Deutschland hat nie aufgehört als Staat zu existieren - mögliche Usurpation durch EU
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Deutschland hat nie aufgehört als Staat zu existieren - mögliche Usurpation durch EU
Gelingt es einem Kriegführenden, sich in den Besitz des feindlichen Landes zu setzen und sich darin sich zu behaupten
belässt er es entweder bei dem Status-quo, indem er sich auf die tatsächlichen Vorteile der Kriegs-Okkupation (Besatzung) beschränkt,oder er beginnt eine selbstständige provisorische Verwaltung:
1) indem er das eroberte Land seiner Herrschaft bleibend zu unterwerfen, sich der einzelnen Hoheitsrechte bemächtigt und deren Verwaltung ganz oder teilweise von seinem Willen abhängig macht oder,
2) Er übernimmt auch wohl zuletzt die ganze Staatsgewalt, sich an die Stelle des früheren Souveräns setzend, mit der Absicht, denselben von dem Wiedereintritt für die Zukunft ganz auszuschließen, ohne einen anderen Titel als den der Eroberung.
Durch eine solche Usurpation wird der alte Staat ganz aufgelöst, wenn er durch den Eroberers inkorporiert (einverleibt) oder gänzlich durch den Eroberer dismembriert (zerteilt) wird, aber der alte Staat wird in seiner Auflösung fortgesetzt, eine schleichende Auflösung, so dass nur der Besitzer der Staatsgewalt wechselt.
Unzweifelhaft haben in jedem dieser Fälle die Acta des Usurpators (Eroberers) für die seiner Herrschaft tatsächlich Unterworfenen gleiche Kraft, wie die Acta einer legitimen Staatsgewalt.
Denn ein Staat, wie er auch bestehen mag, hat in sich die Fülle der Machtvollkommenheit oder der ganzen Regierungsgewalt.
Der Eroberer ist keineswegs, an die Regel des früheren Staates gebunden.
Er hat nur die allgemeinen Menschenrechte, so wie die erworbenen speziellen Privatrechte der Menschen zu beachten; die Form des öffentlichen Verhältnisses hat er allein als freier Inhaber der Staatsgewalt zu bestimmen.
Das Staatsgut fällt unter seine Verfügung. Gesetzgebung und Verwaltung ordnet er nach Belieben.
Nur bis diese geschieht, bleibt es bei der Formel:
Niemals kann es sein dass ein solches Gewalt-Verhältnis das Recht des noch vorher existierenden Staates, so lange dessen Wiederherstellung möglich bleibt und nicht darauf verzichtet wird, rechtlich beseitigen kann.
Diesem bleibt das Heimkehrrecht gleichwie denjenigen, welche sich außerhalb dem usurpatorischen Staate befinden, oder ihm fortdauernd Widerstand leisten.Im Bezug der Rechte, welche sie in dem alten legitimen Staate hatten, solange sie sich nicht jenem unterwerfen
Annehmend des Falles einer bloß provisorischen Verwaltung, so hängt zuerst die Bedeutung und der Umfang derselben von den Zwecken und Grenzen ab, welche sich der Eroberer dabei vorstecken will. Denn das ist klar, dass er weder gegen den früheren Staat, noch auch gegen den verdrängten Souverän in einem obligatorischen (verpflichtendem) Verhältnisse steht; sein Recht und die allgemeinen Grenzen desselben bilden allein die Gesetze des Krieges.
Zwei Hauptfälle dürften jedoch dabei zu unterscheiden sein:
1) Entweder hat der Eroberer noch nicht die bestimmte Absicht und Möglichkeit, das eroberte Land zu behalten.
2) Der Eroberer hat schon die Möglichkeit und die Absicht, das Eroberte zu behalten, beziehungsweise darüber für sich zu verfügen.
Falls er die Möglichkeit und Absicht noch nicht hat kann er zwar die Verwaltung von seiner Autorität abhängig machen, jede Einwirkung ausschließen sich den Nutzen aneignen:
jedoch wird er hier noch nicht als der eigentliche Besitzer der Staatsgewalt anzusehen sein, diese vielmehr nur einstweilen unter seiner Sachwalterschaft, nach Art einer privatrechtlichen Mission verwalten lassen, eine Forderung-Schuldner Beziehung.
Oder der Eroberer hat schon die Möglichkeit und die Absicht, das Eroberte zu behalten, oder zu verfügen, dann ist die Einsetzung einer provisorischen Verwaltung schon der Anfang der Usurpation, nur noch nicht in der vollendeten Form, wovon jedoch materiell dasselbe gilt, was zuvor von der Usurpation bemerkt wurde.
Eine solche provisorische Verwaltung macht sich besonders dadurch bemerklich, dass die einzelnen Hoheitsrechte schon im Namen des Eroberers verwaltet werden.
Von selbst versteht sich übrigens, dass die unter der Autorität des Feindes handelnden Behörden ihre Wirksamkeit auf die okkupierten Grenzen beschränken müssen (Ortstafelstreit).
Das Postliminiums(Heimkehrrecht)
Außerhalb eines Friedensschlusses können die durch Krieg gestörten Rechtsverhältnisse anhand des Heimkehrrechtes, in ihre vorigen Fugen zurücktreten, dergestalt, dass sie als fortdauernd für die Zukunft gelten, gleich als wären sie nie unterbrochen gewesen.
Das passiert nach faktischer Befreiung von feindlicher Gewalt.
Aber auch nur die Rechtsverhältnisse, nicht die Wirklichkeit des Genusses, nicht die vom Besitze und Genusse abhängigen Rechte, solange man sich nicht auch diese für die Zukunft wiederverschaft hat; und niemals mit Wiedererlangung des in der Zwischenzeit von dem Feinde tatsächlich Entzogenen, wenn es dem Feinde nicht im Frieden oder noch während des Krieges durch Gewalt wieder abgezwungen wird.
Anwendbar ist der Grundsatz des Postliminiums sowohl auf öffentliche wie auf Privatverhältnisse; er beruhet darauf, dass wohlerworbene Rechte, außerhalb des Staatswillens in einem gemeinsamen Staatsverbande, durch keine einseitige Willkür, also auch durch keine feindliche Gewalt vernichtet werden können; er findet auch noch nach eingetretenem Frieden Anwendung, wenn keine entgegenstehende Verfügung ausdrücklich oder stillschweigend anhand des Sitten und Gewohnheitsrechtes getroffen ist.
von Paul Schneider, Mittwoch, 27. April 2011 um 21:07
Quelle
belässt er es entweder bei dem Status-quo, indem er sich auf die tatsächlichen Vorteile der Kriegs-Okkupation (Besatzung) beschränkt,oder er beginnt eine selbstständige provisorische Verwaltung:
1) indem er das eroberte Land seiner Herrschaft bleibend zu unterwerfen, sich der einzelnen Hoheitsrechte bemächtigt und deren Verwaltung ganz oder teilweise von seinem Willen abhängig macht oder,
2) Er übernimmt auch wohl zuletzt die ganze Staatsgewalt, sich an die Stelle des früheren Souveräns setzend, mit der Absicht, denselben von dem Wiedereintritt für die Zukunft ganz auszuschließen, ohne einen anderen Titel als den der Eroberung.
Durch eine solche Usurpation wird der alte Staat ganz aufgelöst, wenn er durch den Eroberers inkorporiert (einverleibt) oder gänzlich durch den Eroberer dismembriert (zerteilt) wird, aber der alte Staat wird in seiner Auflösung fortgesetzt, eine schleichende Auflösung, so dass nur der Besitzer der Staatsgewalt wechselt.
Unzweifelhaft haben in jedem dieser Fälle die Acta des Usurpators (Eroberers) für die seiner Herrschaft tatsächlich Unterworfenen gleiche Kraft, wie die Acta einer legitimen Staatsgewalt.
Denn ein Staat, wie er auch bestehen mag, hat in sich die Fülle der Machtvollkommenheit oder der ganzen Regierungsgewalt.
Der Eroberer ist keineswegs, an die Regel des früheren Staates gebunden.
Er hat nur die allgemeinen Menschenrechte, so wie die erworbenen speziellen Privatrechte der Menschen zu beachten; die Form des öffentlichen Verhältnisses hat er allein als freier Inhaber der Staatsgewalt zu bestimmen.
Das Staatsgut fällt unter seine Verfügung. Gesetzgebung und Verwaltung ordnet er nach Belieben.
Nur bis diese geschieht, bleibt es bei der Formel:
Niemals kann es sein dass ein solches Gewalt-Verhältnis das Recht des noch vorher existierenden Staates, so lange dessen Wiederherstellung möglich bleibt und nicht darauf verzichtet wird, rechtlich beseitigen kann.
Diesem bleibt das Heimkehrrecht gleichwie denjenigen, welche sich außerhalb dem usurpatorischen Staate befinden, oder ihm fortdauernd Widerstand leisten.Im Bezug der Rechte, welche sie in dem alten legitimen Staate hatten, solange sie sich nicht jenem unterwerfen
Annehmend des Falles einer bloß provisorischen Verwaltung, so hängt zuerst die Bedeutung und der Umfang derselben von den Zwecken und Grenzen ab, welche sich der Eroberer dabei vorstecken will. Denn das ist klar, dass er weder gegen den früheren Staat, noch auch gegen den verdrängten Souverän in einem obligatorischen (verpflichtendem) Verhältnisse steht; sein Recht und die allgemeinen Grenzen desselben bilden allein die Gesetze des Krieges.
Zwei Hauptfälle dürften jedoch dabei zu unterscheiden sein:
1) Entweder hat der Eroberer noch nicht die bestimmte Absicht und Möglichkeit, das eroberte Land zu behalten.
2) Der Eroberer hat schon die Möglichkeit und die Absicht, das Eroberte zu behalten, beziehungsweise darüber für sich zu verfügen.
Falls er die Möglichkeit und Absicht noch nicht hat kann er zwar die Verwaltung von seiner Autorität abhängig machen, jede Einwirkung ausschließen sich den Nutzen aneignen:
jedoch wird er hier noch nicht als der eigentliche Besitzer der Staatsgewalt anzusehen sein, diese vielmehr nur einstweilen unter seiner Sachwalterschaft, nach Art einer privatrechtlichen Mission verwalten lassen, eine Forderung-Schuldner Beziehung.
Oder der Eroberer hat schon die Möglichkeit und die Absicht, das Eroberte zu behalten, oder zu verfügen, dann ist die Einsetzung einer provisorischen Verwaltung schon der Anfang der Usurpation, nur noch nicht in der vollendeten Form, wovon jedoch materiell dasselbe gilt, was zuvor von der Usurpation bemerkt wurde.
Eine solche provisorische Verwaltung macht sich besonders dadurch bemerklich, dass die einzelnen Hoheitsrechte schon im Namen des Eroberers verwaltet werden.
Von selbst versteht sich übrigens, dass die unter der Autorität des Feindes handelnden Behörden ihre Wirksamkeit auf die okkupierten Grenzen beschränken müssen (Ortstafelstreit).
Das Postliminiums(Heimkehrrecht)
Außerhalb eines Friedensschlusses können die durch Krieg gestörten Rechtsverhältnisse anhand des Heimkehrrechtes, in ihre vorigen Fugen zurücktreten, dergestalt, dass sie als fortdauernd für die Zukunft gelten, gleich als wären sie nie unterbrochen gewesen.
Das passiert nach faktischer Befreiung von feindlicher Gewalt.
Aber auch nur die Rechtsverhältnisse, nicht die Wirklichkeit des Genusses, nicht die vom Besitze und Genusse abhängigen Rechte, solange man sich nicht auch diese für die Zukunft wiederverschaft hat; und niemals mit Wiedererlangung des in der Zwischenzeit von dem Feinde tatsächlich Entzogenen, wenn es dem Feinde nicht im Frieden oder noch während des Krieges durch Gewalt wieder abgezwungen wird.
Anwendbar ist der Grundsatz des Postliminiums sowohl auf öffentliche wie auf Privatverhältnisse; er beruhet darauf, dass wohlerworbene Rechte, außerhalb des Staatswillens in einem gemeinsamen Staatsverbande, durch keine einseitige Willkür, also auch durch keine feindliche Gewalt vernichtet werden können; er findet auch noch nach eingetretenem Frieden Anwendung, wenn keine entgegenstehende Verfügung ausdrücklich oder stillschweigend anhand des Sitten und Gewohnheitsrechtes getroffen ist.
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