Erneuerbare-Energien-Gesetz
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Erneuerbare-Energien-Gesetz
Das deutsche Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Kurztitel Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG) regelt die bevorzugte Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen ins Stromnetz und garantiert deren Erzeugern feste Einspeisevergütungen. Während sich das EEG in Bezug auf den Ausbau der erneuerbaren Energien als „ausgesprochen erfolgreich“ erwies,[1] werden dessen ökonomische und ökologische Effizienz sowie Teilaspekte wie Ausnahmeregelungen für die Industrie kontrovers diskutiert.
Basisdaten
Titel: Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
Kurztitel: Erneuerbare-Energien-Gesetz
Früherer Titel: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien
Abkürzung: EEG
Art: Bundesgesetz, Einspruchsgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Energierecht
Fundstellennachweis: 754-27
Ursprüngliche Fassung vom: 29. März 2000
(BGBl. I S. 305)
Inkrafttreten am: 1. April 2000
Letzte Neufassung vom: Art. 1 G vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1066)
Inkrafttreten der
Neufassung am: 1. August 2014
(Art. 23 G vom 21. Juli 2014)
Letzte Änderung durch: Art. 15 G vom 29. August 2016
(BGBl. I S. 2034, 2063)
Inkrafttreten der
letzten Änderung: 2. September 2016
(Art. 16 G vom 29. August 2016)
GESTA: E028
Weblink: Text des EEG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
Ziele, Prinzip und Struktur
Entwicklung des Strommixes in Deutschland zwischen 1990 und 2015
Es soll gemäß Legaldefinition (§ 1 Abs. 1 EEG) im Interesse des Klima- und Umweltschutzes
eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglichen,
die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte verringern (Internalisierung externer Kosten),
fossile Energieressourcen schonen und
die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen fördern.
Der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung soll bis zum Jahr 2025 auf 40 bis 45 % und bis 2035 auf 55 bis 60 % erhöht werden (§ 1 Abs. 2 EEG 2014). Während damit ein fester Korridor für den Ausbau der erneuerbaren Energien mit festen Grenzen nach oben und unten festgelegt wurde, gab es in allen vorherigen Versionen des EEG Mindestziele, so dass es keine Obergrenze gab (§ 1 Abs. 2 EEG). Nach der Einführung des EEG im Jahr 2000 ist das Gesetz 2004 und 2009 durch Neufassungen angepasst worden. 2011 wurden umfassende Novellierungen beschlossen, die überwiegend 2012 in Kraft getreten sind, so dass die aktuelle Gesetzesfassung kurz als „EEG 2012“ bezeichnet wird.
Zwei Grundzüge sind zum Erreichen der Ziele gesetzlich verankert:
die Anschluss- und Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber zur Aufnahme von Strom aus erneuerbaren Energien
Vergütungssätze für den eingespeisten Strom in Form von gleitenden Marktprämien, deren jeweilige Höhe vom aktuellen Strompreis an der Börse abhängig ist
Der zu einer EEG-Anlage nächstgelegene Stromnetzbetreiber ist zu deren Anschluss und zur vorrangigen Einleitung des erzeugten Stromes verpflichtet (§ 8 Abs. 1 EEG). Die Zahlung der festgelegten gleitenden Marktprämie ist im gleichen Paragrafen grundsätzlich als gesetzliches Schuldverhältnis verankert und darf nicht vom Abschluss eines separaten Vertrages zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber abhängig gemacht werden (Koppelungsverbot nach § 4 Abs. 1 EEG). Von den Bestimmungen des EEG darf nicht abgewichen werden, soweit nicht ausdrücklich dort vorgesehen (ebenfalls § 4 EEG).
Die Vergütungssätze sind mit Laufzeiten von 20 Jahren nach Technologien und Standorten differenziert und sollen einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen ermöglichen (Grundsatz § 21, Vergütungssätze für die jeweiligen Technologien §§ 26 bis 31 EEG 2014). Der festgelegte Satz sinkt jährlich (im Falle der Photovoltaik monatlich, im Falle der Windenergie an Land vierteljährlich) um einen bestimmten Prozentsatz, so dass durch diese stetige Degression die zu erwartende Kostensenkung bereits im Gesetz berücksichtigt wird und für später errichtete Anlagen ein Kostendruck als Verbesserungsanreiz geweckt wird: Anlagen sollen effizienter und kostengünstiger hergestellt werden, um langfristig ohne Hilfen am Markt bestehen zu können (Höhe und Entwicklung s. Vergütungssätze).
Herkunft von EEG-Strom 2011
Nach EEG wird die Erzeugung von Strom aus folgenden erneuerbaren Energien gefördert (§ 3 Nr. 3 EEG):
Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie
Windenergie
solarer Strahlungsenergie (zum Beispiel Photovoltaik)
Geothermie
Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie
Außerdem wird die Stromerzeugung aus Grubengas gefördert, das eine fossile Energiequelle darstellt.
Die Regelungen des EEG ziehen Ausgleichsbedarf auf zwei Ebenen nach sich:
Ausgleich der regional und saisonal unterschiedlichen Stromerzeugung
Ausgleich der Kosten
Die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien ist regional und saisonal unterschiedlich, so dass zwischen den Netzbetreibern eine bundesweite Ausgleichsregelung erforderlich ist (§§ 34 bis 36 EEG). Diese sogenannte „bundesweite Wälzung“ wurde bis 2010 als physikalische Durchleitung des EEG-Stroms über die Verteilnetzbetreiber zu den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreibern und von dort weiter zu den Endverbrauchern betrieben, so dass sich ein fünfstufiges Wälzungssystem ergab.
Mit der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) vom Mai 2009 ist das Verfahren grundlegend geändert worden: EEG-Strom wird zu den Übertragungsnetzbetreibern durchgeleitet, von ihnen gemäß Vorgaben vergütet und an der Strombörse im Spotmarkt vermarktet.[3] Die Möglichkeiten zur Direktvermarktung des EEG-Stroms sind im EEG 2012 mit dem Marktprämienmodell erweitert worden.
Der weitere Ausgleichsbedarf ergibt sich für die Kosten, die als Differenz zwischen den Erlösen für den EEG-Strom und den festgelegten Vergütungssätzen entstehen (§ 21 EEG). Dieser Betrag wird als EEG-Umlage bezeichnet und von den Endverbrauchern gezahlt. Für die Ermittlung der EEG-Umlage sind seit 2010 nach Einführung der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) die vier bundesweiten Übertragungsnetzbetreiber zuständig.[2] Die Höhe der einzelnen Beträge wird jährlich zum 15. Oktober in einer Prognose für das folgende Jahr ermittelt und im laufenden Geschäftsbetrieb durch Kontoabgleich Ende September ausgeglichen.
Das EEG sieht für Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit hohem Stromverbrauch sowie für Schienenbahnen Ausnahmeregelungen von der EEG-Umlage vor, um die Stromkosten dieser Unternehmen zu senken und so ihre internationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, „soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher vereinbar ist“ (§ 40 EEG mit Einzelregelungen §§ 41 bis 44). Mit dem EEG 2012 ist die Grenze für Ausnahmeerteilungen auf 1 GWh/a Jahresstromverbrauch (vorher 10 GWh/a) deutlich gesenkt worden (Einzelheiten siehe Sonderregelungen für stromintensive Unternehmen).
Im EEG sind ferner Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten geregelt (§ 45 EEG mit Einzelregelungen §§ 45 bis 52) sowie Herkunftsnachweis, Doppelvermarktungsverbot, Rechtsschutz und behördliche Verfahren (§§ 55 bis 63). Das Gesetz endet mit umfangreichen Verordnungsermächtigungen im § 64 mit 8 zugehörigen (Buchstaben)-Paragrafen, der Vorgabe zum Erfahrungsbericht (§ 65) sowie umfangreichen Übergangsbestimmungen (§ 66 EEG).
Bei der Erarbeitung des Gesetzes in der ersten Fassung von 2000 waren die Abgeordneten Michaele Hustedt, Hans-Josef Fell (beide Bündnis 90/Die Grünen), Hermann Scheer und Dietmar Schütz (beide SPD) maßgeblich beteiligt.[5] Im Renewables 2013 Global Status Report kommt die international besetzte Forschungsgruppe REN21 zu dem Ergebnis, dass es in 127 Ländern der Welt Instrumente zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energie gibt, darunter als gängigstes Instrument die Einspeisevergütung, die in 71 Ländern und 28 Bundesstaaten praktiziert wird.[6]
Seit Einführung des EEG im Jahr 2000 ist die Strommenge, die nach EEG vergütet wird, um das Zehnfache auf 103.000 GWh/a im Jahr 2011 gestiegen – dem aktuellen bilanzierten Jahr (Stand Dez. 2012). Damit wurden circa 5/6 der in diesem Jahr aus regenerativen Quellen erzeugten elektrischen Energie (123.186 GWh)[7] nach EEG vergütet. Der größte Anteil mit 46 % stammt aus Windkraft (onshore), gefolgt von Biomasse mit 31 % und Photovoltaik mit rd. 15 %. Für Vergütungszahlungen sind 2011 für Strom aus Windkraft (onshore) 3,3 Mrd. Euro, für Strom aus Biomasse 4,3 Mrd. Euro und für Photovoltaik-Strom 5,1 Mrd. Euro an die Anlagenbetreiber geflossen[4]. Die durchschnittliche Vergütung für EEG-Strom lag 2011 bei 16,3 Cent/kWh (siehe Abschnitt Zahlen zum EEG). Von diesen Aufwendungen sind die Einnahmen aus der Vermarktung des EEG-Stroms in Höhe von 4,4 Mrd. Euro für 2011 abzuziehen, entsprechend 4,3 Cent/kWh.[4]
Wer sich weiter dafür interessiert,hier der Link:
https://de.wikipedia.org/wiki/Erneuerbare-Energien-Gesetz
Basisdaten
Titel: Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
Kurztitel: Erneuerbare-Energien-Gesetz
Früherer Titel: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien
Abkürzung: EEG
Art: Bundesgesetz, Einspruchsgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Energierecht
Fundstellennachweis: 754-27
Ursprüngliche Fassung vom: 29. März 2000
(BGBl. I S. 305)
Inkrafttreten am: 1. April 2000
Letzte Neufassung vom: Art. 1 G vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1066)
Inkrafttreten der
Neufassung am: 1. August 2014
(Art. 23 G vom 21. Juli 2014)
Letzte Änderung durch: Art. 15 G vom 29. August 2016
(BGBl. I S. 2034, 2063)
Inkrafttreten der
letzten Änderung: 2. September 2016
(Art. 16 G vom 29. August 2016)
GESTA: E028
Weblink: Text des EEG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
Ziele, Prinzip und Struktur
Entwicklung des Strommixes in Deutschland zwischen 1990 und 2015
Es soll gemäß Legaldefinition (§ 1 Abs. 1 EEG) im Interesse des Klima- und Umweltschutzes
eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglichen,
die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte verringern (Internalisierung externer Kosten),
fossile Energieressourcen schonen und
die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen fördern.
Der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung soll bis zum Jahr 2025 auf 40 bis 45 % und bis 2035 auf 55 bis 60 % erhöht werden (§ 1 Abs. 2 EEG 2014). Während damit ein fester Korridor für den Ausbau der erneuerbaren Energien mit festen Grenzen nach oben und unten festgelegt wurde, gab es in allen vorherigen Versionen des EEG Mindestziele, so dass es keine Obergrenze gab (§ 1 Abs. 2 EEG). Nach der Einführung des EEG im Jahr 2000 ist das Gesetz 2004 und 2009 durch Neufassungen angepasst worden. 2011 wurden umfassende Novellierungen beschlossen, die überwiegend 2012 in Kraft getreten sind, so dass die aktuelle Gesetzesfassung kurz als „EEG 2012“ bezeichnet wird.
Zwei Grundzüge sind zum Erreichen der Ziele gesetzlich verankert:
die Anschluss- und Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber zur Aufnahme von Strom aus erneuerbaren Energien
Vergütungssätze für den eingespeisten Strom in Form von gleitenden Marktprämien, deren jeweilige Höhe vom aktuellen Strompreis an der Börse abhängig ist
Der zu einer EEG-Anlage nächstgelegene Stromnetzbetreiber ist zu deren Anschluss und zur vorrangigen Einleitung des erzeugten Stromes verpflichtet (§ 8 Abs. 1 EEG). Die Zahlung der festgelegten gleitenden Marktprämie ist im gleichen Paragrafen grundsätzlich als gesetzliches Schuldverhältnis verankert und darf nicht vom Abschluss eines separaten Vertrages zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber abhängig gemacht werden (Koppelungsverbot nach § 4 Abs. 1 EEG). Von den Bestimmungen des EEG darf nicht abgewichen werden, soweit nicht ausdrücklich dort vorgesehen (ebenfalls § 4 EEG).
Die Vergütungssätze sind mit Laufzeiten von 20 Jahren nach Technologien und Standorten differenziert und sollen einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen ermöglichen (Grundsatz § 21, Vergütungssätze für die jeweiligen Technologien §§ 26 bis 31 EEG 2014). Der festgelegte Satz sinkt jährlich (im Falle der Photovoltaik monatlich, im Falle der Windenergie an Land vierteljährlich) um einen bestimmten Prozentsatz, so dass durch diese stetige Degression die zu erwartende Kostensenkung bereits im Gesetz berücksichtigt wird und für später errichtete Anlagen ein Kostendruck als Verbesserungsanreiz geweckt wird: Anlagen sollen effizienter und kostengünstiger hergestellt werden, um langfristig ohne Hilfen am Markt bestehen zu können (Höhe und Entwicklung s. Vergütungssätze).
Herkunft von EEG-Strom 2011
Nach EEG wird die Erzeugung von Strom aus folgenden erneuerbaren Energien gefördert (§ 3 Nr. 3 EEG):
Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie
Windenergie
solarer Strahlungsenergie (zum Beispiel Photovoltaik)
Geothermie
Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie
Außerdem wird die Stromerzeugung aus Grubengas gefördert, das eine fossile Energiequelle darstellt.
Die Regelungen des EEG ziehen Ausgleichsbedarf auf zwei Ebenen nach sich:
Ausgleich der regional und saisonal unterschiedlichen Stromerzeugung
Ausgleich der Kosten
Die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien ist regional und saisonal unterschiedlich, so dass zwischen den Netzbetreibern eine bundesweite Ausgleichsregelung erforderlich ist (§§ 34 bis 36 EEG). Diese sogenannte „bundesweite Wälzung“ wurde bis 2010 als physikalische Durchleitung des EEG-Stroms über die Verteilnetzbetreiber zu den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreibern und von dort weiter zu den Endverbrauchern betrieben, so dass sich ein fünfstufiges Wälzungssystem ergab.
Mit der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) vom Mai 2009 ist das Verfahren grundlegend geändert worden: EEG-Strom wird zu den Übertragungsnetzbetreibern durchgeleitet, von ihnen gemäß Vorgaben vergütet und an der Strombörse im Spotmarkt vermarktet.[3] Die Möglichkeiten zur Direktvermarktung des EEG-Stroms sind im EEG 2012 mit dem Marktprämienmodell erweitert worden.
Der weitere Ausgleichsbedarf ergibt sich für die Kosten, die als Differenz zwischen den Erlösen für den EEG-Strom und den festgelegten Vergütungssätzen entstehen (§ 21 EEG). Dieser Betrag wird als EEG-Umlage bezeichnet und von den Endverbrauchern gezahlt. Für die Ermittlung der EEG-Umlage sind seit 2010 nach Einführung der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) die vier bundesweiten Übertragungsnetzbetreiber zuständig.[2] Die Höhe der einzelnen Beträge wird jährlich zum 15. Oktober in einer Prognose für das folgende Jahr ermittelt und im laufenden Geschäftsbetrieb durch Kontoabgleich Ende September ausgeglichen.
Das EEG sieht für Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit hohem Stromverbrauch sowie für Schienenbahnen Ausnahmeregelungen von der EEG-Umlage vor, um die Stromkosten dieser Unternehmen zu senken und so ihre internationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, „soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher vereinbar ist“ (§ 40 EEG mit Einzelregelungen §§ 41 bis 44). Mit dem EEG 2012 ist die Grenze für Ausnahmeerteilungen auf 1 GWh/a Jahresstromverbrauch (vorher 10 GWh/a) deutlich gesenkt worden (Einzelheiten siehe Sonderregelungen für stromintensive Unternehmen).
Im EEG sind ferner Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten geregelt (§ 45 EEG mit Einzelregelungen §§ 45 bis 52) sowie Herkunftsnachweis, Doppelvermarktungsverbot, Rechtsschutz und behördliche Verfahren (§§ 55 bis 63). Das Gesetz endet mit umfangreichen Verordnungsermächtigungen im § 64 mit 8 zugehörigen (Buchstaben)-Paragrafen, der Vorgabe zum Erfahrungsbericht (§ 65) sowie umfangreichen Übergangsbestimmungen (§ 66 EEG).
Bei der Erarbeitung des Gesetzes in der ersten Fassung von 2000 waren die Abgeordneten Michaele Hustedt, Hans-Josef Fell (beide Bündnis 90/Die Grünen), Hermann Scheer und Dietmar Schütz (beide SPD) maßgeblich beteiligt.[5] Im Renewables 2013 Global Status Report kommt die international besetzte Forschungsgruppe REN21 zu dem Ergebnis, dass es in 127 Ländern der Welt Instrumente zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energie gibt, darunter als gängigstes Instrument die Einspeisevergütung, die in 71 Ländern und 28 Bundesstaaten praktiziert wird.[6]
Seit Einführung des EEG im Jahr 2000 ist die Strommenge, die nach EEG vergütet wird, um das Zehnfache auf 103.000 GWh/a im Jahr 2011 gestiegen – dem aktuellen bilanzierten Jahr (Stand Dez. 2012). Damit wurden circa 5/6 der in diesem Jahr aus regenerativen Quellen erzeugten elektrischen Energie (123.186 GWh)[7] nach EEG vergütet. Der größte Anteil mit 46 % stammt aus Windkraft (onshore), gefolgt von Biomasse mit 31 % und Photovoltaik mit rd. 15 %. Für Vergütungszahlungen sind 2011 für Strom aus Windkraft (onshore) 3,3 Mrd. Euro, für Strom aus Biomasse 4,3 Mrd. Euro und für Photovoltaik-Strom 5,1 Mrd. Euro an die Anlagenbetreiber geflossen[4]. Die durchschnittliche Vergütung für EEG-Strom lag 2011 bei 16,3 Cent/kWh (siehe Abschnitt Zahlen zum EEG). Von diesen Aufwendungen sind die Einnahmen aus der Vermarktung des EEG-Stroms in Höhe von 4,4 Mrd. Euro für 2011 abzuziehen, entsprechend 4,3 Cent/kWh.[4]
Wer sich weiter dafür interessiert,hier der Link:
https://de.wikipedia.org/wiki/Erneuerbare-Energien-Gesetz
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