Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
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Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011 ist eine Reform des deutschen Insolvenzrechts und soll die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Sanierung Not leidender Unternehmen verbessern.
Basisdaten
Titel: Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
Abkürzung: ESUG (nicht amtlich)
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Insolvenzrecht
Erlassen am: 7. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2582, ber. S. 2800)
Inkrafttreten am: 1. März 2012 (Art. 1–3, 6, 9),
1. Januar 2013 (Art. 4, 5, 7,
GESTA: C078
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
Das Gesetz wurde am 13. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet. Änderungen der Insolvenzordnung (Art. 1), der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (Art. 2), des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (Art. 3), des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (Art. 6) und des Kreditwesengesetzes (Art. 9) traten am 1. März 2012 in Kraft. Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (Art. 4), des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (Art. , des Rechtspflegergesetzes (Art. 5) sowie das in Artikel sieben neu eingeführte Insolvenzstatistikgesetz (InStatG) treten zum 1. Januar 2013 in Kraft.
Ziel des Gesetzes ist es, die Sanierung von Unternehmen durch einen stärkeren Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters, durch eine Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung, durch Erweiterung und Straffung des Insolvenzplanverfahrens und durch eine größere Konzentration der Zuständigkeit der Insolvenzgerichte zu erleichtern.
Quelle
Basisdaten
Titel: Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
Abkürzung: ESUG (nicht amtlich)
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Insolvenzrecht
Erlassen am: 7. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2582, ber. S. 2800)
Inkrafttreten am: 1. März 2012 (Art. 1–3, 6, 9),
1. Januar 2013 (Art. 4, 5, 7,
GESTA: C078
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
Das Gesetz wurde am 13. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet. Änderungen der Insolvenzordnung (Art. 1), der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (Art. 2), des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (Art. 3), des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (Art. 6) und des Kreditwesengesetzes (Art. 9) traten am 1. März 2012 in Kraft. Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (Art. 4), des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (Art. , des Rechtspflegergesetzes (Art. 5) sowie das in Artikel sieben neu eingeführte Insolvenzstatistikgesetz (InStatG) treten zum 1. Januar 2013 in Kraft.
Ziel des Gesetzes ist es, die Sanierung von Unternehmen durch einen stärkeren Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters, durch eine Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung, durch Erweiterung und Straffung des Insolvenzplanverfahrens und durch eine größere Konzentration der Zuständigkeit der Insolvenzgerichte zu erleichtern.
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