Private Versicherungen dürfen Kunden kündigen
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Private Versicherungen dürfen Kunden kündigen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch eine Pflichtversicherung gekündigt werden darf – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Private Krankenversicherer dürfen bei schweren Vertragsverletzungen den Vertrag auch dann kündigen, wenn es sich um eine Pflichtversicherung handelt. Das entschied der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen.
Foto: picture alliance/chromorange Behandlung im Krankenhaus. Privat Krankenversicherte dürfen in manchen Fällen auch gekündigt werden - so ein BGH-Urteil
Die gesetzliche Regelung, die eine Kündigung ausschließt, sei einschränkend auszulegen, entschied der 4. Zivilsenat. So dürfe das Versicherungsunternehmen zwar nicht kündigen, wenn der Versicherte seine Prämien nicht bezahlt – wohl aber bei anderen schweren Vertragsverletzungen (Az. IV ZR 50/11 und IV ZR 105/11).
In einem Fall hatte der Versicherte falsche Abrechnungen über die angebliche Verschreibung von Medikamenten eingereicht und damit rund 3800 Euro zu viel von seiner Versicherung kassiert. In einem weiteren Fall hatte der Versicherte einen Außendienstmitarbeiter mit einem Bolzenschneider attackiert. In beiden Fällen sei die Kündigung rechtens, so der BGH.
Das Gesetz schließt die Kündigung von Krankenversicherungen, mit denen eine Versicherungspflicht erfüllt wird, grundsätzlich aus. Damit soll verhindert werden, dass der Betroffene ganz ohne Krankenversicherung dasteht.
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz ist jede Person mit Wohnsitz im Inland verpflichtet, eine private Krankenversicherung abzuschließen, wenn sie nicht anderweitig – etwa über die gesetzlichen Krankenkassen – versichert ist.
Quelle
Private Krankenversicherer dürfen bei schweren Vertragsverletzungen den Vertrag auch dann kündigen, wenn es sich um eine Pflichtversicherung handelt. Das entschied der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen.
Foto: picture alliance/chromorange Behandlung im Krankenhaus. Privat Krankenversicherte dürfen in manchen Fällen auch gekündigt werden - so ein BGH-Urteil
Die gesetzliche Regelung, die eine Kündigung ausschließt, sei einschränkend auszulegen, entschied der 4. Zivilsenat. So dürfe das Versicherungsunternehmen zwar nicht kündigen, wenn der Versicherte seine Prämien nicht bezahlt – wohl aber bei anderen schweren Vertragsverletzungen (Az. IV ZR 50/11 und IV ZR 105/11).
In einem Fall hatte der Versicherte falsche Abrechnungen über die angebliche Verschreibung von Medikamenten eingereicht und damit rund 3800 Euro zu viel von seiner Versicherung kassiert. In einem weiteren Fall hatte der Versicherte einen Außendienstmitarbeiter mit einem Bolzenschneider attackiert. In beiden Fällen sei die Kündigung rechtens, so der BGH.
Das Gesetz schließt die Kündigung von Krankenversicherungen, mit denen eine Versicherungspflicht erfüllt wird, grundsätzlich aus. Damit soll verhindert werden, dass der Betroffene ganz ohne Krankenversicherung dasteht.
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz ist jede Person mit Wohnsitz im Inland verpflichtet, eine private Krankenversicherung abzuschließen, wenn sie nicht anderweitig – etwa über die gesetzlichen Krankenkassen – versichert ist.
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BGH-Urteil Private Krankenkassen dürfen Straftätern kündigen
Karlsruhe (RPO). Mitgliedern einer privaten Krankenversicherung kann bei Betrug oder Straftaten ihr Versicherungsvertrag gekündigt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in einem Grundsatzurteil (Aktenzeichen: IV ZR 50/11 und IV ZR 105/11)
und schränkte damit den gesetzlichen Kündigungsschutz ein.
Gekündigte müssen demnach bei einer anderen Privatversicherung einen Vertrag zum Basistarif abschließen.
In dem Fall ging es um einen Privatversicherten, der Medikamentenrechnungen seiner Ehefrau eingereicht und fingierte Forderungen vorgelegt hatte. Dem Versicherer war dadurch ein Schaden von rund 3.800 Euro entstanden. Der BGH erklärte die außerordentliche Kündigung des Versicherten für zulässig. Die private Pflegeversicherung bleibt ihm allerdings erhalten. Hier gilt laut BGH ein absoluter Kündigungsschutz.
Auch in einem zweiten Fall bestätigte der Versicherungssenat des BGH die außerordentliche Kündigung. Hier hatte ein Unternehmer eine Krankentagegeld-Versicherung abgeschlossen, die nach einer Herzoperation bezahlte. Als ein Mitarbeiter der Versicherung zu einem Kontrollbesuch erschien, griff ihn der Unternehmer mit einem Bolzenschneider an. Die Versicherung kündigte daraufhin sämtliche Verträge.
Versicherungspflicht für Private seit 2009
Der Gesetzgeber hatte 2009 eine Versicherungspflicht der privaten Krankenversicherer eingeführt. Die Anbieter müssen seither Versicherungsnehmer zum Basistarif versichern. Außerdem wurde ein Kündigungsrecht der Anbieter ausgeschlossen. Ob dieser Kündigungsschutz auch bei Straftaten gegenüber dem Versicherer gilt oder nur bei Prämienrückständen, war allerdings umstritten.
Der BGH entschied jetzt, dass der Kündigungsschutz einschränkend ausgelegt werden muss. Bei schweren Vertragsverletzungen sei eine außerordentliche Kündigung weiterhin zulässig. Der Verbraucher sei dadurch geschützt, dass er von einer anderen Privat-Krankenkasse zum Basistarif versichert werden muss. Bei der privaten Pflegeversicherung geht der BGH allerdings von einem absoluten Kündigungsschutz aus, weil es hier keinen Basistarif gebe.
Das Bundesverfassungsgericht hatte die Versicherungspflicht der Privaten 2009 für verfassungsgemäß erklärt. Die damalige Entscheidung setzte sich jedoch nicht mit dem Kündigungsrecht bei Straftaten auseinander. Der BGH sah sich deshalb nun nicht gehindert, eine Kündigung in Ausnahmen zu gestatten.
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und schränkte damit den gesetzlichen Kündigungsschutz ein.
Gekündigte müssen demnach bei einer anderen Privatversicherung einen Vertrag zum Basistarif abschließen.
In dem Fall ging es um einen Privatversicherten, der Medikamentenrechnungen seiner Ehefrau eingereicht und fingierte Forderungen vorgelegt hatte. Dem Versicherer war dadurch ein Schaden von rund 3.800 Euro entstanden. Der BGH erklärte die außerordentliche Kündigung des Versicherten für zulässig. Die private Pflegeversicherung bleibt ihm allerdings erhalten. Hier gilt laut BGH ein absoluter Kündigungsschutz.
Auch in einem zweiten Fall bestätigte der Versicherungssenat des BGH die außerordentliche Kündigung. Hier hatte ein Unternehmer eine Krankentagegeld-Versicherung abgeschlossen, die nach einer Herzoperation bezahlte. Als ein Mitarbeiter der Versicherung zu einem Kontrollbesuch erschien, griff ihn der Unternehmer mit einem Bolzenschneider an. Die Versicherung kündigte daraufhin sämtliche Verträge.
Versicherungspflicht für Private seit 2009
Der Gesetzgeber hatte 2009 eine Versicherungspflicht der privaten Krankenversicherer eingeführt. Die Anbieter müssen seither Versicherungsnehmer zum Basistarif versichern. Außerdem wurde ein Kündigungsrecht der Anbieter ausgeschlossen. Ob dieser Kündigungsschutz auch bei Straftaten gegenüber dem Versicherer gilt oder nur bei Prämienrückständen, war allerdings umstritten.
Der BGH entschied jetzt, dass der Kündigungsschutz einschränkend ausgelegt werden muss. Bei schweren Vertragsverletzungen sei eine außerordentliche Kündigung weiterhin zulässig. Der Verbraucher sei dadurch geschützt, dass er von einer anderen Privat-Krankenkasse zum Basistarif versichert werden muss. Bei der privaten Pflegeversicherung geht der BGH allerdings von einem absoluten Kündigungsschutz aus, weil es hier keinen Basistarif gebe.
Das Bundesverfassungsgericht hatte die Versicherungspflicht der Privaten 2009 für verfassungsgemäß erklärt. Die damalige Entscheidung setzte sich jedoch nicht mit dem Kündigungsrecht bei Straftaten auseinander. Der BGH sah sich deshalb nun nicht gehindert, eine Kündigung in Ausnahmen zu gestatten.
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