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Der währende Mangel an rechtlich wirksamen Urteilen und Beschlüssen im (Un-) Rechtsystem der Bundesrepublik Deutschland

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Der währende Mangel an rechtlich wirksamen Urteilen und Beschlüssen im (Un-) Rechtsystem der Bundesrepublik Deutschland Empty Der währende Mangel an rechtlich wirksamen Urteilen und Beschlüssen im (Un-) Rechtsystem der Bundesrepublik Deutschland

Beitrag  Luziefer-bs1 Do Jul 21, 2011 11:10 pm

von Dr. Werner H. Ratnikow

bdfj: bundesvereinigung der fachjournalisten

Das Bundesverfassungsgericht (BverfGE) hat mit Urteil vom 3. Juli 2008 (2 BvC, 2 BvC 7/07), BverfGE 121, 266 „Negatives Stimmgewicht“) in Verfahren über Wahlprüfungsbeschwerden gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 14. Dezember 2006 – WP 162/05 – (BTDrucks 16/3600) und gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 14. Dezember 2006 – WP 179/05 – (BTDrucks 16/3600) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2008 durch Urteil für Recht erkannt:
„ Entscheidungsformeln

1. § 7 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absätze 4 und 5 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 11. März 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 674) verletzt Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit hierdurch ermöglicht wird, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der Landeslisten führen kann.



2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2011 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.



3. Im Übrigen werden die Wahlprüfungsbeschwerden zurückgewiesen.



4. Die Bundesrepublik Deutschland hat die notwendigen Auslagen dieses Verfahrens dem Beschwerdeführer zu 1. vollumfänglich und dem Beschwerdeführer zu 2. zur Hälfte zu erstatten.“



Unter Punkt A. der Gründe ist ausgeführt:



„Die Wahlprüfungsbeschwerden betreffen die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Effekts des so genannten negativen Stimmgewichts oder inversen Erfolgswerts. Hierunter wird eine Paradoxie im Verfahren der Mandatszuteilung verstanden, die darin besteht, dass ein Zugewinn von Zweitstimmen einer Partei zu einem Mandatsverlust bei genau dieser Partei und umgekehrt die Verringerung der Anzahl der Zweitstimmen zu einem Mandatsgewinn führen kann.“



An dieser Stelle bleibt anzumerken, dass nach Punkt 2., der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2011 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen, bis heute dieser Verpflichtung nicht entsprochen wurde.



So ist auch nicht verwunderlich, wie sich der folgende Kommentar liest (DER SPIEGEL 44/1997, S. 17):



„Wer sich im deutschen Wahlrecht ein bisschen auskennt und dies auch noch anderen Leuten kundtun will, kann sehr schnell sehr einsam werden. Denn die sicherste Methode, eine muntere Gesprächsrunde zu sprengen, ist, einen kleinen Monolog über das Zustandekommen von Überhangsmandaten sowie über den Unterschied zwischen Erst- und Zweitstimme zu halten. So etwas will kaum jemand wissen, was – nebenher gesagt – schon seit Jahren dazu führt, dass die FDP es immer wieder in den Bundestag schafft, und zwar, weil die Leute glauben, die Zweitstimme sei weniger wichtig und könne deshalb mildtätigen Zwecken zukommen. Selbst die tapfersten Zuhörer kramen an dieser Stelle normalerweise nach ihrem Autoschlüssel, spätestens aber ergreifen sie die Flucht bei den unglaublich öden Details der Stimmauszählungsmethoden nach d’Hondt und/oder Hare/Niemeyer.



Wohl nirgendwo ist das Wahlrecht so kompliziert wie in Deutschland, und deshalb ist es auch so gerecht. (In manchen Bundesländern geht es noch gerechter zu, weil die Wähler ihre Stimmen kumulieren und panaschieren dürfen – was das ist, kann sogar der Landeswahlleiter nur erklären, wenn er vorher ein paar Bierchen kumuliert hat).“



Der Verfasser des vorzitierten Artikels mag nur selbst wissen, warum das komplizierte Wahlrecht nirgendwo so kompliziert wie in Deutschland ist und deshalb so gerecht sei, zumal dem Verfasser nicht deutlich zu sein scheint, dass er die Bundesrepublik Deutschland nicht Deutschland ist. Wäre dem wirklich so, hätte sich das BVerfGE die vorgenannte Entscheidung ersparen können, doch muss man sich dennoch fragen, welche „Verfassung“ das BVerfGE denn nun eigentlich meint, oder meint es damit einfach nur „etwas verfassen“ im Sinne der weiteren Verabschiedung einer neuen Geschäftsordnung?



Wie denn sonst soll denn die Haltung des „Gesetzgebers“ zu verstehen sein, das Urteil des BVerfGE bis heute nicht befolgt zu haben? Kann es sein, dass sich der „Gesetzgeber“ darin wähnt, selbst Urteile des höchsten BRD-Gerichts nicht befolgen zu müssen, um das Wissen, es kann sich bei dem genannten Urteil doch nur um die Entscheidung einer Abteilung der Organisation eines Geschäftsbetriebes handeln, die möglicherweise gar keine rechtlich verbindliche Auflage erfüllt?



Wie auch immer, ein Beispiel schlechten Vorbildverhaltens gegenüber den Bediensteten der Bundesrepublik Deutschland, dem Personal (ausgezeichnet lt. Bundespersonalausweis als „Bundesbürger“), stellt dieses Verhalten allemal dar, zeigt sich doch, dass man um die Tatsache weiß, eine Regierung gebildet zu haben, deren Rechtmäßigkeit vom BVerfGE deutlich verneint wird, eben deshalb, weil das Wahlgesetz rechtlich zu beanstanden ist und Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt.



Dabei ist folglich interessant, davon abzuleiten, sämtliche Beschlüsse, Erklärungen usw. des deutschen Bundestages seien eine Farce, denn wenn das Bundeswahlgesetz keine Rechtsmäßigkeit besitzt und das Grundgesetz verletzt, gibt es auch keine rechtmäßig handelnde Regierung, sondern, wie Sigmar Gabriel am 27. Februar 2010 in Dortmund treffend sagte: „Wir haben gar keine Bundesregierung. Wir haben, Frau Merkel ist Geschäftsführerin einer neuen Nichtregierungsorganisation in Deutschland! Das ist was sie ist.“



So haben wir doch in der Bundesregierung, ja selbst im deutschen Bundestag, ein makabres Beispiel dafür, wie man Gerichtsurteile missachtet, eben, weil sie nichts Wert sind?



Kein Richter ging bis heute auf die Frage ein, warum er nach der ZPO/StPO seine Ausführungen stützt, obwohl diese seit 2006 nichtig sind. Die Dokumentation weist eindeutig die Nichtigkeit der ZPO/StPO nach dem G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866 (Art. 67 zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung – 1. BMJBBG) mit Geltung vom 25.04.2006 und dem G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866 (Art. 49 zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung – 1. BMJBBG)) mit Geltung vom 25.04.2006 aus.



Für beide wurde der Geltungsbereich aufgehoben, welcher sich in den Einführungsgesetzen zur StPO und ZPO in § 1 befand: „Die Strafprozeßordnung tritt im ganzen Umfang des Reichs gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft.“ und „Die Zivilprozeßordnung tritt im ganzen Umfang des Reichs gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft.“



Beide Geltungsbereiche wurden aufgehoben und neutextlich mit keinem anderen Geltungsbereich versehen.
Ebenso ist nach Artikel 57 die Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten im 2. BMJBBG dokumentiert. Danach ist lt. G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614 mit Wirkung vom 30.11.2007 durch Aufhebung des Geltungsbereichs des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten die Anwendung des OwiG nichtig (die Bezeichnung des Geltungsbereichs zum OWiG im EGOWiG ist gleich lautend der StPO/ZPO).
So wird ständig wie folgt zitiert:

Gesetze, die keinen räumlichen Geltungsbereich definieren, sind NICHTIG!



Diese Gesetze sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig (BverwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!



„Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“ (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).“



„Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen.“ (BVerwG a.a.O) (BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963).“



Doch, wer hält sich daran, welches Gericht und welche Richter?



Es gibt sie tatsächlich!



Unter der Geschäftsnummer 19 T 534/02 Landgericht Frankfurt (Oder) führte die 9. Zivilkammer am 22. November 2002 aus, so wörtlich:



„Rechtswirkung.



Ein nicht vom Richter oder vom Rechtspfleger unterzeichneter Beschluss ist regelmäßig unwirksam. Nicht nur zivilrechtliche Urteile, sondern auch Beschlüsse stellen lediglich dann unverbindliche Entwürfe dar, solange der erkennende Richter oder Rechtspfleger sie nicht unterschrieben hat (BVG NJW 1985, 788; BGH WM 1986, 331, 332; BGHZ. 137, 49; OLG Köln NJW 1988 2805f; OLG Köln Rechtspfleger 1981, 198).



Zwar erklärt § 329 Abs. 1 S. 2 ZPO den 315 ZPO nicht für anwendbar. Die ausdrückliche Verweisung auf § 317 Abs. 2 S. 1 ZPO zeigt aber, daß die richterliche Unterschrift ebenso wie die Unterschrift des Rechtspflegers als selbstverständlich vorausgesetzt wird.“



Der Beschluss ist mehrfach im Internet zitiert und kann mit der Eingabe des vorgenannten Geschäftszeichens in Google aufgerufen werden.



An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass der im vorgenannten Beschluss genannte Richter am Amtsgericht „Greiss“ auf „Gross“ zu lauten hat (Lt. bestätigter Recherche des o. g. Verfassers).

Dem Grunde nach zeigt sich hier nichts Neues, außer, dass selbst höhere Instanzen der BRD-Gerichtsbarkeit aufzeigen, Urteile und Beschlüsse sind, wenn diese dann überhaupt Wirksamkeit entfalten sollen, die Unterschrift des Richters oder Rechtspflegers zu tragen.



Dabei reicht der übliche Hinweis, das vom Richter oder Rechtspfleger unterzeichnete Original befinde sich bei Gericht in den Akten, nicht aus, sondern es ist zwingend erforderlich, der Partei ein mit der Unterschrift des Richters oder Rechtspflegers versehendes Original auszuhändigen, nicht die Ausfertigung einer Abschrift, welche zumeist sogar nur von einer z. B. „Justizbeschäftigten“ (es gibt sogar „Tarifbeschäftigte“!), teilweise mit einer Paraphe versehenden Zeichens zugestellt wird.



Tarifbeschäftigte oder Justizbeschäftigte dürfen keine Beurkundungen vornehmen, und wenn beurkundete Ausfertigungen von sogenannten Urkundsbeamten ausgestellt werden, handele es ich dennoch nur um einen Entwurf, denn einschlägige Gesetze schreiben vor, dass selbst Unterschriften zu beglaubigen sind.



Wohlweislich zeigt sich auch hier, dass die meisten Richter oder Rechtspfleger sich lächelnd über derartig gesetzliche Vorschriften hinwegsetzen und dann aus diesen unwirksamen Ausfertigungen sogar noch Vollstreckungen erfolgen, Verhaftungen vorgenommen werden und dergleichen mehr.

Es ist bemerkenswert, wie sich die Justiz der Bundesrepublik Deutschland verhält, maßgeblich nach dem Vorbild der „Geschäftsleitung“, die ja selbst Urteile des Bundesverfassungsgerichts ignoriert.

So wird Art. 25 GG zur Farce, nach welchem die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts sind und den Gesetzen vorgehen. Daraus ergibt sich der weitere Umstand der Nichtbeachtung des Abs. 3 Art. 20 GG, nach welchem die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind.

Man mag darüber nachdenken, wie man dieser Willkür, und das ist Willkür, begegnen kann, so z. B. nach Art. 20 Abs. 4 GG, das Recht zum Widerstand in Gebrauch zu nehmen, natürlich unter Beachtung der geltenden Gesetze.

Nachdenken kann man dann z. B. über die Vorgehensweise nach den §§ 81, 82 Abs. 1 Satz 2 StGB, welches der Strafanzeige wegen Hochverrats gegen den Bund oder das Land entsprechen würde.

Hier ist anzumerken, dass die Nichtanzeige geplanter Straftaten nach § 138 StGB in sich wiederum strafbar ist, sollte man glaubhaft Kenntnis nach § 138 Abs. 1 Satz 2 von dem Vorhaben oder der Ausführung z. B. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1 erfahren und diese nicht anzeigen.

Eine Frage erhebt sich aufgrund des LG-Beschlusses Frankfurt (Oder) bei näherer Betrachtung – die Frage danach, warum berechtigterweise aufgrund fehlender Unterschriften von Richtern und Rechtspflegern die Wirksamkeit von Beschlüssen und Urteilen als nichtig erklärt wird, jedoch die Nichtigkeit der ZPO unbeachtet bleibt.

Bemerkenswert ist auch die ständige Kritik gegenüber der VR China und anderen Staaten in Bezug auf die Mißachtung der Menschenrechte, erhoben von Frau Merkel und Herrn Westerwelle, doch wird dabei scheinbar immer wieder übersehen, dass die Bundesrepublik Deutschland u. a. im Februar 1955 die Konvention der von der Generalversammlung der UNO am 9. Dezember 1948 beschlossenen Resolution 260 [die „Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes“ (Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide)], die am 12. Januar 1951 in Kraft trat, ratifizierte.

Nach der Konvention ist Völkermord ein Verbrechen gemäß internationalem Recht, das von der zivilisierten Welt verurteilt wird.

Nach der Konvention definiert sich Völkermord in Artikel II als „eine der folgenden Handlungen, begangen in der Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören“:

1. 1. das Töten von Angehörigen der Gruppe
2. 2. das Zufügen von ernsthaften körperlichen oder geistigen Schäden bei Angehörigen der Gruppe
3. 3. die absichtliche Auferlegung von Lebensbedingungen, die auf die völlige oder teilweise physische Zerstörung der Gruppe abzielen
4. 4. die Anordnung von Maßnahmen zur Geburtenverhinderung
5. 5. die gewaltsame Verbringung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.

Das Aufzwingen eines fremden Willens ist wider der Menschenrechte und ein Verbrechen, so auch der Entzug des gesetzlichen Richters, des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Zwang, eidesstattliche Versicherungen abzugeben oder die Abgabe durch Inhaftierungen zu erzwingen [„Artikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden: Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.(auch nach IP66 Art. 11)*


*IP66 = Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, vom 16. Dezember
1966 (BGBl. 1973 II S. 1534).


Nach Protokoll Nr. 4 des Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechte ist eine
Inhaftierung wegen zivilrechtlichen Ansprüchen unzulässig, auch für die Abgabe der
Eidesstattlichen Versicherung. Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung ist eine
zivilrechtliche Angelegenheit und kann nicht mit der Haft erzwungen werden, da es nicht erlaubt ist, gegen sich selbst eine Erklärung unfreiwillig abzugeben (Unschuldsvermutung Art. 6 II EMRK)

.
Diese Gesetze gelten auch für die Bundesrepublik Deutschland.“ (arg Art 25 GG)]



Frau Merkel täte gut daran, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte 1966, Art. 1 und 3, insbesondere Art. 2 zu berücksichtigen und dem von Ihr geleisteten Eid zum Wohle des Deutschen Volkes zu entsprechen.



Es scheint so, dass irgendwann das Maß aller Dinge voll ist und die Zahl der Staatlichen Selbstverwaltungen eine Größe annimmt, die in der Lage ist, den Internationalen Strafgerichtshof die Vorgänge zu verdeutlichen, um diesem Treiben ein Ende zu setzen. Dazu sind auch die Alliierten aufgefordert, deren Besatzung Deutschlands noch andauert (vgl. Schreiben des BMI vom 29. März 2004 (Geschäftszeichen: E 4 – 9161 II E2 355/2004) und damit ja bestätigt ist.



Es reicht eben nicht aus, das Deutsche Volk in Knechtschaft des Erwirtschaftungszwanges für das Begleichen der Schulden anderen Staaten zu zwingen, wenn man selbst nie gelernt hat, was ein souveräner Staat ist.



© WHR – 07/2011

Quelle: Eigener Bericht – Dr. Werner Ratnikow vom 21.07.2011

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