Steuergesetze sind verfassungswidrig
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Steuergesetze sind verfassungswidrig
Steuergesetze sind verfassungswidrig
Hochgeladen von blauwassertv am 07.07.2008
"Verfassungsauftrag zur Erneuerung des Steuerrechts" ( Details auf www.verfassungsbeschwerde.info )
1. Die Grundrechte schützen den Berechtigten gegenüber der Steuerhoheit in gleicher Weise wie gegenüber jeder anderen Ausübung von Hoheitsbefugnissen. ( Art. 1.3 GG i.V.m. 20.3. GG )
2. Der Rechtsgedanke scheint im Steuerrecht verloren gegangen zu sein.
3. Im Steueralltag redet der Finanzbeamte mit dem Steuerpflichtigen weniger über das Gesetz, sondern mehr über seine dienstlichen Anweisungen, über Richtlinien und Erlasse. Er kennt das Gesetz vielfach nicht.
4. Es interessiert ihn ( den Finanzbeamten ) auch nicht, er vollzieht seine dienstlichen Weisungen.
5. Insoweit müssen wir auch im Steuerrecht diesen Rechtsstaat wieder elementar neu errichten.
Da klingt es wie blanker Hohn, wenn der Präsident des Bundesfinanzhofes sich öffentlich rühmt, erstmalig eine Norm des EStG dem BVerfG wegen Verfassungswidrigkeit selbst zur Entscheidung vorgelegt zu haben.
Hochgeladen von blauwassertv am 07.07.2008
"Verfassungsauftrag zur Erneuerung des Steuerrechts" ( Details auf www.verfassungsbeschwerde.info )
1. Die Grundrechte schützen den Berechtigten gegenüber der Steuerhoheit in gleicher Weise wie gegenüber jeder anderen Ausübung von Hoheitsbefugnissen. ( Art. 1.3 GG i.V.m. 20.3. GG )
2. Der Rechtsgedanke scheint im Steuerrecht verloren gegangen zu sein.
3. Im Steueralltag redet der Finanzbeamte mit dem Steuerpflichtigen weniger über das Gesetz, sondern mehr über seine dienstlichen Anweisungen, über Richtlinien und Erlasse. Er kennt das Gesetz vielfach nicht.
4. Es interessiert ihn ( den Finanzbeamten ) auch nicht, er vollzieht seine dienstlichen Weisungen.
5. Insoweit müssen wir auch im Steuerrecht diesen Rechtsstaat wieder elementar neu errichten.
Da klingt es wie blanker Hohn, wenn der Präsident des Bundesfinanzhofes sich öffentlich rühmt, erstmalig eine Norm des EStG dem BVerfG wegen Verfassungswidrigkeit selbst zur Entscheidung vorgelegt zu haben.
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