 1519 zu seiner Wahl Zugeständnisse machen (Wahlkapitulation). Seitdem konnte er als Kaiser die Acht nicht mehr ohne die vorherige Durchführung eines Ächtungsverfahrens verhängen. Die Constitutio Criminalis Carolina regelte 1532 die Reichsacht, sie konnte vom deutschen König (seit dem 16. Jh. gleichzeitig Kaiser), vom Reichskammergericht, vom Hofgericht Rottweil (in dessen Wirkungsbereich) und von den Landfriedensgerichten ausgesprochen werden.[2]

In der weiteren Neuzeit ging die Unterscheidung zwischen Acht und Aberacht verloren. „Acht“ war dann meist eine nur wenig abgeschwächte Form der mittelalterlichen Aberacht.

Die Acht wurde in der Frühen Neuzeit vor allem verhängt bei

   Nichterbringen bestimmter wichtiger Reichssteuern
   folgend einer Bannbulle durch den Papst (Kirchenbann)
   Majestätsverbrechen (crimen laesae maiestatis)
   Landfriedensbruch
   Ungehorsam einer Partei in einem gerichtlichen Prozess (zum Beispiel wegen Nichterscheinens, obwohl man durch das Gericht geladen wurde, oder wegen Nichthandelns, obwohl man durch das Gericht zu einer bestimmten Handlung aufgefordert wurde – sogenannte Contumaxacht)

Personen, die mit der Reichsacht belegt wurden

Zu den bekanntesten Persönlichkeiten, die mit der Reichsacht belegt wurden, zählen

   1180 Heinrich der Löwe wegen seiner mehrmaligen Weigerung, auf den Reichstagen von Kaiser Friedrich I. Barbarossa zu erscheinen, wo über ihn Gericht gehalten werden sollte
1208 Otto VIII. von Wittelsbach wegen der Ermordung König Philipps von Schwaben
1225 Graf Friedrich von Isenberg wegen des Totschlags seines Onkels Engelbert II. von Berg, Erzbischof von Köln
1235 König Heinrich (VII.) auf Grund der Empörung gegen seinen Vater Kaiser Friedrich II.
1504 Rup(p)recht von der Pfalz wegen Ungehorsams gegen königliche Gebote und Landfriedensbruchs, zusammen mit seiner Ehefrau und wegen Beihilfe Graf Wilhelm von Hennebergs.
1512 und 1518 Götz von Berlichingen erst wegen Räuberei, dann wegen erpresserischen Menschenraubs
1521 Martin Luther und seine Anhänger (nach päpstlichen Decret) im Wormser Edikt wegen Häresie und Ansinnen, die herrschende Kirche zu reformieren
1546 Johann Friedrich I. von Sachsen und Philipp I. von Hessen im Zuge der Auseinandersetzung um den Schmalkaldischen Bund
   1566 Wilhelm von Grumbach wegen Landfriedensbruchs
   1614 Vinzenz Fettmilch im Zuge des von ihm angeführten Zunftaufstands in Frankfurt
   1621 Friedrich V. von der Pfalz
       sowie Markgraf Georg Wilhelm von Brandenburg,
       Christian I. von Anhalt-Bernburg
       und Georg Friedrich von Hohenlohe-Neuenstein-Weikersheim wegen der Erhebung Friedrichs zum König von Böhmen (siehe Abbildung)
   1637 Wilhelm V. von Hessen-Kassel durch Kaiser Ferdinand II. (1636) und seinen Sohn Kaiser Ferdinand III. (publiziert 1637)
   1647 Johann von Werth (Jan von Werth) durch Kurfürst Maximilian I.
   1706 Max II. Emanuel, Kurfürst von Bayern, und sein Bruder, der Kölner Kurfürst Joseph Clemens
   1793 Georg Forster wegen seiner Zusammenarbeit mit der französischen Revolutionsregierung aufgrund eines Dekrets Kaiser Franz’ II.

Reichsacht gegen Städte

Die Reichsacht konnte auch gegen Städte verhängt werden.

   1163 Mainz – Nach der Ermordung des Erzbischofs Arnold von Selenhofen durch die Stadtbürger im Jahre 1160 wurde auf dem Mainzer Reichstag 1163 die Reichsacht über die Stadt verhängt.[3]

   1431 Rostock - Nachdem die Rostocker Bürger auf Grund fehlender sozialer Verbesserungen einen neuen Rat wählten und die geflohenen ehemaligen Bürgermeister bei Kaiser Sigismund um Beistand baten.[4]

   1491–1495 Regensburg - Aufgrund einer desolaten finanziellen Lage und einer stark anti-kaiserlich, pro-bayerischen Strömung im Stadtrat verhängte der römisch-deutsche König Maximilian I. die Reichsacht und setzte einen kaiserlichen Kommissar ein, der die Verhältnisse in der Stadt regelte.[5]

   1504–1512 Göttingen – Nachdem die Göttinger ihm die Huldigung verweigerten, erwirkte Herzog Erich I. bei Kaiser Maximilian I. die Reichsacht.

   1540–1541 Goslar – Der Herzog von Braunschweig-Wolfenbüttel lag mit der Stadt Goslar, die Mitglied des Schmalkaldischen Bundes war, im Streit um die Bergrechte am Rammelsberg. Auf Betreiben des Herzogs verhängte das Reichskammergericht die Reichsacht über die Stadt. (Siehe dazu auch Schmalkaldischer Bundestaler – Münzgeschichte)

   1547–1562 Magdeburg - Über Magdeburg wurde von Kaiser Karl V. die Reichsacht verhängt, da es sich dem Kaiser nicht unterwerfen wollte. Dadurch verlor es das Stapelrecht an Brandenburg. Magdeburg galt als Hort des Protestantismus. Kaiser Ferdinand I. sprach 1562 Magdeburg von der Reichsacht los.

   1607 Donauwörth – Nachdem die Bürger der Stadt Donauwörth den Religionsfrieden gebrochen hatten, wurde von Kaiser Rudolf II. die Reichsacht gegen die Stadt verhängt, welche bis 1609 bestehen blieb. Dies war einer der Auslöser des Dreißigjährigen Krieges.

   1652 Bremen – Nachdem sich die Stadt weigerte, den 1623 erwirkten Elsflether Weserzoll zu bezahlen, belegte Kaiser Ferdinand III. Bremen mit der Reichsacht, welche durch den Schluss des Regensburger Vergleichs 1653 wieder aufgehoben wurde.

   1663–1664 Erfurt- Nachdem die Bürger der Stadt gegen den Landesherren, den Kurfürsten von Mainz, rebellierten und die lutherischen Geistlichen der Stadt sich weigerten für den katholischen Landesherren zu beten, wurde 1663 die Reichsacht über Erfurt verhängt. Mit der Vollstreckung der Reichsacht wurde Johann Philipp von Schönborn beauftragt. Die Stadt Erfurt wurde 1664 schließlich von fränkischen, kurmainzischen und französischen Truppen besetzt. Am 15. Oktober 1664 schließlich ergab sich die Stadt in Gehorsam ihrem Landesherren.

Quelle - literatur & Einzelnachweise
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