Der Vertrag von Saint-Germain (vollständig: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye)
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Der Vertrag von Saint-Germain (vollständig: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye)
Der Vertrag von Saint-Germain (vollständig: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye) regelte nach dem Ersten Weltkrieg die Auflösung der österreichischen Reichshälfte (die im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder) Österreich-Ungarns und die Bedingungen für die neue Republik Deutschösterreich. Der Vertrag von Trianon regelte die Situation Ungarns, des anderen Teilstaates der vormaligen Doppelmonarchie. Der am 2. September 1919 den österreichischen Delegierten übergebene Vertrag wurde am 10. September 1919 im Schloss Saint-Germain-en-Laye unterzeichnet.
Die territoriale Aufteilung Österreich-Ungarns nach dem Ersten Weltkrieg
Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich vom 21. Juli 1920: Verkündung des Vertrages von Saint-Germain-en-Laye
Der Vertrag ist einer der Pariser Vorortverträge, die den Ersten Weltkrieg formal beendeten, und wurde zwischen Österreich und 27 alliierten und assoziierten Mitgliedern abgeschlossen. Zu den Signatarmächten zählten neben Österreich die USA, Großbritannien, Frankreich, Italien und Japan sowie Belgien, China, Kuba, Griechenland, Nicaragua, Panama, Polen, Portugal, Rumänien, der serbisch-kroatisch-slowenische Staat, Siam und die Tschechoslowakei.
Im Mai 1919 reiste eine österreichische Delegation unter der Leitung von Karl Renner nach Saint-Germain-en-Laye. Eine direkte Teilnahme an den Gesprächen wurde ihr verweigert, sie konnte lediglich schriftliche Vorschläge unterbreiten.[1] Österreich und seine Verbündeten werden als Urheber der Verluste und Schäden der Alliierten bezeichnet und damit die Alleinschuld am Krieg zugewiesen.
Bestimmungen
Die wichtigsten Bestimmungen der 381 Artikel des Vertrages von Saint-Germain sind:
Böhmen, Mähren, Österreichisch-Schlesien und einige Gemeinden Niederösterreichs (u.a. Feldsberg, der Bahnhof Gmünd und andere Gemeinden) gehen an die neu gegründete Tschechoslowakei, das Selbstbestimmungsrecht der deutschsprachigen Bevölkerung im Sudetenland (Deutschböhmen und Deutschmährer), die im Oktober 1918 die eigenständige Provinzen Deutschböhmen und Sudetenland gegründet hatten, findet dabei keine Berücksichtigung.
Galizien geht an Polen.
Südtirol, Welschtirol und das Kanaltal gehen an Italien.
Istrien geht an Italien.
Die Bukowina geht an Rumänien.
Dalmatien, Krain, Teile der Untersteiermark sowie das Kärntner Mießtal und das Seeland gehen an das neue Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen.
Über Südkärnten ist eine Volksabstimmung darüber, ob es künftig zu Österreich oder zu Jugoslawien gehören möchte, durchzuführen.
Westungarn geht an Österreich und erhält den Namen Burgenland (der Name rührt von den vier Komitaten Wieselburg, Eisenburg, Ödenburg und Pressburg her, aus deren Teilen das Burgenland gebildet wird).
Die Verwendung von „Deutschösterreich“ als Staatsname wird verboten.
Der Anschluss an das Deutsche Reich wird untersagt.
Österreich und die Tschechoslowakei[2] werden zu Reparationszahlungen verpflichtet.
Eine allgemeine Wehrpflicht wird verboten. Es wird nur ein Berufsheer von 30.000 Mann erlaubt. Rüstungsfabriken und Waffen müssen zerstört werden.
Die Gründung des Völkerbunds und der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), beides Schritte, welche den Vertrag bzw. die gesamten Pariser Vorortverträge von vorhergehenden Friedensverträgen deutlich unterscheiden.
Nach Abtrennung dieser Gebiete blieb von Österreich (Cisleithanien) ein Reststaat von etwa 6,5 Millionen Einwohnern. Ungarn wurden ähnlich wie Österreich harte Bedingungen und Reparationen auferlegt. Sinngemäß entsprach der Vertrag von Saint-Germain dem Versailler Vertrag.
Der Vertrag von Saint-Germain trat am 16. Juli 1920 förmlich in Kraft und bestätigte die Auflösung Österreich-Ungarns auch völkerrechtlich.
Protest
Die Konstituierende Nationalversammlung protestierte am 6. September öffentlich gegen den Vertrag, der dem deutschösterreichischen Volk das Selbstbestimmungsrecht und den „Herzenswunsch“, die „wirtschaftliche, kulturelle und politische Lebensnotwendigkeit“ verweigere: die „Vereinigung mit dem deutschen Mutterlande“.[3] Man hoffe auf eine zukünftig mögliche Vereinigung, das Recht auf Einheit und Freiheit der Nation; 3,5 Millionen Deutschösterreichern werde nun eine „Fremdherrschaft“ auferlegt. Die Verantwortung für die zukünftigen Wirren liege bei dem „Gewissen jener Mächte, die trotz der Warnungen den Vertrag vollziehen werden“. Die wirtschaftlichen und finanziellen Bedingungen seien „undurchführbar“ und „politisch verhängnisvoll“.
Originaldokument
Anlässlich des 90-jährigen Jubiläums der Republik Österreich hätte das Original des Vertrags von Saint-Germain in Wien ausgestellt werden sollen. Die nach der Unterzeichnung in Frankreich aufbewahrten Originale konnten in den französischen Archiven aber nicht mehr aufgefunden werden. Im Zweiten Weltkrieg wurde der Vertrag nach Berlin gebracht und dort ausgestellt. Wahrscheinlich wurde er dort auch bei einem Bombenangriff zerstört.[4]
Siehe auch
Volksabstimmungen im Gefolge des Vertrags von Saint-Germain
Quelle
Die territoriale Aufteilung Österreich-Ungarns nach dem Ersten Weltkrieg
Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich vom 21. Juli 1920: Verkündung des Vertrages von Saint-Germain-en-Laye
Der Vertrag ist einer der Pariser Vorortverträge, die den Ersten Weltkrieg formal beendeten, und wurde zwischen Österreich und 27 alliierten und assoziierten Mitgliedern abgeschlossen. Zu den Signatarmächten zählten neben Österreich die USA, Großbritannien, Frankreich, Italien und Japan sowie Belgien, China, Kuba, Griechenland, Nicaragua, Panama, Polen, Portugal, Rumänien, der serbisch-kroatisch-slowenische Staat, Siam und die Tschechoslowakei.
Im Mai 1919 reiste eine österreichische Delegation unter der Leitung von Karl Renner nach Saint-Germain-en-Laye. Eine direkte Teilnahme an den Gesprächen wurde ihr verweigert, sie konnte lediglich schriftliche Vorschläge unterbreiten.[1] Österreich und seine Verbündeten werden als Urheber der Verluste und Schäden der Alliierten bezeichnet und damit die Alleinschuld am Krieg zugewiesen.
Bestimmungen
Die wichtigsten Bestimmungen der 381 Artikel des Vertrages von Saint-Germain sind:
Böhmen, Mähren, Österreichisch-Schlesien und einige Gemeinden Niederösterreichs (u.a. Feldsberg, der Bahnhof Gmünd und andere Gemeinden) gehen an die neu gegründete Tschechoslowakei, das Selbstbestimmungsrecht der deutschsprachigen Bevölkerung im Sudetenland (Deutschböhmen und Deutschmährer), die im Oktober 1918 die eigenständige Provinzen Deutschböhmen und Sudetenland gegründet hatten, findet dabei keine Berücksichtigung.
Galizien geht an Polen.
Südtirol, Welschtirol und das Kanaltal gehen an Italien.
Istrien geht an Italien.
Die Bukowina geht an Rumänien.
Dalmatien, Krain, Teile der Untersteiermark sowie das Kärntner Mießtal und das Seeland gehen an das neue Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen.
Über Südkärnten ist eine Volksabstimmung darüber, ob es künftig zu Österreich oder zu Jugoslawien gehören möchte, durchzuführen.
Westungarn geht an Österreich und erhält den Namen Burgenland (der Name rührt von den vier Komitaten Wieselburg, Eisenburg, Ödenburg und Pressburg her, aus deren Teilen das Burgenland gebildet wird).
Die Verwendung von „Deutschösterreich“ als Staatsname wird verboten.
Der Anschluss an das Deutsche Reich wird untersagt.
Österreich und die Tschechoslowakei[2] werden zu Reparationszahlungen verpflichtet.
Eine allgemeine Wehrpflicht wird verboten. Es wird nur ein Berufsheer von 30.000 Mann erlaubt. Rüstungsfabriken und Waffen müssen zerstört werden.
Die Gründung des Völkerbunds und der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), beides Schritte, welche den Vertrag bzw. die gesamten Pariser Vorortverträge von vorhergehenden Friedensverträgen deutlich unterscheiden.
Nach Abtrennung dieser Gebiete blieb von Österreich (Cisleithanien) ein Reststaat von etwa 6,5 Millionen Einwohnern. Ungarn wurden ähnlich wie Österreich harte Bedingungen und Reparationen auferlegt. Sinngemäß entsprach der Vertrag von Saint-Germain dem Versailler Vertrag.
Der Vertrag von Saint-Germain trat am 16. Juli 1920 förmlich in Kraft und bestätigte die Auflösung Österreich-Ungarns auch völkerrechtlich.
Protest
Die Konstituierende Nationalversammlung protestierte am 6. September öffentlich gegen den Vertrag, der dem deutschösterreichischen Volk das Selbstbestimmungsrecht und den „Herzenswunsch“, die „wirtschaftliche, kulturelle und politische Lebensnotwendigkeit“ verweigere: die „Vereinigung mit dem deutschen Mutterlande“.[3] Man hoffe auf eine zukünftig mögliche Vereinigung, das Recht auf Einheit und Freiheit der Nation; 3,5 Millionen Deutschösterreichern werde nun eine „Fremdherrschaft“ auferlegt. Die Verantwortung für die zukünftigen Wirren liege bei dem „Gewissen jener Mächte, die trotz der Warnungen den Vertrag vollziehen werden“. Die wirtschaftlichen und finanziellen Bedingungen seien „undurchführbar“ und „politisch verhängnisvoll“.
Originaldokument
Anlässlich des 90-jährigen Jubiläums der Republik Österreich hätte das Original des Vertrags von Saint-Germain in Wien ausgestellt werden sollen. Die nach der Unterzeichnung in Frankreich aufbewahrten Originale konnten in den französischen Archiven aber nicht mehr aufgefunden werden. Im Zweiten Weltkrieg wurde der Vertrag nach Berlin gebracht und dort ausgestellt. Wahrscheinlich wurde er dort auch bei einem Bombenangriff zerstört.[4]
Siehe auch
Volksabstimmungen im Gefolge des Vertrags von Saint-Germain
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