Das Recht auf Rauch im Restaurant
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Das Recht auf Rauch im Restaurant
Nach der bundesweit einmaligen Regelung durften in Hamburg reine Schankwirtschaften getrennte Raucherräume einrichten, Speisegaststätten hingegen nicht. Dies verstoße gegen die Freiheit der Berufsausübung in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes, entschieden die Richter des Bundesverfassungsgerichtes. Bis zu einer Neuregelung dürfen nun auch Speisegaststätten in Hamburg getrennte Raucherräume einrichten.
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In Hamburgs Restaurants darf man wieder rauchen
Das Verfassungsgericht hat das Rauchverbot in Hamburg gekippt. Durch den Nichtraucherschutz hätten Restaurantbetreiber große wirtschaftliche Nachteile zu befürchten. Außerdem gebe es keinen Beweis für die Schädlichkeit von Passivrauchen beim Essen.
In Hamburger darf in Restaurants unter bestimmten Umständen wieder geraucht werden. Das Bundesverfassungsgericht erklärte das in dem Stadtstaat geltende ausnahmslose Rauchverbot in Speisegaststätten für verfassungswidrig. Diese Regelung sei mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit und dem auf Gleichbehandlung nicht vereinbar, heißt es in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung. Bis zu einer Neuregelung müssten die Behörden auch in Speisegaststätten das Rauchen in abgeschlossenen Nebenräumen erlauben, entschieden die Richter, ohne eine Frist für eine Neuregelung zu setzen.
Bundesweit einmalige Regelung in Hamburg
Das Verfassungsgericht entschied über eine Anfrage des Hamburger Verwaltungsgerichts, vor dem die Pächterin einer Autobahnraststätte an der A 7 dagegen geklagt hat, keinen abgeschlossenen Raucherraum in ihrem Speiselokal einrichten zu dürfen.
Nach einer bundesweit einmaligen Regelung durften in Hamburg reine Schankwirtschaften getrennte Raucherräume einrichten, Speisegaststätten hingegen nicht. Dies verstoße gegen die Freiheit der Berufsausübung in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes, entschieden die Richter. Bis zu einer Neuregelung dürfen nun auch Speisegaststätten in Hamburg getrennte Raucherräume einrichten.
Eine vergleichbare Regelung gibt es nach Angaben des Gerichts in anderen Bundesländern nicht. Entweder gelte dort ein striktes Rauchverbot oder die Einrichtung von abgeschlossenen Raucherräumen werde unabhängig davon zugelassen, ob in den jeweiligen Gaststätten zubereitete Speisen angeboten werden oder nicht.
Keine Beweise, dass Passivrauchen beim Essen schädlich
Die Einschränkung für Restaurantbetreiber könne jedoch erhebliche wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehen, ohne dass es dafür sachliche Gründe gebe, befanden die Verfassungsrichter. So gebe es zum Beispiel keine Beweise dafür, dass Passivrauchen beim Essen besonders gesundheitsschädlich sei. Außerdem könnten die Gäste auch nur zum Rauchen in den Extraraum gehen, regten die Richter an. Die Gesundheit der Angestellten sei gleichermaßen schützenswürdig, ob sie nun in reinen Schankgaststätten oder in Speiselokalen arbeiteten. Im Übrigen reiche als Grund für die Regelung auch nicht aus, dass sie einen Kompromiss der damaligen schwarz-grünen Koalition in dem Stadtstaat darstelle.
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In Hamburger darf in Restaurants unter bestimmten Umständen wieder geraucht werden. Das Bundesverfassungsgericht erklärte das in dem Stadtstaat geltende ausnahmslose Rauchverbot in Speisegaststätten für verfassungswidrig. Diese Regelung sei mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit und dem auf Gleichbehandlung nicht vereinbar, heißt es in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung. Bis zu einer Neuregelung müssten die Behörden auch in Speisegaststätten das Rauchen in abgeschlossenen Nebenräumen erlauben, entschieden die Richter, ohne eine Frist für eine Neuregelung zu setzen.
Bundesweit einmalige Regelung in Hamburg
Das Verfassungsgericht entschied über eine Anfrage des Hamburger Verwaltungsgerichts, vor dem die Pächterin einer Autobahnraststätte an der A 7 dagegen geklagt hat, keinen abgeschlossenen Raucherraum in ihrem Speiselokal einrichten zu dürfen.
Nach einer bundesweit einmaligen Regelung durften in Hamburg reine Schankwirtschaften getrennte Raucherräume einrichten, Speisegaststätten hingegen nicht. Dies verstoße gegen die Freiheit der Berufsausübung in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes, entschieden die Richter. Bis zu einer Neuregelung dürfen nun auch Speisegaststätten in Hamburg getrennte Raucherräume einrichten.
Eine vergleichbare Regelung gibt es nach Angaben des Gerichts in anderen Bundesländern nicht. Entweder gelte dort ein striktes Rauchverbot oder die Einrichtung von abgeschlossenen Raucherräumen werde unabhängig davon zugelassen, ob in den jeweiligen Gaststätten zubereitete Speisen angeboten werden oder nicht.
Keine Beweise, dass Passivrauchen beim Essen schädlich
Die Einschränkung für Restaurantbetreiber könne jedoch erhebliche wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehen, ohne dass es dafür sachliche Gründe gebe, befanden die Verfassungsrichter. So gebe es zum Beispiel keine Beweise dafür, dass Passivrauchen beim Essen besonders gesundheitsschädlich sei. Außerdem könnten die Gäste auch nur zum Rauchen in den Extraraum gehen, regten die Richter an. Die Gesundheit der Angestellten sei gleichermaßen schützenswürdig, ob sie nun in reinen Schankgaststätten oder in Speiselokalen arbeiteten. Im Übrigen reiche als Grund für die Regelung auch nicht aus, dass sie einen Kompromiss der damaligen schwarz-grünen Koalition in dem Stadtstaat darstelle.
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