Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“
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Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“
Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ (EKFG) ist ein deutsches Bundesgesetz, durch das ein Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ errichtet wird, welches aus einem Teil der Zusatzgewinne aus der im Herbst 2010 beschlossenen, jedoch nach der Nuklearkatastrophe von Fukushima durch einen Atomausstieg revidierten Laufzeitverlängerung für die deutschen Kernkraftwerke gespeist wird.
Basisdaten
Titel: Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie-
und Klimafonds“
Abkürzung: EKFG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Energierecht
Fundstellennachweis: 707-26
Erlassen am: 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1807)
Inkrafttreten am: 14. Dezember 2010
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 22. Dezember 2014
(BGBl. I S. 2431)
Inkrafttreten der
letzten Änderung: 1. Januar 2015
GESTA: D016
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
Verabschiedet im Herbst 2010, wird mit diesem Gesetz ein Sondervermögen des Bundes errichtet. Im Gegensatz zu normalen Haushaltstiteln wird das Sondervermögen nicht aus Steuermitteln, sondern aus privatwirtschaftlichen Quellen gespeist – ab 2011 mit den aus der Laufzeitverlängerung von den Kraftwerksbetreibern abgeschöpften Gewinnen, und ab 2013 zusätzlich mit Erlösen aus dem CO2-Zertifikatshandel. Zur Verfügung stehen jährlich mindestens 300 Millionen Euro, die in Maßnahmen in den Bereichen Klimaschutz, Energieeffizienz und erneuerbare Energien fließen.
Während des Laufzeit-Moratoriums wurden die Zahlungen an den Fonds eingestellt.[1]
Die Erlöse aus dem CO2-Zertifikatshandel sind 2011 stark gesunken. Statt geplanter 17 Euro pro Tonne Kohlendioxid-Emission notierte der Preis unter 10 Euro.[2] In Folge wurde der Fonds halbiert.[3] Aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel war die Finanzierung des Marktanreizprogramms (MAP) für Erneuerbare Wärme und weitere Förderprogramme wie das Mini-KWK-Impulsprogramm in finanzielle Schieflage geraten. Dieses Problem wurde zumindest für das Jahr 2013 gelöst.[4]
Quelle
Basisdaten
Titel: Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie-
und Klimafonds“
Abkürzung: EKFG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Energierecht
Fundstellennachweis: 707-26
Erlassen am: 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1807)
Inkrafttreten am: 14. Dezember 2010
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 22. Dezember 2014
(BGBl. I S. 2431)
Inkrafttreten der
letzten Änderung: 1. Januar 2015
GESTA: D016
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
Verabschiedet im Herbst 2010, wird mit diesem Gesetz ein Sondervermögen des Bundes errichtet. Im Gegensatz zu normalen Haushaltstiteln wird das Sondervermögen nicht aus Steuermitteln, sondern aus privatwirtschaftlichen Quellen gespeist – ab 2011 mit den aus der Laufzeitverlängerung von den Kraftwerksbetreibern abgeschöpften Gewinnen, und ab 2013 zusätzlich mit Erlösen aus dem CO2-Zertifikatshandel. Zur Verfügung stehen jährlich mindestens 300 Millionen Euro, die in Maßnahmen in den Bereichen Klimaschutz, Energieeffizienz und erneuerbare Energien fließen.
Während des Laufzeit-Moratoriums wurden die Zahlungen an den Fonds eingestellt.[1]
Die Erlöse aus dem CO2-Zertifikatshandel sind 2011 stark gesunken. Statt geplanter 17 Euro pro Tonne Kohlendioxid-Emission notierte der Preis unter 10 Euro.[2] In Folge wurde der Fonds halbiert.[3] Aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel war die Finanzierung des Marktanreizprogramms (MAP) für Erneuerbare Wärme und weitere Förderprogramme wie das Mini-KWK-Impulsprogramm in finanzielle Schieflage geraten. Dieses Problem wurde zumindest für das Jahr 2013 gelöst.[4]
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