Kirche darf lesbische Erzieherin in Elternzeit nicht kündigen
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Kirche darf lesbische Erzieherin in Elternzeit nicht kündigen
Die katholische Kirche darf eine lesbische Kindergarten-Leiterin nicht während der Elternzeit entlassen. Das entschied das Augsburger Verwaltungsgericht. Auch Religionsgemeinschaften müssten sich an die Schutzfristen des Staates halten, hieß es.
Die katholische Kirche darf nach einem Urteil des Augsburger Verwaltungsgerichts eine lesbische Kindergarten-Leiterin nicht während der Elternzeit kündigen. Spätestens nach Ablauf der Elternzeit ist die Entlassung der 39 Jahre alten Frau aber wohl unvermeidlich - ihre Homosexualität verstößt gegen die Moralvorstellungen der Kirche.
Der Gericht erklärte am Dienstag, die Kirche habe das Recht, jemanden zu kündigen, der gegen religiöse Glaubenssätze verstoße. Religionsgemeinschaften können ihre Angelegenheiten grundsätzlich eigenverantwortlich regeln. „So etwas wie eine Lebensgemeinschaft zwischen Frauen ist natürlich für die Kirche undenkbar“, sagte der Richter. Dies rechtfertige aber nicht, die besonderen Elternzeit-Schutzbestimmungen außer Kraft zu setzen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Ehrlichkeit als Loyalitätsverstoß
Die Frau aus dem Landkreis Neu-Ulm hatte ihre sexuelle Orientierung jahrelang geheim gehalten. Nach der Geburt ihres Kindes habe sie das ändern wollen, sagte die Erzieherin. Sie informierte ihren kirchlichen Arbeitgeber, dass sie eine Lebenspartnerschaft mit einer Frau eingegangen sei. „Ich wollte es sagen, um dieser Geheimnistuerei, dieser Lügerei, ein Ende zu setzen.“
Die Kirche sah in der Homosexualität einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß und wollte die 39 Jahre alte Frau sofort entlassen -
trotz Elternzeit. Weil für Mütter in dieser Zeit aber besondere Schutzbestimmungen gelten, hätte das Gewerbeaufsichtsamt zustimmen müssen. Doch die Behörde weigerte sich. Die Pfarrkirchenstiftung zog deshalb gegen den Freistaat Bayern vor Gericht.
Quelle
Die katholische Kirche darf nach einem Urteil des Augsburger Verwaltungsgerichts eine lesbische Kindergarten-Leiterin nicht während der Elternzeit kündigen. Spätestens nach Ablauf der Elternzeit ist die Entlassung der 39 Jahre alten Frau aber wohl unvermeidlich - ihre Homosexualität verstößt gegen die Moralvorstellungen der Kirche.
Der Gericht erklärte am Dienstag, die Kirche habe das Recht, jemanden zu kündigen, der gegen religiöse Glaubenssätze verstoße. Religionsgemeinschaften können ihre Angelegenheiten grundsätzlich eigenverantwortlich regeln. „So etwas wie eine Lebensgemeinschaft zwischen Frauen ist natürlich für die Kirche undenkbar“, sagte der Richter. Dies rechtfertige aber nicht, die besonderen Elternzeit-Schutzbestimmungen außer Kraft zu setzen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Ehrlichkeit als Loyalitätsverstoß
Die Frau aus dem Landkreis Neu-Ulm hatte ihre sexuelle Orientierung jahrelang geheim gehalten. Nach der Geburt ihres Kindes habe sie das ändern wollen, sagte die Erzieherin. Sie informierte ihren kirchlichen Arbeitgeber, dass sie eine Lebenspartnerschaft mit einer Frau eingegangen sei. „Ich wollte es sagen, um dieser Geheimnistuerei, dieser Lügerei, ein Ende zu setzen.“
Die Kirche sah in der Homosexualität einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß und wollte die 39 Jahre alte Frau sofort entlassen -
trotz Elternzeit. Weil für Mütter in dieser Zeit aber besondere Schutzbestimmungen gelten, hätte das Gewerbeaufsichtsamt zustimmen müssen. Doch die Behörde weigerte sich. Die Pfarrkirchenstiftung zog deshalb gegen den Freistaat Bayern vor Gericht.
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