Die Insolvenzordnung (InsO)
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Die Insolvenzordnung (InsO)
Die Insolvenzordnung (InsO) regelt in Deutschland das Insolvenzverfahren, ein spezielles Verfahren der Zwangsvollstreckung, das dazu dient, mehrere Gläubiger eines zahlungsunfähigen (insolventen) Schuldners gleichmäßig zu befriedigen.
Basisdaten
Titel: Insolvenzordnung
Abkürzung: InsO
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Privatrecht, Verfahrensrecht
Fundstellennachweis: 311-13
Erlassen am: 5. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2866)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1999
(Art. 110 EGInsO)
Letzte Änderung durch: Art. 16 G vom 20. November 2015
(BGBl. I S. 2010, 2012)
Inkrafttreten der
letzten Änderung: 26. November 2015
(Art. 33 G vom 20. November 2015)
GESTA: C065
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
Die Insolvenzordnung trat am 1. Januar 1999 in Kraft. Sie ersetzte in den alten Bundesländern die Konkursordnung vom 10. Februar 1877 (RGBl. S. 351) und die Vergleichsordnung vom 26. Februar 1935 (RGBl. I S. 321, ber. S. 356), in den neuen Bundesländern die Gesamtvollstreckungsordnung vom 6. Juni 1990 (GBl. I Nr. 32 S. 285), die nach dem Einigungsvertrag im Beitrittsgebiet als Bundesgesetz fortgalt.
Zweck
Die Insolvenzordnung hat zwei Ziele: Zum Einen sollen die Gläubiger eines Schuldners gleichmäßig befriedigt werden. Diese Befriedigung findet über die Verwertung des Vermögens des Schuldners und eine geregelte Abführung seiner Einnahmen statt. Gleichzeitig wird dem Schuldner das für seinen Lebensunterhalt notwendige Einkommen gesichert. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wird der Verwertungserlös abzüglich der Verfahrenskosten, d. h. Kosten des Gerichtes und des Verwalters und sonstige Kosten (Steuerberater, Verwertungskosten, Abwicklungskosten) an die Gläubiger ausgezahlt.
Zum Anderen soll das Insolvenzverfahren dem redlichen Schuldner Gelegenheit geben, sich von seinen Verbindlichkeiten zu befreien und nach einer Phase des Wohlverhaltens (Dauer bis zu 6 Jahre ab Eröffnung des Verfahrens) ein von den Altschulden befreites Leben zu führen. Unternehmen erhalten durch verschiedene Regelungen im Rahmen der Insolvenzordnung die Möglichkeit zu einem Neuanfang.
Rückzahlung bereits erhaltener Beträge
Die Insolvenzordnung erlaubt es unter bestimmten Umständen, im Insolvenzverfahren nicht vom Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages, sondern von dem Schuldnervermögen auszugehen, das zum Beispiel drei Monate vor dem Zeitpunkt der ersten zulässigen Antragstellung bestand. Dies wird über die Insolvenzanfechtung ermöglicht. Wird eine Rechtshandlung (zum Beispiel eine Zahlung an einen damaligen Gläubiger) erfolgreich angefochten, so kann der Insolvenzverwalter diesem Gläubiger gegenüber die Rechtshandlung rückgängig machen. Dadurch sollen alle Insolvenzgläubiger gleichgestellt und verhindert werden, dass in einem Wettrennen der Gläubiger im Rahmen der Zwangsvollstreckung nur die ersten ihr Geld bekommen und die nachfolgenden leer ausgehen. Hat ein Schuldner im Vorfeld der Insolvenz bereits Teile seines Vermögens beiseitegeschafft (zum Beispiel durch Verschenken an Verwandte), um sich auf diese Weise einen versteckten Vorteil zu verschaffen, so kann die Rückforderung auf einen Zeitraum bis zu zehn Jahren vor der Antragstellung reichen, sofern der Schuldner vorsätzlich (weil er von der drohenden Insolvenz wusste oder diese dadurch bewirkte) gehandelt hat.
Verbraucherinsolvenz
Seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung wurde es für natürliche Personen erstmals in Deutschland möglich, sich nach Durchlaufen eines geregelten Verfahrens (Verbraucherinsolvenzverfahren oder Regelinsolvenzverfahren) von Verbindlichkeiten zu befreien (so genannte Restschuldbefreiung). Der frühere Rechtszustand war, dass der Schuldner praktisch keine Chance dazu hatte – ein Leben an der Pfändungsgrenze war programmiert. Nunmehr hat der Schuldner die Chance, sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht länger für die Verbindlichkeiten aufkommen zu müssen.
Öffentlich-rechtliche Insolvenz, Staatsbankrott
Eine Insolvenz der öffentlichen Hand wird ausdrücklich durch § 12 InsO ausgeschlossen. Im faktischen Sinne einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist eine Insolvenz durchaus möglich, doch ist diese bisher durch den Finanzausgleich verhindert worden. Die Insolvenzordnung schließt in § 12 Abs. 1 InsO lediglich das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Bund und Ländern aus, sodass formal ein Staatsbankrott nicht möglich ist.
Gemeinden, Sozialversicherungsträger, Berufsständische Körperschaften, Rundfunkanstalten usw. können ebenfalls nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sein. Dies ist aufgrund von § 12 Abs. 2 InsO durch Landesrecht weitestgehend ausgeschlossen, so dass gegenwärtig auch juristische Personen des öffentlichen Rechts des Bundes und der Länder ebenfalls insolvenzunfähig sind. Die Krankenkassen hingegen (§ 171b SGB V) sind seit 2010 insolvenzverfahrensfähig.[1] Praktische Fälle hat es bis Anfang 2011 noch nicht gegeben, wenngleich für einige Krankenkassen (z. B. City BKK, BKK für Heilberufe)[2] das Insolvenzverfahren nur knapp abgewendet werden konnte.
Siehe auch
Insolvenzprognoseverfahren
Verbraucherinsolvenzverfahren
Nachlassinsolvenzverfahren
Staatsbankrott
Postsperre
Quelle - literatur & Einzelnachweise
Basisdaten
Titel: Insolvenzordnung
Abkürzung: InsO
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Privatrecht, Verfahrensrecht
Fundstellennachweis: 311-13
Erlassen am: 5. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2866)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1999
(Art. 110 EGInsO)
Letzte Änderung durch: Art. 16 G vom 20. November 2015
(BGBl. I S. 2010, 2012)
Inkrafttreten der
letzten Änderung: 26. November 2015
(Art. 33 G vom 20. November 2015)
GESTA: C065
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
Die Insolvenzordnung trat am 1. Januar 1999 in Kraft. Sie ersetzte in den alten Bundesländern die Konkursordnung vom 10. Februar 1877 (RGBl. S. 351) und die Vergleichsordnung vom 26. Februar 1935 (RGBl. I S. 321, ber. S. 356), in den neuen Bundesländern die Gesamtvollstreckungsordnung vom 6. Juni 1990 (GBl. I Nr. 32 S. 285), die nach dem Einigungsvertrag im Beitrittsgebiet als Bundesgesetz fortgalt.
Zweck
Die Insolvenzordnung hat zwei Ziele: Zum Einen sollen die Gläubiger eines Schuldners gleichmäßig befriedigt werden. Diese Befriedigung findet über die Verwertung des Vermögens des Schuldners und eine geregelte Abführung seiner Einnahmen statt. Gleichzeitig wird dem Schuldner das für seinen Lebensunterhalt notwendige Einkommen gesichert. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wird der Verwertungserlös abzüglich der Verfahrenskosten, d. h. Kosten des Gerichtes und des Verwalters und sonstige Kosten (Steuerberater, Verwertungskosten, Abwicklungskosten) an die Gläubiger ausgezahlt.
Zum Anderen soll das Insolvenzverfahren dem redlichen Schuldner Gelegenheit geben, sich von seinen Verbindlichkeiten zu befreien und nach einer Phase des Wohlverhaltens (Dauer bis zu 6 Jahre ab Eröffnung des Verfahrens) ein von den Altschulden befreites Leben zu führen. Unternehmen erhalten durch verschiedene Regelungen im Rahmen der Insolvenzordnung die Möglichkeit zu einem Neuanfang.
Rückzahlung bereits erhaltener Beträge
Die Insolvenzordnung erlaubt es unter bestimmten Umständen, im Insolvenzverfahren nicht vom Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages, sondern von dem Schuldnervermögen auszugehen, das zum Beispiel drei Monate vor dem Zeitpunkt der ersten zulässigen Antragstellung bestand. Dies wird über die Insolvenzanfechtung ermöglicht. Wird eine Rechtshandlung (zum Beispiel eine Zahlung an einen damaligen Gläubiger) erfolgreich angefochten, so kann der Insolvenzverwalter diesem Gläubiger gegenüber die Rechtshandlung rückgängig machen. Dadurch sollen alle Insolvenzgläubiger gleichgestellt und verhindert werden, dass in einem Wettrennen der Gläubiger im Rahmen der Zwangsvollstreckung nur die ersten ihr Geld bekommen und die nachfolgenden leer ausgehen. Hat ein Schuldner im Vorfeld der Insolvenz bereits Teile seines Vermögens beiseitegeschafft (zum Beispiel durch Verschenken an Verwandte), um sich auf diese Weise einen versteckten Vorteil zu verschaffen, so kann die Rückforderung auf einen Zeitraum bis zu zehn Jahren vor der Antragstellung reichen, sofern der Schuldner vorsätzlich (weil er von der drohenden Insolvenz wusste oder diese dadurch bewirkte) gehandelt hat.
Verbraucherinsolvenz
Seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung wurde es für natürliche Personen erstmals in Deutschland möglich, sich nach Durchlaufen eines geregelten Verfahrens (Verbraucherinsolvenzverfahren oder Regelinsolvenzverfahren) von Verbindlichkeiten zu befreien (so genannte Restschuldbefreiung). Der frühere Rechtszustand war, dass der Schuldner praktisch keine Chance dazu hatte – ein Leben an der Pfändungsgrenze war programmiert. Nunmehr hat der Schuldner die Chance, sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht länger für die Verbindlichkeiten aufkommen zu müssen.
Öffentlich-rechtliche Insolvenz, Staatsbankrott
Eine Insolvenz der öffentlichen Hand wird ausdrücklich durch § 12 InsO ausgeschlossen. Im faktischen Sinne einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist eine Insolvenz durchaus möglich, doch ist diese bisher durch den Finanzausgleich verhindert worden. Die Insolvenzordnung schließt in § 12 Abs. 1 InsO lediglich das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Bund und Ländern aus, sodass formal ein Staatsbankrott nicht möglich ist.
Gemeinden, Sozialversicherungsträger, Berufsständische Körperschaften, Rundfunkanstalten usw. können ebenfalls nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sein. Dies ist aufgrund von § 12 Abs. 2 InsO durch Landesrecht weitestgehend ausgeschlossen, so dass gegenwärtig auch juristische Personen des öffentlichen Rechts des Bundes und der Länder ebenfalls insolvenzunfähig sind. Die Krankenkassen hingegen (§ 171b SGB V) sind seit 2010 insolvenzverfahrensfähig.[1] Praktische Fälle hat es bis Anfang 2011 noch nicht gegeben, wenngleich für einige Krankenkassen (z. B. City BKK, BKK für Heilberufe)[2] das Insolvenzverfahren nur knapp abgewendet werden konnte.
Siehe auch
Insolvenzprognoseverfahren
Verbraucherinsolvenzverfahren
Nachlassinsolvenzverfahren
Staatsbankrott
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