RoHS-Richtlinien
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RoHS-Richtlinien
Die EU-Richtlinie 2011/65/EU dient der Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Sie regelt die Verwendung und das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen in Elektrogeräten und elektronischen Bauelementen. Die Richtlinie 2011/65/EU (RoHS 2) löste am 3. Januar 2013 die Vorläufer-Richtlinie 2002/95/EG (RoHS 1) ab. Beide Richtlinien werden inoffiziell mit RoHS abgekürzt (englisch: Restriction of Hazardous Substances, deutsch: „Beschränkung (der Verwendung bestimmter) gefährlicher Stoffe“).
Basisdaten der
Richtlinie 2011/65/EU
Titel: Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten
Kurztitel: RoHS 2
Rechtsnatur: Richtlinie
Geltungsbereich: Europäische Union
Rechtsmaterie: Umweltrecht, Chemikalienrecht
Veröffentlichung: 1. Juli 2011
Inkrafttreten: 3. Januar 2013
Verabschiedung: 8. Juni 2011
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!
Basisdaten der
Richtlinie 2002/95/EG
Titel: Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (veraltet)
Kurztitel: RoHS 1
Rechtsnatur: Richtlinie
Geltungsbereich: Europäische Union
Rechtsmaterie: Umweltrecht, Chemikalienrecht
Veröffentlichung: 27. Januar 2003
Inkrafttreten: 1. Juli 2006
In nationales Recht
umzusetzen bis: 13. August 2004
Umgesetzt durch: ElektroStoffV (Deutschland)
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!
Ziel
Die Zielsetzung der Richtlinien ist, problematische Bestandteile aus dem Elektronikschrott zu verbannen. Dazu gehört unter anderem, verbleite Verlötungen elektronischer Bauteile durch unverbleite Lötungen zu ersetzen, umweltschädigende Flammhemmer in Kabelisolationen zu verbieten, sowie die Einführung entsprechender möglichst gleichwertiger Ersatzprodukte zu fördern. Des Weiteren müssen auch die verwendeten elektrischen Bauelemente und Komponenten selbst frei von den problematischen Stoffen sein.
Unternehmen, die entsprechende Geräte importieren oder innerhalb der EU vertreiben, sind durch die Richtlinien direkt betroffen, da sie verpflichtet sind, auf die Einhaltung der Vorschriften zu achten.
Substanzen und Grenzwerte
Einige der in der Elektrotechnik verwendeten Substanzen gelten als umweltgefährdend. Einerseits wirken sie ab bestimmten Mengen toxisch, andererseits können sie von der Umwelt nicht oder nur schlecht abgebaut werden. Durch die RoHS-Richtlinien soll der Eintrag dieser Substanzen in die Umwelt minimiert werden.
Hiervon betroffen sind im Besonderen:
Blei (Pb), 0,1 % - Einsatz unter anderem bei Lötverbindungen
Quecksilber (Hg), 0,1 % - Einsatz unter anderem bei Neigungsschaltern, Quecksilberdampfgleichrichtern
Cadmium (Cd), 0,01 % - Einsatz unter anderem bei Nickel-Cadmium-Akkumulatoren
sechswertiges Chrom (Cr+6), 0,1 % - Verwendung unter anderem als Bestandteil von Farben und Lacken, Holzschutzmittel.
Polybromierte Biphenyle (PBB), 0,1 % - Flammschutzmittel in Kunststoffisolationen
Polybromierte Diphenylether (PBDE), 0,1 % - Flammschutzmittel in Kunststoffisolationen
Am 31. März 2015 wurden zusätzlich folgende Stoffe aufgenommen [1]:
Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), 0,1 % - Einsatz unter anderem als Weichmacher in PVC
Benzylbutylphthalat (BBP), 0,1 % - Einsatz unter anderem als Weichmacher in Kunststoffen
Dibutylphthalat (DBP), 0,1 % - Einsatz unter anderem als Weichmacher in Kunststoffen
Diisobutylphthalat (DIBP), 0,1 % - Einsatz unter anderem als Weichmacher in Kunststoffen
Die Prozentangaben stellen nach Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS 2) die maximal zulässigen Höchstkonzentrationen in homogenen Werkstoffen in Gewichtsprozent dar. In der vorherigen und inzwischen abgelösten Richtlinie 2002/95/EG (RoHS 1, Artikel 4, Abs. 1) waren keine Grenzwerte definiert, was bedeutete, dass diese Substanzen prinzipiell nicht in Produkten enthalten sein durften. Dieses absolute Inhaltsverbot wurde 2005 durch wirtschaftlich realisierbare sowie messtechnisch nachprüfbare Grenzwerte ersetzt.[2]
Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS 2) wird auch Einführung oder Änderung von Grenzwerten für bereits reglementierte oder bisher noch nicht erfasste Substanzen vorbehalten.
Weitere Überprüfungen sollen nach Artikel 6, Abs. 1 regelmäßig erfolgen. Es wird jedoch in der Verordnung hierzu kein Folgedatum oder ein Intervall benannt. Eine Überprüfung der bisherigen Grenzwerte und reglementierten Stoffe ist auch möglich, wenn ein entsprechender Vorschlag durch einen Mitgliedstaat eingereicht wird.
Umsetzung
Die Umsetzung der RoHS-Richtlinien erfordert eine Umstellung vieler weit verbreiteter Produktionsverfahren. Als problematisch wird dabei häufig die Verwendung von bleifreiem Lötzinn gesehen. Als Ersatz der bleihaltigen Legierungen kommen in nicht sicherheitskritischen Anwendungen unter anderem Zinn-Silber, Zinn-Kupfer und Zinn-Bismut zum Einsatz, welche im Regelfall eine Qualitätsverschlechterung der Lötverbindung oder eine Kostensteigerung darstellen. Da Erfahrungswerte über die Langzeitzuverlässigkeit der neuen Lötlegierungen noch nicht vorliegen und Ausfälle zufolge defekter Lötstellen in sicherheitsrelevanten Bereichen, wie beispielsweise bei Autos, in der Luftfahrt und der Medizin sowie beim Militär zu schwerwiegenden Problemen führen könnten, gibt es eine Reihe von Ausnahmen bei dem Einsatz von bleifreiem Lötzinn.
Bei Reparaturen dürfen und sollen bleihaltige Altbaugruppen weiterhin mit bleihaltigem Lot bearbeitet werden, um Mischlegierungen zu vermeiden, die danach problematisch im Verhalten sein könnten. Ansonsten müssen Reparaturen an bleifreien Baugruppen immer mit RoHS-konformen Legierungen durchgeführt werden, d.h. es darf der Baugruppe bei der Reparatur kein Blei zugeführt werden. Ideal wäre eine Reparatur mit der gleichen wie die Legierung, die bei der Produktion verwendet wurde.
Die RoHS wird daher mit fortschreitenden Erfahrungswerten fortgeschrieben werden. So wurden die Ausnahmeregeln für Geräte in medizintechnischen Anwendungsbereichen durch die Richtlinie 2011/65/EU inzwischen zeitlich befristet. Medizinische Geräte, die ab dem 22. Juli 2014 und In-vitro-Diagnostika, die ab dem 22. Juli 2016 in den Verkehr gebracht werden, müssen nun ebenfalls die RoHS-Richtlinie erfüllen.
Diese Richtlinie gilt zudem für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente, die ab dem 22. Juli 2017 in den Verkehr gebracht werden.
Ausnahmen
Es bestehen einige zeitlich befristete als auch zeitlich unbefristete Ausnahmeregelungen. Die genaue Liste der Ausnahmen ist Artikel 4 und Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU zu entnehmen. Auch hierbei ist zu beachten, dass sich die Ausnahmeregelungen ändern können.
Beispielhafte und nicht vollständige Auflistung von einigen konkreten Ausnahmen:
Quecksilber in Kompaktleuchtstofflampen in einer Höchstmenge von 5 mg je Lampe. (Ab 2012 3,5 mg, ab 2013 2,5 mg.[3])
Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren, elektronischen Bauteilen und Leuchtstoffröhren.
Blei als Legierungselement in Stahl mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent, in Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent und in Kupferlegierungen mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent.
Blei in hochschmelzenden Loten (d. h. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85 % Blei),
Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken.
Blei in Bleibronze-Lagerschalen und -buchsen.
Blei in Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone.
Blei in Starterbatterien für Kraftfahrzeuge.
Gesetzliche Regelungen
Die erste RoHS-Richtlinie wurde am 27. Januar 2003 verabschiedet. Bis Ende 2004 sollte die Umsetzung in nationales Recht bei den EU-Mitgliedstaaten erfolgt sein. Die Situation in den einzelnen Ländern ist jedoch unterschiedlich.
In Deutschland trat am 13. August 2005 das Elektro- und Elektronikgerätegesetz in Kraft, das neben der RoHS-Richtlinie auch die WEEE-Richtlinie in nationales Recht umsetzte. Die Übergangsfrist für die betroffenen Hersteller und Branchen lief bis zum 1. Juli 2006.
In Österreich ist die Umsetzung der RoHS- und der WEEE-Richtlinie in der Elektroaltgeräteverordnung geregelt, die am 30. April 2005 in Kraft trat.
Vergleichbare Regelungen in Staaten außerhalb der EU
Die Schweiz zog mit dem Erlass der ChemRRV (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung) nach.[4]
Auch in Ländern wie Japan und USA sind ähnliche Verordnungen im Gespräch, in der Umsetzung oder bereits in Kraft.[5]
In der Volksrepublik China trat am 1. März 2007 die „China RoHS“ (Management Methods for Controlling Pollution Caused by Electronic Information Products Regulation) in Kraft. Auf die Industrie kommt damit ein breites Regelwerk mit Stoffverboten, Zertifizierungen und/oder Zollkontrollen sowie Kennzeichnungspflichten zu. Der Geltungsbereich dieser Richtlinie bezieht sich zunächst auf dieselben sechs Stoffklassen der RoHS-Richtlinie. Zudem gibt es noch Vorgaben zur Energieeffizienz, einfachem Recycling und Umweltverträglichkeit. Überdies muss auch die Verpackung umweltverträglich sein und die Materialien sind zu benennen.
Norwegen hat unter dem Namen PoHS einen Entwurf für eine Richtlinie vorgestellt, die insgesamt 18 Substanzen in Konsumgütern verbieten soll. Dabei überschneidet sich die PoHS mit der RoHS nur in zwei Substanzen: Cadmium und Blei. Die PoHS-Richtlinie wurde mittlerweile wegen vehementen Einspruches der EU gestoppt.
Südkorea hat am 27. April 2007 ein allgemein als Korea-RoHS bezeichnetes Gesetz verabschiedet, das am 1. August 2008 in Kraft getreten ist. Der korrekte Titel lautet „Act for Resource of Electrical and Electronic Equipment and Vehicles“. In diesem Gesetz werden weitgehend die EU-Richtlinien RoHS, WEEE und ELV (Altfahrzeugrichtlinie) übernommen. Eine Kennzeichnung der Produkte wie bei der ChinaRoHS ist nicht vorgesehen.
Siehe auch
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE)
China RoHS
CE-Kennzeichnung
Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie)
Quelle
Basisdaten der
Richtlinie 2011/65/EU
Titel: Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten
Kurztitel: RoHS 2
Rechtsnatur: Richtlinie
Geltungsbereich: Europäische Union
Rechtsmaterie: Umweltrecht, Chemikalienrecht
Veröffentlichung: 1. Juli 2011
Inkrafttreten: 3. Januar 2013
Verabschiedung: 8. Juni 2011
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!
Basisdaten der
Richtlinie 2002/95/EG
Titel: Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (veraltet)
Kurztitel: RoHS 1
Rechtsnatur: Richtlinie
Geltungsbereich: Europäische Union
Rechtsmaterie: Umweltrecht, Chemikalienrecht
Veröffentlichung: 27. Januar 2003
Inkrafttreten: 1. Juli 2006
In nationales Recht
umzusetzen bis: 13. August 2004
Umgesetzt durch: ElektroStoffV (Deutschland)
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!
Ziel
Die Zielsetzung der Richtlinien ist, problematische Bestandteile aus dem Elektronikschrott zu verbannen. Dazu gehört unter anderem, verbleite Verlötungen elektronischer Bauteile durch unverbleite Lötungen zu ersetzen, umweltschädigende Flammhemmer in Kabelisolationen zu verbieten, sowie die Einführung entsprechender möglichst gleichwertiger Ersatzprodukte zu fördern. Des Weiteren müssen auch die verwendeten elektrischen Bauelemente und Komponenten selbst frei von den problematischen Stoffen sein.
Unternehmen, die entsprechende Geräte importieren oder innerhalb der EU vertreiben, sind durch die Richtlinien direkt betroffen, da sie verpflichtet sind, auf die Einhaltung der Vorschriften zu achten.
Substanzen und Grenzwerte
Einige der in der Elektrotechnik verwendeten Substanzen gelten als umweltgefährdend. Einerseits wirken sie ab bestimmten Mengen toxisch, andererseits können sie von der Umwelt nicht oder nur schlecht abgebaut werden. Durch die RoHS-Richtlinien soll der Eintrag dieser Substanzen in die Umwelt minimiert werden.
Hiervon betroffen sind im Besonderen:
Blei (Pb), 0,1 % - Einsatz unter anderem bei Lötverbindungen
Quecksilber (Hg), 0,1 % - Einsatz unter anderem bei Neigungsschaltern, Quecksilberdampfgleichrichtern
Cadmium (Cd), 0,01 % - Einsatz unter anderem bei Nickel-Cadmium-Akkumulatoren
sechswertiges Chrom (Cr+6), 0,1 % - Verwendung unter anderem als Bestandteil von Farben und Lacken, Holzschutzmittel.
Polybromierte Biphenyle (PBB), 0,1 % - Flammschutzmittel in Kunststoffisolationen
Polybromierte Diphenylether (PBDE), 0,1 % - Flammschutzmittel in Kunststoffisolationen
Am 31. März 2015 wurden zusätzlich folgende Stoffe aufgenommen [1]:
Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), 0,1 % - Einsatz unter anderem als Weichmacher in PVC
Benzylbutylphthalat (BBP), 0,1 % - Einsatz unter anderem als Weichmacher in Kunststoffen
Dibutylphthalat (DBP), 0,1 % - Einsatz unter anderem als Weichmacher in Kunststoffen
Diisobutylphthalat (DIBP), 0,1 % - Einsatz unter anderem als Weichmacher in Kunststoffen
Die Prozentangaben stellen nach Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS 2) die maximal zulässigen Höchstkonzentrationen in homogenen Werkstoffen in Gewichtsprozent dar. In der vorherigen und inzwischen abgelösten Richtlinie 2002/95/EG (RoHS 1, Artikel 4, Abs. 1) waren keine Grenzwerte definiert, was bedeutete, dass diese Substanzen prinzipiell nicht in Produkten enthalten sein durften. Dieses absolute Inhaltsverbot wurde 2005 durch wirtschaftlich realisierbare sowie messtechnisch nachprüfbare Grenzwerte ersetzt.[2]
Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS 2) wird auch Einführung oder Änderung von Grenzwerten für bereits reglementierte oder bisher noch nicht erfasste Substanzen vorbehalten.
Weitere Überprüfungen sollen nach Artikel 6, Abs. 1 regelmäßig erfolgen. Es wird jedoch in der Verordnung hierzu kein Folgedatum oder ein Intervall benannt. Eine Überprüfung der bisherigen Grenzwerte und reglementierten Stoffe ist auch möglich, wenn ein entsprechender Vorschlag durch einen Mitgliedstaat eingereicht wird.
Umsetzung
Die Umsetzung der RoHS-Richtlinien erfordert eine Umstellung vieler weit verbreiteter Produktionsverfahren. Als problematisch wird dabei häufig die Verwendung von bleifreiem Lötzinn gesehen. Als Ersatz der bleihaltigen Legierungen kommen in nicht sicherheitskritischen Anwendungen unter anderem Zinn-Silber, Zinn-Kupfer und Zinn-Bismut zum Einsatz, welche im Regelfall eine Qualitätsverschlechterung der Lötverbindung oder eine Kostensteigerung darstellen. Da Erfahrungswerte über die Langzeitzuverlässigkeit der neuen Lötlegierungen noch nicht vorliegen und Ausfälle zufolge defekter Lötstellen in sicherheitsrelevanten Bereichen, wie beispielsweise bei Autos, in der Luftfahrt und der Medizin sowie beim Militär zu schwerwiegenden Problemen führen könnten, gibt es eine Reihe von Ausnahmen bei dem Einsatz von bleifreiem Lötzinn.
Bei Reparaturen dürfen und sollen bleihaltige Altbaugruppen weiterhin mit bleihaltigem Lot bearbeitet werden, um Mischlegierungen zu vermeiden, die danach problematisch im Verhalten sein könnten. Ansonsten müssen Reparaturen an bleifreien Baugruppen immer mit RoHS-konformen Legierungen durchgeführt werden, d.h. es darf der Baugruppe bei der Reparatur kein Blei zugeführt werden. Ideal wäre eine Reparatur mit der gleichen wie die Legierung, die bei der Produktion verwendet wurde.
Die RoHS wird daher mit fortschreitenden Erfahrungswerten fortgeschrieben werden. So wurden die Ausnahmeregeln für Geräte in medizintechnischen Anwendungsbereichen durch die Richtlinie 2011/65/EU inzwischen zeitlich befristet. Medizinische Geräte, die ab dem 22. Juli 2014 und In-vitro-Diagnostika, die ab dem 22. Juli 2016 in den Verkehr gebracht werden, müssen nun ebenfalls die RoHS-Richtlinie erfüllen.
Diese Richtlinie gilt zudem für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente, die ab dem 22. Juli 2017 in den Verkehr gebracht werden.
Ausnahmen
Es bestehen einige zeitlich befristete als auch zeitlich unbefristete Ausnahmeregelungen. Die genaue Liste der Ausnahmen ist Artikel 4 und Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU zu entnehmen. Auch hierbei ist zu beachten, dass sich die Ausnahmeregelungen ändern können.
Beispielhafte und nicht vollständige Auflistung von einigen konkreten Ausnahmen:
Quecksilber in Kompaktleuchtstofflampen in einer Höchstmenge von 5 mg je Lampe. (Ab 2012 3,5 mg, ab 2013 2,5 mg.[3])
Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren, elektronischen Bauteilen und Leuchtstoffröhren.
Blei als Legierungselement in Stahl mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent, in Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent und in Kupferlegierungen mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent.
Blei in hochschmelzenden Loten (d. h. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85 % Blei),
Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken.
Blei in Bleibronze-Lagerschalen und -buchsen.
Blei in Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone.
Blei in Starterbatterien für Kraftfahrzeuge.
Gesetzliche Regelungen
Die erste RoHS-Richtlinie wurde am 27. Januar 2003 verabschiedet. Bis Ende 2004 sollte die Umsetzung in nationales Recht bei den EU-Mitgliedstaaten erfolgt sein. Die Situation in den einzelnen Ländern ist jedoch unterschiedlich.
In Deutschland trat am 13. August 2005 das Elektro- und Elektronikgerätegesetz in Kraft, das neben der RoHS-Richtlinie auch die WEEE-Richtlinie in nationales Recht umsetzte. Die Übergangsfrist für die betroffenen Hersteller und Branchen lief bis zum 1. Juli 2006.
In Österreich ist die Umsetzung der RoHS- und der WEEE-Richtlinie in der Elektroaltgeräteverordnung geregelt, die am 30. April 2005 in Kraft trat.
Vergleichbare Regelungen in Staaten außerhalb der EU
Die Schweiz zog mit dem Erlass der ChemRRV (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung) nach.[4]
Auch in Ländern wie Japan und USA sind ähnliche Verordnungen im Gespräch, in der Umsetzung oder bereits in Kraft.[5]
In der Volksrepublik China trat am 1. März 2007 die „China RoHS“ (Management Methods for Controlling Pollution Caused by Electronic Information Products Regulation) in Kraft. Auf die Industrie kommt damit ein breites Regelwerk mit Stoffverboten, Zertifizierungen und/oder Zollkontrollen sowie Kennzeichnungspflichten zu. Der Geltungsbereich dieser Richtlinie bezieht sich zunächst auf dieselben sechs Stoffklassen der RoHS-Richtlinie. Zudem gibt es noch Vorgaben zur Energieeffizienz, einfachem Recycling und Umweltverträglichkeit. Überdies muss auch die Verpackung umweltverträglich sein und die Materialien sind zu benennen.
Norwegen hat unter dem Namen PoHS einen Entwurf für eine Richtlinie vorgestellt, die insgesamt 18 Substanzen in Konsumgütern verbieten soll. Dabei überschneidet sich die PoHS mit der RoHS nur in zwei Substanzen: Cadmium und Blei. Die PoHS-Richtlinie wurde mittlerweile wegen vehementen Einspruches der EU gestoppt.
Südkorea hat am 27. April 2007 ein allgemein als Korea-RoHS bezeichnetes Gesetz verabschiedet, das am 1. August 2008 in Kraft getreten ist. Der korrekte Titel lautet „Act for Resource of Electrical and Electronic Equipment and Vehicles“. In diesem Gesetz werden weitgehend die EU-Richtlinien RoHS, WEEE und ELV (Altfahrzeugrichtlinie) übernommen. Eine Kennzeichnung der Produkte wie bei der ChinaRoHS ist nicht vorgesehen.
Siehe auch
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE)
China RoHS
CE-Kennzeichnung
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