Die Hackfleisch-Verordnung (HFlV)
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Die Hackfleisch-Verordnung (HFlV)
Die Hackfleisch-Verordnung (HFlV) – eigentlich Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch und anderes zerkleinertes rohes Fleisch – galt für das gewerbsmäßige Herstellen (Auswählen, Gewinnen, Herstellen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten), Behandeln (Wiegen, Um- und Abfüllen, Verpacken, Kennzeichnen, Befördern, Lagern und Aufbewahren) sowie das Inverkehrbringen (Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf und das Abgeben an andere).
Basisdaten
Titel: Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch und anderes
zerkleinertes rohes Fleisch
Kurztitel: Hackfleisch-Verordnung
Früherer Titel: Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch und
ähnliche Zubereitungen
Abkürzung: HFlV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: §§ 9, 10, 19 LMBG a. F.
Rechtsmaterie: Lebensmittelrecht
Fundstellennachweis: 2125-40-7 a. F.
Ursprüngliche Fassung vom: 24. Juli 1936
(RGBl. I S. 570)
Inkrafttreten am: 1. August 1936
Letzte Neufassung vom: 10. Mai 1976
(BGBl. I S. 1186)
Inkrafttreten der
Neufassung am: überw. 1. August 1976
Letzte Änderung durch: Art. 3 VO vom 18. Mai 2005
(BGBl. I S. 1401, 1402)
Inkrafttreten der
letzten Änderung: 28. Mai 2005
(Art. 6 VO vom 18. Mai 2005)
Außerkrafttreten: 15. August 2007
(Art. 23 Nr. 2 VO vom 8. August 2007,
BGBl. I S. 1816, 1897)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
Die Verordnung wurde durch die Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) aufgehoben. Ihre Regelungen sind nunmehr in der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)[1] aufgegangen.
Hackfleisch ist wegen seiner schnellen Verderblichkeit ein besonders sensibles Lebensmittel und bietet durch seine lockere Oberflächenstruktur und den hohen Eiweißgehalt einen idealen Nährboden für die Vermehrung von Krankheitserregern wie Salmonellen.
Frisches Hackfleisch darf nur am Tag der Herstellung verkauft werden und darf nicht aus aufgetautem, sondern nur aus frischem Fleisch hergestellt werden. Frisches abgepacktes Hackfleisch muss ein Verbrauchsdatum tragen („zu verbrauchen bis …“), und die Aufbewahrungstemperatur muss angegeben sein, wobei allerdings häufig praxisferne Temperaturen angegeben werden (typischerweise 2 °C – typische Kühlschranktemperaturen liegen eher bei 4–8 °C). Die Innentemperatur in Verkaufstheken mit Hackfleisch darf höchstens 7 °C betragen.
Tiefgefrorenes Hackfleisch muss abgepackt sein und zwingend folgende Hinweise tragen:
„mindestens haltbar bis …“
„nach dem Auftauen sofort verbrauchen“
In Deutschland ist zum Erwerb einer Gaststättenkonzession der Nachweis der fachlichen Eignung notwendig, der oftmals durch Teilnahme an einer etwa vierstündigen „Unterrichtung im Gaststättengewerbe“ der Industrie- und Handelskammer erfolgt. Da die Hygienevorschriften einschließlich derer über Hackfleisch einen Schwerpunkt dieser Unterrichtung ausmachen, wird die Teilnahmebescheinigung im Volksmund auch „Bouletten- oder Klops-Schein“ genannt.
Die Verordnung galt nur für Erzeugnisse aus zerkleinertem Fleisch von geschlachteten oder erlegten warmblütigen Tieren (nicht für wechselwarme wie Fische), sofern sie sich ganz oder teilweise im rohen Zustand befinden.
Quelle
Basisdaten
Titel: Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch und anderes
zerkleinertes rohes Fleisch
Kurztitel: Hackfleisch-Verordnung
Früherer Titel: Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch und
ähnliche Zubereitungen
Abkürzung: HFlV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: §§ 9, 10, 19 LMBG a. F.
Rechtsmaterie: Lebensmittelrecht
Fundstellennachweis: 2125-40-7 a. F.
Ursprüngliche Fassung vom: 24. Juli 1936
(RGBl. I S. 570)
Inkrafttreten am: 1. August 1936
Letzte Neufassung vom: 10. Mai 1976
(BGBl. I S. 1186)
Inkrafttreten der
Neufassung am: überw. 1. August 1976
Letzte Änderung durch: Art. 3 VO vom 18. Mai 2005
(BGBl. I S. 1401, 1402)
Inkrafttreten der
letzten Änderung: 28. Mai 2005
(Art. 6 VO vom 18. Mai 2005)
Außerkrafttreten: 15. August 2007
(Art. 23 Nr. 2 VO vom 8. August 2007,
BGBl. I S. 1816, 1897)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
Die Verordnung wurde durch die Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) aufgehoben. Ihre Regelungen sind nunmehr in der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)[1] aufgegangen.
Hackfleisch ist wegen seiner schnellen Verderblichkeit ein besonders sensibles Lebensmittel und bietet durch seine lockere Oberflächenstruktur und den hohen Eiweißgehalt einen idealen Nährboden für die Vermehrung von Krankheitserregern wie Salmonellen.
Frisches Hackfleisch darf nur am Tag der Herstellung verkauft werden und darf nicht aus aufgetautem, sondern nur aus frischem Fleisch hergestellt werden. Frisches abgepacktes Hackfleisch muss ein Verbrauchsdatum tragen („zu verbrauchen bis …“), und die Aufbewahrungstemperatur muss angegeben sein, wobei allerdings häufig praxisferne Temperaturen angegeben werden (typischerweise 2 °C – typische Kühlschranktemperaturen liegen eher bei 4–8 °C). Die Innentemperatur in Verkaufstheken mit Hackfleisch darf höchstens 7 °C betragen.
Tiefgefrorenes Hackfleisch muss abgepackt sein und zwingend folgende Hinweise tragen:
„mindestens haltbar bis …“
„nach dem Auftauen sofort verbrauchen“
In Deutschland ist zum Erwerb einer Gaststättenkonzession der Nachweis der fachlichen Eignung notwendig, der oftmals durch Teilnahme an einer etwa vierstündigen „Unterrichtung im Gaststättengewerbe“ der Industrie- und Handelskammer erfolgt. Da die Hygienevorschriften einschließlich derer über Hackfleisch einen Schwerpunkt dieser Unterrichtung ausmachen, wird die Teilnahmebescheinigung im Volksmund auch „Bouletten- oder Klops-Schein“ genannt.
Die Verordnung galt nur für Erzeugnisse aus zerkleinertem Fleisch von geschlachteten oder erlegten warmblütigen Tieren (nicht für wechselwarme wie Fische), sofern sie sich ganz oder teilweise im rohen Zustand befinden.
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