Otto von Gierke
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Otto von Gierke
Otto Friedrich von Gierke (* 11. Januar 1841 in Stettin als Otto Friedrich Gierke; † 10. Oktober 1921 in Berlin) war ein deutscher Rechtshistoriker und Politiker.
Familie
Geboren wurde Otto Gierke als ältestes von fünf Geschwistern.[1] Seine Eltern – Julius, Appellationsgerichtsrat in Bromberg und Therese Gierke geb. Zitelmann – starben 1855 an Cholera. Die verwaisten Kinder wurden von Stettiner Verwandten aufgenommen.
Gierke heiratete 1873 Marie Cäcilie Elise Löning, Tochter des Verlegers Karl Friedrich Loening. Die älteste Tochter Anna von Gierke gilt als Mitbegründerin der modernen Sozialpädagogik. Der Sohn Edgar von Gierke war Pathologe. Der Sohn Julius von Gierke folgte dem Vater als Rechtshistoriker. Die Tochter Hildegard von Gierke engagierte sich ebenfalls in der Sozialpädagogik.
1911 wurde Gierke von Wilhelm II. nobilitiert.
Leben
Otto Gierke studierte ab 1857 Rechtswissenschaft an der Friedrich-Wilhelms-Universität Berlin und der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg. Mit einer Doktorarbeit bei dem bedeutenden Rechtshistoriker Carl Gustav Homeyer promovierte er 1860 zum Dr. iur.. Seit 1865 Gerichtsassessor, habilitierte er sich 1867 in Berlin mit einer Schrift zum Genossenschaftsgesetz, die später den ersten Band seines Deutschen Genossenschaftsrechts bilden sollte.
Nachdem er einen Ruf der Universität Zürich abgelehnt hatte, wurde er 1871 zunächst a.o. Professor in Berlin. Noch im selben Jahr folgte er dem Ruf der Schlesischen Friedrich-Wilhelms-Universität Breslau. Für das akademische Jahr 1882/83 wurde er zu ihrem Rektor gewählt. In seiner Rektoratsrede am 15. Oktober 1882 befasste er sich mit Naturrecht und Deutschem Recht.[2]
1884 wechselte er an einen Lehrstuhl nach Heidelberg und kam schließlich 1887 an die Berliner Universität zurück. 1902/03 war er auch dort Rektor. Im Oktober 1902 sprach er über das Wesen der menschlichen Verbände. Bei einer Gedächtnisfeier für Friedrich Wilhelm III. (Preußen) im August 1903 setzte er sich mit der Historischen Rechtsschule und den Germanisten auseinander.[3]
Gierke war Mitglied der 1896 erstmals zusammentretenden Gründungskommission des Deutschen Rechtswörterbuchs (DRW).
Er war Mitglied der Heidelberger Burschenschaft Allemannia.
Wissenschaft
Berliner Gedenktafel in Berlin-Charlottenburg, Carmerstraße 12
Grab von Gierkes
Genossenschaftsrecht
Gierke entwickelte durch historische Analyse eine Konzeption des Genossenschaftsrechts, die bei seinem Lehrer Georg Beseler ihren Ursprung fand. Er schloss sich, wie Beseler, der germanistischen Ausprägung der Historischen Rechtsschule an. Wegen seiner entscheidenden Beiträge zum Genossenschaftsrecht gilt er als „Vater des Genossenschaftsrechts“.
Er unterschied den genossenschaftlichen Verband (Sippe, Familienbund, im Mittelalter dann Körperschaften) von dem herrschaftlichen Verband (Lehensverbänden, später Anstalten, heute Anstalten öffentlichen Rechts, den Staat); die Genossenschaft bezeichne eine auf freier Vereinigung beruhende Körperschaft. Soziologen wie Franz Oppenheimer bezeichneten demzufolge die Genossenschaft als horizontale Sozialbeziehung.
Durch das römische Recht, welches das Individuum und seine Freiheit in den Vordergrund stellte, konnte nach der Zeit des Absolutismus die genossenschaftliche soziale Struktur des deutschen Rechts gebrochen werden. Gierke wurde, indem er den Menschen vornehmlich als soziales Wesen verstand (vgl. Aristoteles' zóon politikón), zu einem frühen Kritiker des Individualismus.
Theorie von der realen Verbandspersönlichkeit
Auf Gierke geht die sog. Theorie von der realen Verbandspersönlichkeit zurück, nach der zivilrechtliche Gesellschaften als eigenständige Rechtssubjekte im Rechtsverkehr auftreten. Damit setzte sich Gierke in Widerspruch zum römisch-rechtlichen Verständnis der societas als einem reinen Vertragsverhältnis, dessen Rechtssubjektivität lediglich fingiert wird, und legte den Grundstein für die weitere Entwicklung des Gesellschaftsrechts und insbesondere der Gesamthandslehre (§§ 705 ff. BGB).
In anderer Hinsicht klingt Gierkes Ansatz noch heute im BGB nach. § 26 II 1 Hs. 2 BGB spricht davon, der Vereinsvorstand habe die "Stellung eines gesetzlichen Vertreters". Der Gesetzgeber wollte dadurch eine Entscheidung vermeiden zwischen der aus Gierkes Verständnis heraus zwingenden Einsicht, dass Gesellschaften selbst durch Organe handeln (Organtheorie), und der auf das römisch-rechtliche Verständnis insbesondere v. Savignys aufbauenden Ansicht, dass dem Gesellschafterverband lediglich das Handeln der Gesellschafter zugerechnet werde (Vertretertheorie).
Siehe auch den Artikel zur Juristischen Person.
Wirken
Gierke hat die deutschen Rechtswissenschaften durch seine Forschungen geprägt. Gierke gilt als bedeutender Verfechter des deutsch-rechtlichen Eigentumsbegriffs (gegenüber dem römisch-rechtlichen), womit er vor allem die Geschichte des Genossenschaftsrechtes erschloss. Dieser Blick auf das Recht findet sich noch im Grundgesetz („Eigentum verpflichtet“).
Der Begriff des Sozialrechts geht auf Gierke zurück. Er meinte damit allerdings - im Gegensatz zum heutigen Sprachgebrauch - weder das Sozialversicherungsrecht noch das Sozialhilferecht, sondern das Innenrecht der Verbände / Genossenschaften (vgl. lat. socius, der Bundesgenosse).
Gierke war Anhänger der Organischen Staatstheorie, was auch auf seinen Schüler Hugo Preuß abfärbte[4].
Sonstiges
Zu Beginn des Ersten Weltkriegs pries Gierke 1914 den Krieg als „göttliches Gnadengeschenk“ für die deutsche Kultur.[5]
Schriften
Das deutsche Genossenschaftsrecht, 4 Bde., Berlin 1868, 1873, 1881, 1913 (unvollendet)
Deutsches Privatrecht, 3 Bde., Leipzig 1895
Naturrecht und Deutsches Recht, Frankfurt 1883
Johannes Althusius und die Entwicklung der naturrechtlichen Staatstheorie, Berlin 1880
Quelle - Literatur & Einzelnachweise
Familie
Geboren wurde Otto Gierke als ältestes von fünf Geschwistern.[1] Seine Eltern – Julius, Appellationsgerichtsrat in Bromberg und Therese Gierke geb. Zitelmann – starben 1855 an Cholera. Die verwaisten Kinder wurden von Stettiner Verwandten aufgenommen.
Gierke heiratete 1873 Marie Cäcilie Elise Löning, Tochter des Verlegers Karl Friedrich Loening. Die älteste Tochter Anna von Gierke gilt als Mitbegründerin der modernen Sozialpädagogik. Der Sohn Edgar von Gierke war Pathologe. Der Sohn Julius von Gierke folgte dem Vater als Rechtshistoriker. Die Tochter Hildegard von Gierke engagierte sich ebenfalls in der Sozialpädagogik.
1911 wurde Gierke von Wilhelm II. nobilitiert.
Leben
Otto Gierke studierte ab 1857 Rechtswissenschaft an der Friedrich-Wilhelms-Universität Berlin und der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg. Mit einer Doktorarbeit bei dem bedeutenden Rechtshistoriker Carl Gustav Homeyer promovierte er 1860 zum Dr. iur.. Seit 1865 Gerichtsassessor, habilitierte er sich 1867 in Berlin mit einer Schrift zum Genossenschaftsgesetz, die später den ersten Band seines Deutschen Genossenschaftsrechts bilden sollte.
Nachdem er einen Ruf der Universität Zürich abgelehnt hatte, wurde er 1871 zunächst a.o. Professor in Berlin. Noch im selben Jahr folgte er dem Ruf der Schlesischen Friedrich-Wilhelms-Universität Breslau. Für das akademische Jahr 1882/83 wurde er zu ihrem Rektor gewählt. In seiner Rektoratsrede am 15. Oktober 1882 befasste er sich mit Naturrecht und Deutschem Recht.[2]
1884 wechselte er an einen Lehrstuhl nach Heidelberg und kam schließlich 1887 an die Berliner Universität zurück. 1902/03 war er auch dort Rektor. Im Oktober 1902 sprach er über das Wesen der menschlichen Verbände. Bei einer Gedächtnisfeier für Friedrich Wilhelm III. (Preußen) im August 1903 setzte er sich mit der Historischen Rechtsschule und den Germanisten auseinander.[3]
Gierke war Mitglied der 1896 erstmals zusammentretenden Gründungskommission des Deutschen Rechtswörterbuchs (DRW).
Er war Mitglied der Heidelberger Burschenschaft Allemannia.
Wissenschaft
Berliner Gedenktafel in Berlin-Charlottenburg, Carmerstraße 12
Grab von Gierkes
Genossenschaftsrecht
Gierke entwickelte durch historische Analyse eine Konzeption des Genossenschaftsrechts, die bei seinem Lehrer Georg Beseler ihren Ursprung fand. Er schloss sich, wie Beseler, der germanistischen Ausprägung der Historischen Rechtsschule an. Wegen seiner entscheidenden Beiträge zum Genossenschaftsrecht gilt er als „Vater des Genossenschaftsrechts“.
Er unterschied den genossenschaftlichen Verband (Sippe, Familienbund, im Mittelalter dann Körperschaften) von dem herrschaftlichen Verband (Lehensverbänden, später Anstalten, heute Anstalten öffentlichen Rechts, den Staat); die Genossenschaft bezeichne eine auf freier Vereinigung beruhende Körperschaft. Soziologen wie Franz Oppenheimer bezeichneten demzufolge die Genossenschaft als horizontale Sozialbeziehung.
Durch das römische Recht, welches das Individuum und seine Freiheit in den Vordergrund stellte, konnte nach der Zeit des Absolutismus die genossenschaftliche soziale Struktur des deutschen Rechts gebrochen werden. Gierke wurde, indem er den Menschen vornehmlich als soziales Wesen verstand (vgl. Aristoteles' zóon politikón), zu einem frühen Kritiker des Individualismus.
Theorie von der realen Verbandspersönlichkeit
Auf Gierke geht die sog. Theorie von der realen Verbandspersönlichkeit zurück, nach der zivilrechtliche Gesellschaften als eigenständige Rechtssubjekte im Rechtsverkehr auftreten. Damit setzte sich Gierke in Widerspruch zum römisch-rechtlichen Verständnis der societas als einem reinen Vertragsverhältnis, dessen Rechtssubjektivität lediglich fingiert wird, und legte den Grundstein für die weitere Entwicklung des Gesellschaftsrechts und insbesondere der Gesamthandslehre (§§ 705 ff. BGB).
In anderer Hinsicht klingt Gierkes Ansatz noch heute im BGB nach. § 26 II 1 Hs. 2 BGB spricht davon, der Vereinsvorstand habe die "Stellung eines gesetzlichen Vertreters". Der Gesetzgeber wollte dadurch eine Entscheidung vermeiden zwischen der aus Gierkes Verständnis heraus zwingenden Einsicht, dass Gesellschaften selbst durch Organe handeln (Organtheorie), und der auf das römisch-rechtliche Verständnis insbesondere v. Savignys aufbauenden Ansicht, dass dem Gesellschafterverband lediglich das Handeln der Gesellschafter zugerechnet werde (Vertretertheorie).
Siehe auch den Artikel zur Juristischen Person.
Wirken
Gierke hat die deutschen Rechtswissenschaften durch seine Forschungen geprägt. Gierke gilt als bedeutender Verfechter des deutsch-rechtlichen Eigentumsbegriffs (gegenüber dem römisch-rechtlichen), womit er vor allem die Geschichte des Genossenschaftsrechtes erschloss. Dieser Blick auf das Recht findet sich noch im Grundgesetz („Eigentum verpflichtet“).
Der Begriff des Sozialrechts geht auf Gierke zurück. Er meinte damit allerdings - im Gegensatz zum heutigen Sprachgebrauch - weder das Sozialversicherungsrecht noch das Sozialhilferecht, sondern das Innenrecht der Verbände / Genossenschaften (vgl. lat. socius, der Bundesgenosse).
Gierke war Anhänger der Organischen Staatstheorie, was auch auf seinen Schüler Hugo Preuß abfärbte[4].
Sonstiges
Zu Beginn des Ersten Weltkriegs pries Gierke 1914 den Krieg als „göttliches Gnadengeschenk“ für die deutsche Kultur.[5]
Schriften
Das deutsche Genossenschaftsrecht, 4 Bde., Berlin 1868, 1873, 1881, 1913 (unvollendet)
Deutsches Privatrecht, 3 Bde., Leipzig 1895
Naturrecht und Deutsches Recht, Frankfurt 1883
Johannes Althusius und die Entwicklung der naturrechtlichen Staatstheorie, Berlin 1880
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