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Zoff um die Zapfsäule

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Beitrag  Andy Di Dez 06, 2011 8:32 pm

Der Bundesgerichtshof will den Zusammenschluss von Tankstellen neu prüfen lassen und schließt sich damit den Kartellwächtern an

Karlsruhe - Das Bundeskartellamt hat im Grundsatzstreit um die Beschränkung der Marktmacht der fünf großen Mineralölkonzerne beim Bundesgerichtshof (BGH) einen Etappensieg errungen. Der BGH-Kartellsenat hob am Dienstag ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf auf und ordnete eine neue Verhandlung an. Das OLG hatte dem Mineralölkonzern Total - der mit mehr als 1000 Stationen nach eigenen Angaben das viertgrößte Netz in Deutschland unterhält - vergangenes Jahr den geplanten Kauf von 59 Tankstellen von der österreichischen Firma OMV in Sachsen und Thüringen erlaubt. Die Kartellwächter hatten 2009 den Zusammenschluss untersagt, weil zwischen den großen fünf Mineralölkonzernen Aral, Shell, Esso, Total und Jet auf den Regionalmärkten Chemnitz, Dresden, Erfurt und Leipzig schon jetzt ein marktbeherrschendes Oligopol bestehe. Im Verlauf des Prozess hatten Total und OMV von dem Plan abgelassen; OMV verkaufte an eine Tochter des polnischen Energiekonzerns PKN Orlen. Zur Klärung der Grundsatzfrage verfolgten sie jedoch den Rechtsstreit weiter.

Bei dieser Grundsatzfrage geht es um das 'Sägezahnmuster': Mit diesem Stichwort umschrieb Jörg Nothdurft, Abteilungsleiter beim Bundeskartellamt, die Kurve der Benzinpreise, die jeder Autofahrer kennt: Sie steigt jäh an und bröckelt dann langsam wieder ab. Aus Sicht der Kartellwächter sind die Preisschwankungen - isoliert betrachtet - jedenfalls kein Indiz für funktionierenden Wettbewerb. 'Wir sehen hier einen zuverlässigen Mechanismus für das Hochboxen der Preise, auf den sich durch langjährige Erfahrung alle verlassen können.' Im Frühjahr hatte das Kartellamt dazu eine Studie vorgelegt. Danach gehen Preiserhöhungsrunden abwechselnd von Aral oder Shell aus, die anderen ziehen zuverlässig binnen weniger Stunden nach. Das Kartellamt beurteile daher das Funktionieren von Wettbewerb nicht allein nach der Preisbewegung, sondern anhand einer Gesamtschau, ergänzte Nothdurft. Dazu gehöre die Frage, wie viel Bewegung im Markt sei, ob sich Marktanteile verschöben. Das tatsächliche Wettbewerbsgeschehen biete häufig sehr gute Indizien - mehr aber nicht. Der BGH hat sich zumindest ausweislich der Pressemitteilung - ein vollständiges Urteil liegt noch nicht vor - im Wesentlichen der Sichtweise der Kartellwächter angeschlossen. Das OLG habe nicht hinreichend berücksichtigt, 'dass das Auf und Ab der Benzinpreise keinen eindeutigen Schluss auf bestehenden Wettbewerb zulässt', befand der BGH-Kartellsenat. Dies müsse vielmehr vor dem Hintergrund der Marktstruktur gewürdigt werden. Dazu gehörten die hohe Preistransparenz und die Homogenität des Produkts Benzin; im Prozess war damit argumentiert worden, dass die sofortige Sichtbarkeit von Preiserhöhungen ein Nachziehen der Konkurrenz vereinfache. Außerdem wies der BGH auf den 'hohen Konzentrationsgrad' sowie den Umstand hin, dass Mineralölgesellschaften nicht nur Tankstellen, sondern auch Produktionsanlagen und Raffinerien betrieben. (Az: KVR 95/10)

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