Gedanken zum Weigerungsrecht gem. Artikel 10 der UN Resolution 53/144
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Gedanken zum Weigerungsrecht gem. Artikel 10 der UN Resolution 53/144
Darf man völkerrechtswidrige Gerichtsverhandlungen verweigern, wenn diese eine Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellen ?
Artikel 10
Niemand darf, sei es durch aktives Handeln oder durch
Untätigbleiben, wenn Handeln geboten wäre, an der Verletzung
der Menschenrechte und Grundfreiheiten mitwirken, und
niemand darf einer Strafe oder für ihn nachteiligen Maßnahmen
unterworfen werden, wenn er sich weigert, dies zu tun.
Wenn ein Bürger – egal, ob er Menschenrechtsverteidiger i.S.d. UN Res. 53/144 ist oder auch nicht – durch ein Gericht (ggf. ohne gesetzlichen Richter) zu einer für ihn belastenden Verhandlung verpflichtet wird, bei dem zu erwarten ist, dass der Bürger u.a. ein wertloses Scheinurteil oder einen Scheinbeschluss erhält, kann man der Auffassung sein, dass hier Artikel 10 der UN Res. 53/144 einschlägig ist.
Begründung: Man verlangt vom Bürger bzw. verpflichtet ihn , an einem völkerrechtswidrigen Scheinverfahren mit Scheinurteil oder Scheinnbeschluss und ohne gesetzlichen Richter teilzunehmen.
Da Scheinverfahren insbesondere gegen Art. 3 und 6 EMRK und somit auch gegen Art. 14 des UN Zivilpaktes verstoßen, verlangt man vom Bürger – seitens des „Nichtgerichtes“ -, an der Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten – durch Teilnahme – mitzuwirken.
Artikel 10 der UN Res. 53/144 unterscheidet dabei nicht, ob es um den eigenen Fall oder um andere Fälle oder Verfahren oder sonstige Verletzungen geht.
Aus dem Umstand an der Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten mitwirken zu müssen, erwächst das WEIGERUNGSRECHT gem. Artikel 10 der UN Res. 53/144, so dass der Bürger eigentlich gar nicht an einer diesbzgl. „Verhandlung“ teilnehmen dürfte; schon gar nicht als Menschenrechtsverteidiger.
Es sei denn, dass dem Bürger durch das Gericht an Eides statt insbesondere versichert wird, dass es sich im Verfahren um einen gesetzlichen Richter handelt und dass es keine Scheinurteile und/oder Scheinbeschlüsse mehr geben wird.
Da all dies – trotz vieler Aufforderung in etlichen Fällen – bislang nachweislich und zu Lasten des Recht suchenden Bürgers unterblieben ist, wird das völkerrechtlich normierte Weigerungsrecht an dieser Stelle nocheinmal deutlich unterstrichen.
Desweiteren wäre im Falle von Scheinurteilen und Scheinbeschlüssen, in Verfahren ohne den Nachweis eines gesetzlichen Richters die UN Res. 40/34 – Erklärung über Grundprinzipien der rechtmäßigen Behandlung von Verbrechensopfern und Opfern von Machtmissbrauch – einschlägig, welche insbesondere den Beistand, Entschädigung und den Schadensersatz von Opfern regelt.
Beschwerde gem. Artikel 9 UN Res. 53/144
Quelle
Artikel 10
Niemand darf, sei es durch aktives Handeln oder durch
Untätigbleiben, wenn Handeln geboten wäre, an der Verletzung
der Menschenrechte und Grundfreiheiten mitwirken, und
niemand darf einer Strafe oder für ihn nachteiligen Maßnahmen
unterworfen werden, wenn er sich weigert, dies zu tun.
Wenn ein Bürger – egal, ob er Menschenrechtsverteidiger i.S.d. UN Res. 53/144 ist oder auch nicht – durch ein Gericht (ggf. ohne gesetzlichen Richter) zu einer für ihn belastenden Verhandlung verpflichtet wird, bei dem zu erwarten ist, dass der Bürger u.a. ein wertloses Scheinurteil oder einen Scheinbeschluss erhält, kann man der Auffassung sein, dass hier Artikel 10 der UN Res. 53/144 einschlägig ist.
Begründung: Man verlangt vom Bürger bzw. verpflichtet ihn , an einem völkerrechtswidrigen Scheinverfahren mit Scheinurteil oder Scheinnbeschluss und ohne gesetzlichen Richter teilzunehmen.
Da Scheinverfahren insbesondere gegen Art. 3 und 6 EMRK und somit auch gegen Art. 14 des UN Zivilpaktes verstoßen, verlangt man vom Bürger – seitens des „Nichtgerichtes“ -, an der Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten – durch Teilnahme – mitzuwirken.
Artikel 10 der UN Res. 53/144 unterscheidet dabei nicht, ob es um den eigenen Fall oder um andere Fälle oder Verfahren oder sonstige Verletzungen geht.
Aus dem Umstand an der Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten mitwirken zu müssen, erwächst das WEIGERUNGSRECHT gem. Artikel 10 der UN Res. 53/144, so dass der Bürger eigentlich gar nicht an einer diesbzgl. „Verhandlung“ teilnehmen dürfte; schon gar nicht als Menschenrechtsverteidiger.
Es sei denn, dass dem Bürger durch das Gericht an Eides statt insbesondere versichert wird, dass es sich im Verfahren um einen gesetzlichen Richter handelt und dass es keine Scheinurteile und/oder Scheinbeschlüsse mehr geben wird.
Da all dies – trotz vieler Aufforderung in etlichen Fällen – bislang nachweislich und zu Lasten des Recht suchenden Bürgers unterblieben ist, wird das völkerrechtlich normierte Weigerungsrecht an dieser Stelle nocheinmal deutlich unterstrichen.
Desweiteren wäre im Falle von Scheinurteilen und Scheinbeschlüssen, in Verfahren ohne den Nachweis eines gesetzlichen Richters die UN Res. 40/34 – Erklärung über Grundprinzipien der rechtmäßigen Behandlung von Verbrechensopfern und Opfern von Machtmissbrauch – einschlägig, welche insbesondere den Beistand, Entschädigung und den Schadensersatz von Opfern regelt.
Beschwerde gem. Artikel 9 UN Res. 53/144
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