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Das Konsistorium

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Das Konsistorium Empty Das Konsistorium

Beitrag  Andy Mo Feb 20, 2017 7:05 pm

Als Konsistorium (von lat. consistorium „Versammlungsort, Versammlung; kaiserliches Kabinett, Kronrat, Senatsversammlung“) bezeichnet man in der römisch-katholischen Kirche die Vollversammlung der Kardinäle, in den evangelischen Kirchen ein Kirchengericht oder eine kirchliche Behörde.

Das Konsistorium 220px-Cl%C3%A9ment_V_tient_un_consistoire_-_Archives_d%C3%A9partementales_d%27Avignon
Papst Klemens V. (1305–14) hält in Avignon ein Konsistorium ab (Buchmalerei)

Das Konsistorium 220px-First_Public_Consistory_of_Pope_Pius_X
Papst Pius X. (1903–14) kreiert bei seinem ersten Feierlichen Konsistorium am 9. November 1903 die Prälaten Rafael Merry del Val y Zulueta und Giuseppe Callegari zu Kardinälen (Zeichnung)

Römisch-katholische Kirche

Im spätrömischen Hofzeremoniell bezeichnete man Versammlungen, bei denen nur der Kaiser und seine Familie auf ihren Stühlen Platz nehmen durften, auch mit „consistere“, „Sich-Zusammen-Setzen“. Dieser Brauch wurde vom Papst in das altkirchlichen Zeremoniell übernommen. Seit dem 8. Jahrhundert hatten die vom Papst einberufenen und geleiteten Synoden und Konzile nicht nur eine beratende, sondern auch eine repräsentative Gestalt angenommen. Im 11. Jahrhundert begann die gemeinsame Leitung der römisch-katholischen Kirche durch den Papst und das Kardinalskollegium. Mit der Implementierung der römischen Kurie durch Papst Sixtus V. (1585–1590) verlor die Versammlung der Kardinäle an Bedeutung und wurde nur noch zu feierlichen Akten einberufen, nominell ist sie ein Beratungsgremium des Papstes.

Man unterscheidet im geltenden Kirchenrecht (CIC 1983) ordentliche und außerordentliche Konsistorien. Bei ersteren werden die in Rom lebenden Kardinäle einberufen, bei letzteren sind alle Kardinäle verpflichtet, teilzunehmen. Neuernannten Kardinälen wird in einem Konsistorium vom Papst das Ernennungsdekret und das rote Birett überreicht. Erst durch die Verkündung des Dekretes vor dem Kardinalskollegium erlangt die Ernennung des Kardinals Rechtswirksamkeit. Dies gilt auch für Kardinäle, deren Namen aus besonderen (etwa politischen) Gründen nicht genannt werden und die daher in pectore berufen werden. In Ausnahmefällen (beispielsweise wegen hohen Alters und Gebrechlichkeit) kann ein Kardinal auch durch einen päpstlichen Gesandten und außerhalb des Konsistoriums kreiert werden.[1]

Bis ins 20. Jahrhundert wurden auch katholische Verwaltungsbehörden in Bistümern und anderen Jurisdiktionstypen unter Umständen Konsistorium genannt. Teilweise hatten sie auch Aufgaben der kirchlichen Gerichtsbarkeit. In der Gegenwart wird die Behörde in der Regel als Bischöfliches Ordinariat bezeichnet. In manchen deutschsprachigen Diözesen wird das bischöfliche Kirchengericht immer noch Konsistorium genannt.

Das von Papst Pius XII. einberufene Konsistorium im Februar 1946 brach eine seit etwa vier Jahrhunderten bestehende Vorherrschaft der Italiener in der katholischen Hierarchie.[2]

siehe auch: Liste der Kardinalskreierungen
Evangelische Kirchen
Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland

In manchen evangelischen Landeskirchen Deutschlands (vor allem in ehemals preußischen Gebieten, z. B. in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz mit dem Konsistorium in Berlin und in der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen) bezeichnet Konsistorium die kirchliche Verwaltungsbehörde. Konsistorien entstanden im 16. Jahrhundert zur Ausübung des landesherrlichen Kirchenregiments, der landesherrlichen und bischöflichen Rechte der deutschen Fürsten über die protestantischen Kirchen, und waren bis zu dessen Aufhebung 1918 staatliche Behörden. Im Königreich Württemberg gab es beispielsweise zur Verwaltung der kirchlichen Angelegenheiten eine Abteilung innerhalb des Kultministeriums, an deren Spitze der Konsistorialpräsident stand.

Konsistorien bestehen aus etwa ebensovielen Theologen wie Juristen. Das Konsistorium erfüllt neben der Kirchenleitung ebenfalls kirchenleitende Aufgaben. Es bereitet Beschlüsse der Kirchenleitung vor, führt die laufenden Geschäfte der Landeskirche, ist für die Rechtsaufsicht über Gemeinden und Kirchenkreise zuständig und unterstützt alle kirchlichen Bereiche bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Leiter des Konsistoriums (mit dem Titel Präsident) ist meist ein Jurist. Die Beschlüsse des Konsistoriums werden vom Kollegium gefällt. Die Mitglieder des Kollegiums tragen den Titel Konsistorialrat bzw. Oberkonsistorialrat.

Bezeichnungen für entsprechende Behörden sind in anderen Kirchen u. a.:

Oberkirchenrat
Evangelischer Oberkirchenrat bis 1951 der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union (ab 1953 Evangelische Kirche der Union genannt)
Evangelische Landeskirche in Baden (Evangelischer Oberkirchenrat, EOK)
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs (OKR)
Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg (OKR)
Evangelische Landeskirche in Württemberg (OKR)
Landeskirchenamt
Evangelische Kirche im Rheinland
Evangelische Kirche in Mitteldeutschland
Evangelische Kirche von Westfalen
Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck
Evangelische Landeskirche Anhalts
Landeskirchenamt München der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
Landeskirchenamt Hannover der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Hannovers
Evangelisch-Lutherische Landeskirche in Braunschweig
Landeskirchenamt Sachsen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Evangelisch-reformierte Kirche (Landeskirche)
Kirchenkanzlei
Bremische Evangelische Kirche
Evangelische Kirche der altpreußischen Union ab 1951 (Evangelische Kirche der Union genannt ab 1953)
Kirchenverwaltung
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

Evangelische Kirchen in Österreich

Oberkirchenrat
Evangelische Kirche A.B. in Österreich
Evangelische Kirche H.B. in Österreich

Mitgliedskirchen im Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund

Kirchenrat
Reformierte Landeskirche Aargau
Evangelisch-reformierte Landeskirche beider Appenzell
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Landschaft
Evangelisch-reformierte Kirche Basel-Stadt
Evangelisch-Reformierte Landeskirche des Kantons Glarus (Kantonaler Kirchenrat)
Evangelisch-reformierte Landeskirche Graubünden
Evangelisch-Reformierte Kirche Nidwalden
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St. Gallen
Evangelisch-reformierte Kirche Kanton Schaffhausen
Evangelisch-reformierte Kantonalkirche Schwyz
Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau
Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde des Kantons Zug
Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Zürich
Kirchenvorstand
Evangelisch-methodistische Kirche in der Schweiz
Konsistorium
Église Protestante de Genève
Synodalrat
Reformierte Kirchen Bern-Jura-Solothurn
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg
Église Évangélique Libre de Genève
Evangelisch-Reformierte Kirche des Kantons Luzern
Église réformée évangélique du canton de Neuchâtel
Evangelisch-Reformierte Kirche im Kanton Solothurn
Église Évangélique Réformée du canton de Vaud
Evangelisch-Reformierte Kirche des Wallis
Verbandsrat
Verband der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Obwalden

Andere Bekenntnisse

In einigen reformierten Gemeinden heißt das gemeindeleitende Organ Konsistorium (in Frankreich und den Niederlanden), das in den deutschen Kirchen Gemeindekirchenrat/Kirchengemeinderat, Kirchenvorstand oder Presbyterium genannt wird. Zum Judentum siehe Consistoire central israélite.
Protestantische Kirche Augsburgischen Bekenntnisses von Elsass und Lothringen

Für die Protestantische Kirche Augsburgischen Bekenntnisses von Elsass und Lothringen besteht das Oberkonsistorium (Consistoire supérieure) mit Sitz in Straßburg im Elsass. Es entstand 1852 – auf Basis der Novelle der staatlich erlassenen Konsistorialordnung für die protestantischen Kirchen in Frankreich – als geistliches Leitungsgremium der lutherischen Kirche in Frankreich, den regionalen Konsistorien übergeordnet. Seit der deutschen Annexion 1871 beschränkt sich die Zuständigkeit des Oberkonsistoriums auf die lutherischen Kirchengemeinden im Elsass sowie im lothringischen Département Moselle, wodurch die Kirche Augsburgischen Bekenntnisses von Elsass und Lothringen entstand. Das Oberkonsistorium setzt sich aus gewählten Mitgliedern zusammen, die zur förmlichen Amtsübernahme vom Premierminister ernannt werden. Mehrere Kirchengemeinden bilden jeweils ein Konsistorium (bei deutschen Landeskirchen auch Kirchenkreis, Propstei oder Sprengel genannt), die in der Tradition des französischen Konsistorialmodells wie durch die Organischen Artikel geschaffen stehen. Die exekutive Kirchenleitung führt die Bezeichnung Direktorium (Directoire).
Evangelisch-Augsburgische Kirche in Polen

Die Evangelisch-Augsburgische Kirche in Polen unterhält ein Konsistorium der Kirche (Konsystorz Kościoła), das sowohl die allgemeine Kirchenleitung als auch die Exekutive der Synode bildet.[3]
Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche

In der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK) steht der Bischof der Kirchenleitung vor. Mitglieder sind die vier Pröpste der vier Sprengel, der geschäftsführende Kirchenrat und sechs Laienkirchenräte. Die Kirchenleitung leitet die Geschicke der SELK zwischen den Kirchensynoden. Ebenso obliegen ihr sämtliche Lehr- und Aufsichtsfunktionen.
Reformierte Kirche von Elsass und von Lothringen

In der Reformierten Kirche von Elsass und Lothringen bilden mehrere Kirchengemeinden jeweils ein Konsistorium (bei deutschen Landeskirchen auch Kirchenkreis, Propstei oder Sprengel genannt), die in der Tradition des französischen Konsistorialmodells wie durch die Organischen Artikel geschaffen stehen. Die 1895 geschaffene Kirchenleitung wird dagegen als Synodalvorstand (Conseil synodal) bezeichnet.
Judentum

Mit den Organischen Artikeln entstanden im Französischen Kaiserreich und einigen abhängigen Gebieten (Batavische Republik, Westphalen) ab 1808 auch israelitische Konsistorien (Consistoires israélites) als Vertretungsgremien der jüdischen Gemeinden und deren regierungsseitige Kontrolle. Die Konsistorien waren damit halbamtlicher Natur. Die Konsistorien sollten jeweils die jüdischen Gemeinden eines Départements umfassen, sofern deren Gesamtseelenzahl mindestens 2.000 betrug. Bei Unterschreiten dieser Zahl konnten jüdische Gemeinden mehrerer Départements einen gemeinsamen Konsistorialbezirk bilden. Nicht zugelassen wurde aber, dass bei vielen Juden in einem Département mehr als ein Konsistorium gebildet wurde. An der Spitze der französischen israelitischen Konsistorien stand das Israelitische Zentralkonsistorium in Paris. Im Königreich Westphalen baute Israel Jacobson das Israelitische Konsistorium auf und übernahm das Amt des Konsistorialpräsidenten.

Nach 1815 wurden die israelitischen Konsistorien außerhalb Frankreichs meist wieder aufgehoben, nicht so jedoch in Belgien. Zunächst Teil der Vereinigten Niederlanden waren die jüdischen Konsistorien dort Untergliederungen der Nederlands-Israëlitisch Kerkgenootschap (Niederländisch-Israelitische Religionsgemeinschaft). Nach Abtrennung Belgiens von den Niederlanden wurde das Centraal israëlitisch consistorie van België gebildet, das die Konsistorialverfassung von 1808 bis heute fortführt. Während die französischen israelitischen Konsistorien 1905 im Zuge der Trennung von Staat und Religion ihre amtliche Funktion verloren, blieb diese bei den 1871 an Deutschland gekommenen Konsistorien Colmar, Metz und Straßburg bis heute bestehen, da die Laizität in ihren Konsistorialbezirken nie in Kraft trat.
Hochschulen

Das größte kollegiale Zentralorgan einer Hochschule in Schleswig-Holstein nach §§36–38 HSG wird auch als Konsistorium bezeichnet.
Siehe auch
Das Berliner Kollegienhaus, das mittlerweile den Eingangsbereich des Jüdischen Museum Berlin bildet, war zwischen 1737 und 1826 sowie 1913 bis 1945 Sitz des Berliner Konsistoriums.

Quelle
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