Stress in der JVA Plözensee... Berliner Zeitung lügt
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Stress in der JVA Plözensee... Berliner Zeitung lügt
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Hochgeladen von Tikslbg am 03.08.2011
http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2011/0722/b.
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Hausverbot in der JVA auf Dauer
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Hochgeladen von Tikslbg am 10.08.2011
AN Staatsanwaltschaft Berlin
Alt-Moabit 104
D- 10559 Berlin
Frau Klüsener
SehrgeehrteFrauKlüsener
Unzuständigkeits- und Nichtigkeitsrüge,
Aufklärungs- und Gehörsrüge - Vorlagepflichtverletzung
Ihr Geschäft: H19/3012PLs12585/09VRs
ICHR-AmtsZ. ZEB VS H19/3012PLs12585/
Die Ladung zum Haftantritt vom 01.04.2011. ist rechtswidrig und nichtig, da dieser Haftantritt die Rechte und Pflichten des Amts und der Behörde für Menschenrechte, somit Grundgesetz in Art. 140, 1 GG, Art. 29, 1, 6 Verfassung von Berlin [VvB] und die Menschenrechte gemäß Art. 25 GG nach Völkerrecht diffamiert und verleumdet.
Gegen die Ladung zum Haftantritt vom 01.04.2011 wird wegen Unzuständigkeits- und Nichtigkeitsrüge widersprochen, da xxxxxxxxxxxxxxx xxxxx xxxx Berlin. nicht der Gerichtsbarkeit des Landes Berlin (§20 GVG, Art. 1-4, 24 II, 25,140 GG) untersteht.
zur Wahrung, Umsetzung und zum Schutz sowie zur Förderung der Menschenrechte
sind die Bundesrepublik und die Verwaltungszonen derzeit über eine allgemeine, umfas-sende, obligatorische, internationale nationale und private Schiedsgerichtsbarkeit in den Verwaltungsbezirken
nicht in der Lage,
selbst das Bekenntnis des deutschen Volkes zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt durch Systemfehler umzusetzen.
verbrieft ist.
Sie sind auf Grund Ihres Haftbefehles vom 25.03.2011 hinreichend verdächtigt gegen Art. 1-4, 25 GG Straftaten nach Völkerrecht
Prot. Nr. 4 Art. 1 EMRK oder Art. 11 IPBPR, analog Art. 5 (4) UMRA
zu begehen. Es ist untersagt, einen Menschen dazu zu zwingen, gegen sich selbst auszusagen. Das ist ein offenkundiger Verstoß gegen die Menschenrechte und steht auch gegen Art. 1, 104 GG.
Desweiteren ist der Haftbefehl/Ladung zum Haftantritt nicht rechtswirksam von einem gesetzlichen Richter unterschrieben. Der gesetzliche Richter ist nach Art. 101 GG entzogen. Somit verstößt der Beschluss gegen die Menschenrechte, Grundgesetz und Verfassung von Berlin.
Das Entziehungsverbot nach Art. 101 GG richtet sich nicht nur an den Gesetzgeber und die Verwaltung, sondern an die Gerichte selbst. Eine vorgetäuschte oder behauptete Zuständig-keit bei einer Unzuständigkeit- und Nichtigkeitsrüge wäre als willkürlicher Entziehungsakt zu werten (BVerfG NJW 1954, 593 = MDR 1954, 282; Kern- Der gesetzliche Richter 203 ff.).
Auf Ihrem Beschluss vom 28.06.2010 ist keine Unterschrift der „Richter(in) am Amtsgericht" vorhanden. Es ist auch keine Beglaubigung einer Justizangestellten mit der Siegel Nummer des Amtsgerichtes Tiergarten von Berlin ersichtlich.
Dies ist ein weiteres Indiz, dass der Haftantritt vom 01.04.2011 gegen die Menschenrechte, Grundgesetz und Verfassung von Berlin erlassen wurde.
Eine Vollstreckung einer Geldstrafe nach der Justizbeitreibungsordnung zum Nachteil von Herrn xxxxx xxxxxx fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
Ihr Entwurf (Ausfertigung) ist gegen §129 BGB keine öffentliche Urkunde, setzt keine Notfrist, auch keine andere Frist in Gang (BGH NJW 95, 933).
Wir fordern Sie auf dem Amt für Menschenrechte einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu zusenden, welches Gericht für die verfassungsrechtliche Klärung des §§18-20 GVG zuständig ist. Wir verweisen auf Art. 19 GG „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen."
Gegen gez „Klüsener" Rechtspflegerin Ladung zum Haftantritt vom 01.04.2011 und „Reich" Richterin am Amtsgericht Tiergagten Beschluss vom 28.06.2010 ohne Vornamen und Richterin/er König,Sauter,Hänsel am Landgericht Berlin 10.grosse Strafkammer wird Strafanzeige gestellt und um die Übermittlung der vollständigen Daten (Namen, Vornamen, ladungs- und haftfähige Anschrift) nach §12 BGB ersucht, da ein Strafantrag beim Internationalen Gerichtshof für Menschenrechte und dem Internationalem Straafgerichtshof in Denn Haag von Amts wegen eingeleitet worden ist. Wir weisen auf die privat und persönliche Haftung hin (§§179, 823 BGB,§63BBG).
Hochgeladen von Tikslbg am 10.08.2011
AN Staatsanwaltschaft Berlin
Alt-Moabit 104
D- 10559 Berlin
Frau Klüsener
SehrgeehrteFrauKlüsener
Unzuständigkeits- und Nichtigkeitsrüge,
Aufklärungs- und Gehörsrüge - Vorlagepflichtverletzung
Ihr Geschäft: H19/3012PLs12585/09VRs
ICHR-AmtsZ. ZEB VS H19/3012PLs12585/
Die Ladung zum Haftantritt vom 01.04.2011. ist rechtswidrig und nichtig, da dieser Haftantritt die Rechte und Pflichten des Amts und der Behörde für Menschenrechte, somit Grundgesetz in Art. 140, 1 GG, Art. 29, 1, 6 Verfassung von Berlin [VvB] und die Menschenrechte gemäß Art. 25 GG nach Völkerrecht diffamiert und verleumdet.
Gegen die Ladung zum Haftantritt vom 01.04.2011 wird wegen Unzuständigkeits- und Nichtigkeitsrüge widersprochen, da xxxxxxxxxxxxxxx xxxxx xxxx Berlin. nicht der Gerichtsbarkeit des Landes Berlin (§20 GVG, Art. 1-4, 24 II, 25,140 GG) untersteht.
zur Wahrung, Umsetzung und zum Schutz sowie zur Förderung der Menschenrechte
sind die Bundesrepublik und die Verwaltungszonen derzeit über eine allgemeine, umfas-sende, obligatorische, internationale nationale und private Schiedsgerichtsbarkeit in den Verwaltungsbezirken
nicht in der Lage,
selbst das Bekenntnis des deutschen Volkes zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt durch Systemfehler umzusetzen.
verbrieft ist.
Sie sind auf Grund Ihres Haftbefehles vom 25.03.2011 hinreichend verdächtigt gegen Art. 1-4, 25 GG Straftaten nach Völkerrecht
Prot. Nr. 4 Art. 1 EMRK oder Art. 11 IPBPR, analog Art. 5 (4) UMRA
zu begehen. Es ist untersagt, einen Menschen dazu zu zwingen, gegen sich selbst auszusagen. Das ist ein offenkundiger Verstoß gegen die Menschenrechte und steht auch gegen Art. 1, 104 GG.
Desweiteren ist der Haftbefehl/Ladung zum Haftantritt nicht rechtswirksam von einem gesetzlichen Richter unterschrieben. Der gesetzliche Richter ist nach Art. 101 GG entzogen. Somit verstößt der Beschluss gegen die Menschenrechte, Grundgesetz und Verfassung von Berlin.
Das Entziehungsverbot nach Art. 101 GG richtet sich nicht nur an den Gesetzgeber und die Verwaltung, sondern an die Gerichte selbst. Eine vorgetäuschte oder behauptete Zuständig-keit bei einer Unzuständigkeit- und Nichtigkeitsrüge wäre als willkürlicher Entziehungsakt zu werten (BVerfG NJW 1954, 593 = MDR 1954, 282; Kern- Der gesetzliche Richter 203 ff.).
Auf Ihrem Beschluss vom 28.06.2010 ist keine Unterschrift der „Richter(in) am Amtsgericht" vorhanden. Es ist auch keine Beglaubigung einer Justizangestellten mit der Siegel Nummer des Amtsgerichtes Tiergarten von Berlin ersichtlich.
Dies ist ein weiteres Indiz, dass der Haftantritt vom 01.04.2011 gegen die Menschenrechte, Grundgesetz und Verfassung von Berlin erlassen wurde.
Eine Vollstreckung einer Geldstrafe nach der Justizbeitreibungsordnung zum Nachteil von Herrn xxxxx xxxxxx fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
Ihr Entwurf (Ausfertigung) ist gegen §129 BGB keine öffentliche Urkunde, setzt keine Notfrist, auch keine andere Frist in Gang (BGH NJW 95, 933).
Wir fordern Sie auf dem Amt für Menschenrechte einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu zusenden, welches Gericht für die verfassungsrechtliche Klärung des §§18-20 GVG zuständig ist. Wir verweisen auf Art. 19 GG „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen."
Gegen gez „Klüsener" Rechtspflegerin Ladung zum Haftantritt vom 01.04.2011 und „Reich" Richterin am Amtsgericht Tiergagten Beschluss vom 28.06.2010 ohne Vornamen und Richterin/er König,Sauter,Hänsel am Landgericht Berlin 10.grosse Strafkammer wird Strafanzeige gestellt und um die Übermittlung der vollständigen Daten (Namen, Vornamen, ladungs- und haftfähige Anschrift) nach §12 BGB ersucht, da ein Strafantrag beim Internationalen Gerichtshof für Menschenrechte und dem Internationalem Straafgerichtshof in Denn Haag von Amts wegen eingeleitet worden ist. Wir weisen auf die privat und persönliche Haftung hin (§§179, 823 BGB,§63BBG).
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