Private Ebay-Verkäufer müssen für Produkte haften
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Private Ebay-Verkäufer müssen für Produkte haften
Bei Privatverkäufen auf Ebay heißt es in der Artikelbeschreibung oft: "ohne Gewähr". Nun hat der BGH entschieden: Online-Verkäufer müssen trotz der Formulierung für ihre Produkte haften.
Online-Verkäufer sind trotz der Formulierung "ohne Gewähr" dafür verantwortlich, dass ihr Angebot hält, was sie versprechen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe, die am Dienstag veröffentlicht wurde (Aktenzeichen: VIII ZR 96/12).
Danach hatte eine Frau auf der Online-Plattform Ebay ein Boot für mehr als 2000 Euro ersteigert. Als sich später herausstellte, dass das Boot komplett von Schimmelpilz befallen und damit nicht fahrtauglich war, wollte sie vom Kauf zurücktreten. Die Verkäufer lehnten dies ab und beriefen sich darauf, dass sie sowohl in der Beschreibung des Bootes als auch später im Vertrag jegliche Gewährleistung ausgeschlossen hatten.
Damit konnten sie den BGH nicht überzeugen. Die Verkäufer hätten das Boot unter anderem mit den Worten "Man kann also auch mit dem Boot auf Reisen gehen" als gebrauchsfähig beschrieben. Damit könnten sie nicht gleichzeitig eine Gewährleistung ausschließen.
Allerdings hätte die Käuferin den Verkäufern die Chance geben müssen, die Mängel zu beheben. Das gelte auch dann, wenn die Kosten für die Nachbesserung den Wert des Bootes überschreiten. Der Fall muss nun von dem Landgericht Berlin neu verhandelt werden.
Quelle
Online-Verkäufer sind trotz der Formulierung "ohne Gewähr" dafür verantwortlich, dass ihr Angebot hält, was sie versprechen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe, die am Dienstag veröffentlicht wurde (Aktenzeichen: VIII ZR 96/12).
Danach hatte eine Frau auf der Online-Plattform Ebay ein Boot für mehr als 2000 Euro ersteigert. Als sich später herausstellte, dass das Boot komplett von Schimmelpilz befallen und damit nicht fahrtauglich war, wollte sie vom Kauf zurücktreten. Die Verkäufer lehnten dies ab und beriefen sich darauf, dass sie sowohl in der Beschreibung des Bootes als auch später im Vertrag jegliche Gewährleistung ausgeschlossen hatten.
Damit konnten sie den BGH nicht überzeugen. Die Verkäufer hätten das Boot unter anderem mit den Worten "Man kann also auch mit dem Boot auf Reisen gehen" als gebrauchsfähig beschrieben. Damit könnten sie nicht gleichzeitig eine Gewährleistung ausschließen.
Allerdings hätte die Käuferin den Verkäufern die Chance geben müssen, die Mängel zu beheben. Das gelte auch dann, wenn die Kosten für die Nachbesserung den Wert des Bootes überschreiten. Der Fall muss nun von dem Landgericht Berlin neu verhandelt werden.
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