Die Forensische Psychiatrie
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Die Forensische Psychiatrie
Die Forensische Psychiatrie ist ein Teilgebiet der Psychiatrie, das sich mit der Behandlung, der Begutachtung und mit der Unterbringung von psychisch kranken Straftätern befasst. Psychiater können die Bezeichnung „Schwerpunkt Forensische Psychiatrie“ führen, wenn sie die von der Ärztekammer in der Weiterbildungsordnung definierten Bedingungen erfüllen.
Eingangsgebäude der LVR-Klinik Köln, Forensische Psychiatrie
Im engeren Sinn befasst sich die Forensische Psychiatrie mit den Fragen, die von Gerichten und Behörden im Gebiet der Psychiatrie gestellt werden. Aus diesem Grund hat die Begutachtungskunde in der Forensischen Psychiatrie eine wesentlich größere Bedeutung als in anderen medizinischen Fachgebieten. Die gutachterliche Beurteilung umfasst z. B. die Beurteilung der Voraussetzungen der Schuldfähigkeit von Straftätern.
Für die Ermittlung der Frage, ob ein Täter bei Begehung der Tat dazu in der Lage war, das Unrecht seines Handelns zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig werden. Dies ist in der Regel bei psychischen oder neurologischen Erkrankungen des Täters angezeigt, die seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigen können. Auf Grundlage des Gutachtens entscheidet das Gericht, ob der Täter zum Tatzeitpunkt (vermindert) schuldfähig gewesen ist. Der begutachtende Arzt kann jedoch selbst keine Aussage über die Schuldfähigkeit treffen, da die Schuldfähigkeit keine Tatsache, sondern eine Rechtsfrage ist, die ja gerade vom Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung beantwortet werden soll. Kommt das Gericht zum Schluss, ein Täter sei nicht schuldfähig gewesen oder kann dies zumindest nicht ausgeschlossen werden, entscheidet es sich (Letztentscheidungsbefugnis) nach einer Prüfung des Gutachtens auf Plausibilität und abhängig von der Schwere der Schuld und der Wiederholungsgefahr für eine Verurteilung zur Unterbringung und Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Diese Maßnahme nennt man Maßregelvollzug in Abgrenzung zum Strafvollzug. 2010 waren in Deutschland über 10.000 Personen[1] in Krankenhäusern des Maßregelvollzuges untergebracht.
Das deutsche Strafgesetzbuch sieht zwei Arten der forensisch-psychiatrischen Unterbringung vor: § 63 und § 64.
Begutachtungskunde
In den von ihnen erstellten Gutachten beantworten forensische Psychiater Fragen aus dem Gebiet der Rechtsprechung. Der Auftraggeber des Gutachtens (zum Beispiel ein Richter oder ein Staatsanwalt) kommt also aus einem anderen Fach und spricht daher eine andere Fachsprache. Aus diesem Grund sind Verständlichkeit und Transparenz der Ausführungen im Gutachten eines forensischen Psychiaters von besonderer Bedeutung.
Die Gutachtertätigkeit des Psychiaters in bedeutenden Strafprozessen wird von den Medien und der Öffentlichkeit häufig mit großem Interesse verfolgt. Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter entsteht dabei oft die Erwartungshaltung, sein Gutachten solle die Motive des Täters oder die psychodynamischen Zusammenhänge einer Tat erklären und allgemeinverständlich darstellen.
Kriminalprognose
Neben der Beurteilung der Schuldfähigkeit kommt den prognostischen Aussagen des forensischen Psychiaters eine wichtige Bedeutung zu. Im Rahmen von kriminalprognostischen Gutachten wird auf der Grundlage aller vorhandener Informationen über eine Person benannt, mit welcher Wahrscheinlichkeit dieser bestimmte, bereits straffällig gewordene Mensch in Zukunft erneut bestimmte rechtswidrige Handlungen begehen wird. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen prognostischen Aussagen im erkennenden Verfahren (also etwa während eines Strafprozesses) und einer prognostischen Begutachtung in der Strafvollstreckung (etwa um zu klären, inwieweit die Voraussetzungen für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung vorliegen).
Behandlung
Durch Mauern gesicherte forensische Psychiatrie in Köln-Porz
Aufgaben der Forensischen Psychiatrie sind die Besserung und die Sicherung von psychisch- und suchtkranken Tätern.[2] Das Ziel einer Behandlung im Rahmen der forensischen Psychiatrie liegt in einer Minimierung des Risikos zukünftiger Straftaten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass viele Patienten im Maßregelvollzug nicht nur bedingt durch ihre psychische Erkrankung, sondern z. B. auch durch Entwicklungs- und Bildungsdefizite in ihrer Fähigkeit, ein deliktfreies Leben zu führen, eingeschränkt sind. Das Behandlungsangebot in einer forensischen Institution sollte daher ein breites Spektrum abdecken und etwa auch sozial-edukative Maßnahmen umfassen. Eine Therapie im forensischen Rahmen findet stets auch unter dem Aspekt der Risikoerfassung statt. Dies bedeutet, dass vom Patienten ausgehende Gefährdungsaspekte im Auge behalten werden müssen. Insofern bleiben Behandlung und Prognose in der forensischen Psychiatrie sehr oft miteinander verbunden, da bei Lockerungen oder Entlassungen stets auch prognostische Fragestellungen berücksichtigt werden müssen.
Diese Konstellation ist problematisch. So besteht etwa die Gefahr, dass Unterbringungsbedingungen bzw. Lockerungsmaßnahmen zum Zweck der Therapiemotivation zweckentfremdet werden. Auch ist sowohl die Aufnahme einer psychiatrischen Therapie wie auch eine objektive Prognostik kaum zu gewährleisten, wenn sich der Therapeut eines bestimmten Patienten gegenüber der Aufsichtsbehörde regelmäßig auch zur Prognose dieses Patienten äußern soll.
Stellungnahmen nach § 67 e StGB, welche von der Strafvollstreckungskammer eingefordert werden, sollen dann auch in erster Linie den vorhandenen Therapiefortschritt darstellen und beinhalten nicht die ausdrückliche Frage, ob bei einer Bewährungsentlassung mit erneuter Straffälligkeit zu rechnen ist.
Die Verantwortung für die Durchführung von Lockerungsmaßnahmen obliegt zwar vorwiegend der Maßregeleinrichtung. Die zuständigen Aufsichtsbehörden, wie die Staatsanwaltschaft, sind aber vor Durchführung zu informieren.
In Zweifelsfällen kann vor geplanten Lockerungsmaßnahmen die Maßregelvollzugsanstalt ein externes Gutachten zur gegenwärtigen Gefährlichkeitsprognose in Auftrag geben.
Lehrstühle für Forensische Psychiatrie in Deutschland
Institut für Forensische Psychiatrie (LVR-Klinikum Essen) der Universität Duisburg-Essen
Institut für Forensische Psychiatrie an der Universitätsmedizin Göttingen (UMG)
Institut für Forensische Psychiatrie an der Charité in Berlin
Institut für Sexualforschung und Forensische Psychiatrie am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf
Abteilung für Forensische Psychiatrie der Universitäts-Nervenklinik Würzburg
Abteilung für Forensische Psychiatrie der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU)
Abteilung für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie der Universität Regensburg
Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie (BKH Günzburg) der Universität Ulm
Kritik
Forensische Psychiater werden von den Vollstreckungskammern der Strafgerichte auch mit Prognosegutachten für Mörder und Täter anderer schwerer Straftaten beauftragt, wenn es um deren vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug geht. Da diese zu lebenslänglicher Haftstrafe und zu langen Zeitstrafen Verurteilten bei Begehung der Tat psychisch gesund waren, stellt sich die Frage, warum ein Psychiater geeignet sein soll, bei einem nicht psychisch Kranken eine Voraussage zu treffen, ob dieser nach der Entlassung weitere erhebliche Straftaten begehen wird.
Der frühere Präsident des Oberlandesgerichts Wien, Harald Krammer, sagte zur Presse: "Die Allmacht des Sachverständigen ist ein notwendiges Übel.“ Und: „Der Sachverständige stellt Augen und Ohren des Richters dar. Dort, wo das Wissen des Richters versagt, schaut er durch die Augen des Sachverständigen. Doch wie uns unsere Augen manchmal täuschen, täuschen uns die geliehenen Augen. Das ist fatal.[3] B. Wager (1989)[4] spricht von einer janusgesichtigen Anstaltspsychiatrie. Damit werde einerseits die Frage aufgeworfen, ob die Methoden Erfolg versprechen oder Scharlatanerie sind, und andererseits, ob sie eine gerechte oder eine ungerechte Behandlung darstellen. Pollähne (1992)[5] beklagt, dass sich die therapeutischen Behandlungsmodelle der forensischen Psychiatrie in einem fortdauernden Experimentierstadium befänden. Es gäbe keine objektivierbaren Behandlungsmethoden. Die im Bereich der sonstigen Medizin verbreitete Behandlung „lege artis“ suche man besonders in der forensischen Psychiatrie vergebens.
In Bezug auf den Fall Mollath schrieb der Journalist Heribert Prantl im November 2012 in der Süddeutschen Zeitung, der Paragraf 63 des Strafgesetzbuches sei ein dunkler Ort des deutschen Strafrechts. Eine Unterbringung in der Psychiatrie wegen vermeintlicher Gemeingefährlichkeit sei für einen Angeklagten schlimmer als jede Haftstrafe. Der auf diese Art Untergebrachte wisse nicht, ob und wann er die geschlossene Institution wieder verlassen könne. Die von Psychiatern erstellten gerichtlichen Gutachten, die die Gefährlichkeit der untergebrachten Personen überprüfen sollen, seien qualitativ oft „miserabel“. Auch seien psychiatrische Gutachter aus Haftungsgründen immer weniger bereit, ein Risiko einzugehen und im Zweifel werde daher eine hohe Gefährlichkeit prognostiziert. Die Anzahl der Personen, die gerichtlich in die Psychiatrie eingewiesen worden sind, habe sich in den letzten zwanzig Jahren mehr als verdoppelt, dies liege auch an der gestiegenen Sicherheitserwartung der Gesellschaft. Die Justiz gebe immer häufiger einem öffentlichen Druck nach, der von ihr „die rasche Entsorgung von Gefahrenquellen erwartet“.[6] Nach der Freilassung Mollaths im August 2013, schrieb Prantl, der § 63 StGB bleibe ein Paragraf, „der in Theorie und Praxis rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genügt“.[7]
Siehe auch
Forensik
Maßregelvollzug
Rechtspsychologie
Tätertypologie
Quelle
Eingangsgebäude der LVR-Klinik Köln, Forensische Psychiatrie
Im engeren Sinn befasst sich die Forensische Psychiatrie mit den Fragen, die von Gerichten und Behörden im Gebiet der Psychiatrie gestellt werden. Aus diesem Grund hat die Begutachtungskunde in der Forensischen Psychiatrie eine wesentlich größere Bedeutung als in anderen medizinischen Fachgebieten. Die gutachterliche Beurteilung umfasst z. B. die Beurteilung der Voraussetzungen der Schuldfähigkeit von Straftätern.
Für die Ermittlung der Frage, ob ein Täter bei Begehung der Tat dazu in der Lage war, das Unrecht seines Handelns zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig werden. Dies ist in der Regel bei psychischen oder neurologischen Erkrankungen des Täters angezeigt, die seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigen können. Auf Grundlage des Gutachtens entscheidet das Gericht, ob der Täter zum Tatzeitpunkt (vermindert) schuldfähig gewesen ist. Der begutachtende Arzt kann jedoch selbst keine Aussage über die Schuldfähigkeit treffen, da die Schuldfähigkeit keine Tatsache, sondern eine Rechtsfrage ist, die ja gerade vom Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung beantwortet werden soll. Kommt das Gericht zum Schluss, ein Täter sei nicht schuldfähig gewesen oder kann dies zumindest nicht ausgeschlossen werden, entscheidet es sich (Letztentscheidungsbefugnis) nach einer Prüfung des Gutachtens auf Plausibilität und abhängig von der Schwere der Schuld und der Wiederholungsgefahr für eine Verurteilung zur Unterbringung und Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Diese Maßnahme nennt man Maßregelvollzug in Abgrenzung zum Strafvollzug. 2010 waren in Deutschland über 10.000 Personen[1] in Krankenhäusern des Maßregelvollzuges untergebracht.
Das deutsche Strafgesetzbuch sieht zwei Arten der forensisch-psychiatrischen Unterbringung vor: § 63 und § 64.
Begutachtungskunde
In den von ihnen erstellten Gutachten beantworten forensische Psychiater Fragen aus dem Gebiet der Rechtsprechung. Der Auftraggeber des Gutachtens (zum Beispiel ein Richter oder ein Staatsanwalt) kommt also aus einem anderen Fach und spricht daher eine andere Fachsprache. Aus diesem Grund sind Verständlichkeit und Transparenz der Ausführungen im Gutachten eines forensischen Psychiaters von besonderer Bedeutung.
Die Gutachtertätigkeit des Psychiaters in bedeutenden Strafprozessen wird von den Medien und der Öffentlichkeit häufig mit großem Interesse verfolgt. Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter entsteht dabei oft die Erwartungshaltung, sein Gutachten solle die Motive des Täters oder die psychodynamischen Zusammenhänge einer Tat erklären und allgemeinverständlich darstellen.
Kriminalprognose
Neben der Beurteilung der Schuldfähigkeit kommt den prognostischen Aussagen des forensischen Psychiaters eine wichtige Bedeutung zu. Im Rahmen von kriminalprognostischen Gutachten wird auf der Grundlage aller vorhandener Informationen über eine Person benannt, mit welcher Wahrscheinlichkeit dieser bestimmte, bereits straffällig gewordene Mensch in Zukunft erneut bestimmte rechtswidrige Handlungen begehen wird. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen prognostischen Aussagen im erkennenden Verfahren (also etwa während eines Strafprozesses) und einer prognostischen Begutachtung in der Strafvollstreckung (etwa um zu klären, inwieweit die Voraussetzungen für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung vorliegen).
Behandlung
Durch Mauern gesicherte forensische Psychiatrie in Köln-Porz
Aufgaben der Forensischen Psychiatrie sind die Besserung und die Sicherung von psychisch- und suchtkranken Tätern.[2] Das Ziel einer Behandlung im Rahmen der forensischen Psychiatrie liegt in einer Minimierung des Risikos zukünftiger Straftaten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass viele Patienten im Maßregelvollzug nicht nur bedingt durch ihre psychische Erkrankung, sondern z. B. auch durch Entwicklungs- und Bildungsdefizite in ihrer Fähigkeit, ein deliktfreies Leben zu führen, eingeschränkt sind. Das Behandlungsangebot in einer forensischen Institution sollte daher ein breites Spektrum abdecken und etwa auch sozial-edukative Maßnahmen umfassen. Eine Therapie im forensischen Rahmen findet stets auch unter dem Aspekt der Risikoerfassung statt. Dies bedeutet, dass vom Patienten ausgehende Gefährdungsaspekte im Auge behalten werden müssen. Insofern bleiben Behandlung und Prognose in der forensischen Psychiatrie sehr oft miteinander verbunden, da bei Lockerungen oder Entlassungen stets auch prognostische Fragestellungen berücksichtigt werden müssen.
Diese Konstellation ist problematisch. So besteht etwa die Gefahr, dass Unterbringungsbedingungen bzw. Lockerungsmaßnahmen zum Zweck der Therapiemotivation zweckentfremdet werden. Auch ist sowohl die Aufnahme einer psychiatrischen Therapie wie auch eine objektive Prognostik kaum zu gewährleisten, wenn sich der Therapeut eines bestimmten Patienten gegenüber der Aufsichtsbehörde regelmäßig auch zur Prognose dieses Patienten äußern soll.
Stellungnahmen nach § 67 e StGB, welche von der Strafvollstreckungskammer eingefordert werden, sollen dann auch in erster Linie den vorhandenen Therapiefortschritt darstellen und beinhalten nicht die ausdrückliche Frage, ob bei einer Bewährungsentlassung mit erneuter Straffälligkeit zu rechnen ist.
Die Verantwortung für die Durchführung von Lockerungsmaßnahmen obliegt zwar vorwiegend der Maßregeleinrichtung. Die zuständigen Aufsichtsbehörden, wie die Staatsanwaltschaft, sind aber vor Durchführung zu informieren.
In Zweifelsfällen kann vor geplanten Lockerungsmaßnahmen die Maßregelvollzugsanstalt ein externes Gutachten zur gegenwärtigen Gefährlichkeitsprognose in Auftrag geben.
Lehrstühle für Forensische Psychiatrie in Deutschland
Institut für Forensische Psychiatrie (LVR-Klinikum Essen) der Universität Duisburg-Essen
Institut für Forensische Psychiatrie an der Universitätsmedizin Göttingen (UMG)
Institut für Forensische Psychiatrie an der Charité in Berlin
Institut für Sexualforschung und Forensische Psychiatrie am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf
Abteilung für Forensische Psychiatrie der Universitäts-Nervenklinik Würzburg
Abteilung für Forensische Psychiatrie der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU)
Abteilung für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie der Universität Regensburg
Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie (BKH Günzburg) der Universität Ulm
Kritik
Forensische Psychiater werden von den Vollstreckungskammern der Strafgerichte auch mit Prognosegutachten für Mörder und Täter anderer schwerer Straftaten beauftragt, wenn es um deren vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug geht. Da diese zu lebenslänglicher Haftstrafe und zu langen Zeitstrafen Verurteilten bei Begehung der Tat psychisch gesund waren, stellt sich die Frage, warum ein Psychiater geeignet sein soll, bei einem nicht psychisch Kranken eine Voraussage zu treffen, ob dieser nach der Entlassung weitere erhebliche Straftaten begehen wird.
Der frühere Präsident des Oberlandesgerichts Wien, Harald Krammer, sagte zur Presse: "Die Allmacht des Sachverständigen ist ein notwendiges Übel.“ Und: „Der Sachverständige stellt Augen und Ohren des Richters dar. Dort, wo das Wissen des Richters versagt, schaut er durch die Augen des Sachverständigen. Doch wie uns unsere Augen manchmal täuschen, täuschen uns die geliehenen Augen. Das ist fatal.[3] B. Wager (1989)[4] spricht von einer janusgesichtigen Anstaltspsychiatrie. Damit werde einerseits die Frage aufgeworfen, ob die Methoden Erfolg versprechen oder Scharlatanerie sind, und andererseits, ob sie eine gerechte oder eine ungerechte Behandlung darstellen. Pollähne (1992)[5] beklagt, dass sich die therapeutischen Behandlungsmodelle der forensischen Psychiatrie in einem fortdauernden Experimentierstadium befänden. Es gäbe keine objektivierbaren Behandlungsmethoden. Die im Bereich der sonstigen Medizin verbreitete Behandlung „lege artis“ suche man besonders in der forensischen Psychiatrie vergebens.
In Bezug auf den Fall Mollath schrieb der Journalist Heribert Prantl im November 2012 in der Süddeutschen Zeitung, der Paragraf 63 des Strafgesetzbuches sei ein dunkler Ort des deutschen Strafrechts. Eine Unterbringung in der Psychiatrie wegen vermeintlicher Gemeingefährlichkeit sei für einen Angeklagten schlimmer als jede Haftstrafe. Der auf diese Art Untergebrachte wisse nicht, ob und wann er die geschlossene Institution wieder verlassen könne. Die von Psychiatern erstellten gerichtlichen Gutachten, die die Gefährlichkeit der untergebrachten Personen überprüfen sollen, seien qualitativ oft „miserabel“. Auch seien psychiatrische Gutachter aus Haftungsgründen immer weniger bereit, ein Risiko einzugehen und im Zweifel werde daher eine hohe Gefährlichkeit prognostiziert. Die Anzahl der Personen, die gerichtlich in die Psychiatrie eingewiesen worden sind, habe sich in den letzten zwanzig Jahren mehr als verdoppelt, dies liege auch an der gestiegenen Sicherheitserwartung der Gesellschaft. Die Justiz gebe immer häufiger einem öffentlichen Druck nach, der von ihr „die rasche Entsorgung von Gefahrenquellen erwartet“.[6] Nach der Freilassung Mollaths im August 2013, schrieb Prantl, der § 63 StGB bleibe ein Paragraf, „der in Theorie und Praxis rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genügt“.[7]
Siehe auch
Forensik
Maßregelvollzug
Rechtspsychologie
Tätertypologie
Quelle
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