Dokumentation einer Existenzvernichtung
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Dokumentation einer Existenzvernichtung
Dokumentation einer Existenzvernichtung
Hochgeladen von blauwassertv am 23.06.2008
Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei..., so steht es im Art. 5.3.1 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland seit dem 23. Mai 1949 geschrieben.
Am 25. April 1945 traten auf Einladung der vier Großmächte USA, UdSSR, China und Großbritannien 282 Delegierte aus 41 eingeladenen Nationen im Kriegsveteranen-Gebäude zu San Franzisco zusammen. Im gleichen Gebäude wurde von ihnen am 26. Juni 1945 die UN-Charta unterschrieben. Sie wurde am 24. Oktober 1945 ratifiziert. Das war die offizielle Geburtsstunde der UNO.
Art. 1 der UN-Resolution 217 A (III):
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.
Art. 27 der UN-Resolution 217 A (III)
[1] Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich der Künste zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Wohltaten teilzuhaben.
[2] Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der moralischen und materiellen Interessen, die sich aus jeder wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Produktion ergeben, deren Urheber er ist.
Am 19.12.1966 wurde der Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von den Vereinten Nationen ( UN ) in New York beschlossen. 1973 wurde dieser Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte gemäß Art. 25 GG in nationales deutsches Recht transformiert und im Bundesgesetzblatt 1973 II, S. 1570 veröffentlicht, womit die nationale Gesetzeskraft hergestellt worden ist.
Am 24. Februar 1971 erließ das Bundesverfassungsgericht den "Mephisto-Beschluss", der auch den Titel "die Freiheit der Kunst" trägt und dem völkerrechtlichen Anspruch sowohl der Menschenrechtsdeklaration als auch des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte entspricht.
Bis heute brechen die deutschen Finanzbeamten und Finanzrichter sowohl das deutsche Verfassungsrecht als auch Völkerrecht wenn sie die Einkünfte aus freischaffender künstlerischer Tätigkeit eines Künstlers besteuern. Sie verletzen wissentlich nationales Recht in Gestalt des Art. 1.3 GG i.V.m. Art. 5.3.1 GG i.V.m. Art. 19.4 GG i.V.m. Art. 20.3 GG i.V.m. Art. 25 GG i.V.m. Art. 59 Abs. 2 GG i.V.m. § 31 Abs. 1 BVerfGG sowie die "Menschenrechtsdeklaration der Vereinten Nationen" und den "Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte", in nationales deutsches Recht 1973 transformiert.
Der Deutche Gesetzgeber hält 59 Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes der BRD noch immer an Nazisteuerrecht fest. Der Inhalt des § 18.1.1 EStG, identich mit dem Inhalt des gleichnamigen § 18.1.1 Reichs-Einkommensteuergesetz verstößt gegen das Grundrecht aus Art. 5.3.1 GG ( Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei ). Wissendlich wird eine Bereinigung des Einkommensteuergesetzes gemäß Art. 123 GG verweigert.
der WDR berichtete am 16.08.2004
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Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei..., so steht es im Art. 5.3.1 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland seit dem 23. Mai 1949 geschrieben.
Am 25. April 1945 traten auf Einladung der vier Großmächte USA, UdSSR, China und Großbritannien 282 Delegierte aus 41 eingeladenen Nationen im Kriegsveteranen-Gebäude zu San Franzisco zusammen. Im gleichen Gebäude wurde von ihnen am 26. Juni 1945 die UN-Charta unterschrieben. Sie wurde am 24. Oktober 1945 ratifiziert. Das war die offizielle Geburtsstunde der UNO.
Art. 1 der UN-Resolution 217 A (III):
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.
Art. 27 der UN-Resolution 217 A (III)
[1] Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich der Künste zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Wohltaten teilzuhaben.
[2] Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der moralischen und materiellen Interessen, die sich aus jeder wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Produktion ergeben, deren Urheber er ist.
Am 19.12.1966 wurde der Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von den Vereinten Nationen ( UN ) in New York beschlossen. 1973 wurde dieser Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte gemäß Art. 25 GG in nationales deutsches Recht transformiert und im Bundesgesetzblatt 1973 II, S. 1570 veröffentlicht, womit die nationale Gesetzeskraft hergestellt worden ist.
Am 24. Februar 1971 erließ das Bundesverfassungsgericht den "Mephisto-Beschluss", der auch den Titel "die Freiheit der Kunst" trägt und dem völkerrechtlichen Anspruch sowohl der Menschenrechtsdeklaration als auch des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte entspricht.
Bis heute brechen die deutschen Finanzbeamten und Finanzrichter sowohl das deutsche Verfassungsrecht als auch Völkerrecht wenn sie die Einkünfte aus freischaffender künstlerischer Tätigkeit eines Künstlers besteuern. Sie verletzen wissentlich nationales Recht in Gestalt des Art. 1.3 GG i.V.m. Art. 5.3.1 GG i.V.m. Art. 19.4 GG i.V.m. Art. 20.3 GG i.V.m. Art. 25 GG i.V.m. Art. 59 Abs. 2 GG i.V.m. § 31 Abs. 1 BVerfGG sowie die "Menschenrechtsdeklaration der Vereinten Nationen" und den "Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte", in nationales deutsches Recht 1973 transformiert.
Der Deutche Gesetzgeber hält 59 Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes der BRD noch immer an Nazisteuerrecht fest. Der Inhalt des § 18.1.1 EStG, identich mit dem Inhalt des gleichnamigen § 18.1.1 Reichs-Einkommensteuergesetz verstößt gegen das Grundrecht aus Art. 5.3.1 GG ( Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei ). Wissendlich wird eine Bereinigung des Einkommensteuergesetzes gemäß Art. 123 GG verweigert.
der WDR berichtete am 16.08.2004
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