Ärzte haften bei Fehldiagnose ohne Fachkollegen
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Ärzte haften bei Fehldiagnose ohne Fachkollegen
Eine ältere Dame erleidet eine Halbseitenlähmung, doch die Ärzte in der Klinik erkennen die wahre Ursache dafür nicht: Sie ließen die Computertomografie nicht von einem Neurologen auswerten. Jetzt wurden sie von einem Gericht zu Schmerzensgeld verurteilt.
Hamm - Ärzte müssen im Zweifel Fachkollegen für eine Diagnose hinzuziehen. Wertet zum Beispiel ein Mediziner eine Computertomografie (CT) mit Verdacht auf einen neurologischen Befund ohne einen Neurologen aus, kann dies ein Behandlungsfehler sein. Erleidet ein Patient dadurch einen Schaden, haftet der Arzt. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm, wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
In dem verhandelten Fall war eine ältere Frau im November 2005 mit einer Halbseitenlähmung in ein Krankenhaus eingeliefert worden. Dort erlitt sie kurz darauf einen Krampfanfall. Am selben Tag veranlassten die behandelnden Ärzte eine CT. Mehrfach zuvor war die 1934 geborene Patientin aus Dorsten seit 2002 wegen Herzerkrankungen stationär behandelt worden. Ihre Ärzte beurteilten die CT-Aufnahmen, ohne einen Neurologen hinzuzuziehen.
Bei den neurologischen Beratungen, die in den darauffolgenden Tagen abgehalten wurden, zeigte sich, dass die Patientin an einem Locked-in-Syndrom als Folge eines anfangs nicht erkannten Hirnstamminfarkts litt. Die Frau war wach, konnte hören, sehen und riechen, sich aber bis auf Augenbewegungen nicht regen. Dieser Zustand änderte sich bis zu ihrem Tod im Juli 2006 nicht mehr. Der Sohn der Verstorbenen klagte auf Schadensersatz.
Mit Erfolg: Das Gericht billigte ihm ein sogenanntes ererbtes Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro zu. Die behandelnden Ärzte der Patientin hätten versäumt, noch am Aufnahmetag einen Neurologen zur Beurteilung der CT-Bilder hinzuzuziehen. Ein Neurologe hätte den massiven Hirnstamminfarkt der Frau erkennen und dessen rechtzeitige Behandlung veranlassen müssen.
Laut medizinischem Sachverständigen sei die versäumte Behandlung der Patientin mögliche Ursache für die schwerwiegenden Lähmungen und ihren späteren Tod. Die beklagten Ärzte hätten nicht nachweisen können, dass die Patientin bei rechtzeitiger richtiger Behandlung genauso massive Beeinträchtigungen erlitten hätte.
Aktenzeichen: 3 U 122/12
Quelle
Hamm - Ärzte müssen im Zweifel Fachkollegen für eine Diagnose hinzuziehen. Wertet zum Beispiel ein Mediziner eine Computertomografie (CT) mit Verdacht auf einen neurologischen Befund ohne einen Neurologen aus, kann dies ein Behandlungsfehler sein. Erleidet ein Patient dadurch einen Schaden, haftet der Arzt. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm, wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
In dem verhandelten Fall war eine ältere Frau im November 2005 mit einer Halbseitenlähmung in ein Krankenhaus eingeliefert worden. Dort erlitt sie kurz darauf einen Krampfanfall. Am selben Tag veranlassten die behandelnden Ärzte eine CT. Mehrfach zuvor war die 1934 geborene Patientin aus Dorsten seit 2002 wegen Herzerkrankungen stationär behandelt worden. Ihre Ärzte beurteilten die CT-Aufnahmen, ohne einen Neurologen hinzuzuziehen.
Bei den neurologischen Beratungen, die in den darauffolgenden Tagen abgehalten wurden, zeigte sich, dass die Patientin an einem Locked-in-Syndrom als Folge eines anfangs nicht erkannten Hirnstamminfarkts litt. Die Frau war wach, konnte hören, sehen und riechen, sich aber bis auf Augenbewegungen nicht regen. Dieser Zustand änderte sich bis zu ihrem Tod im Juli 2006 nicht mehr. Der Sohn der Verstorbenen klagte auf Schadensersatz.
Mit Erfolg: Das Gericht billigte ihm ein sogenanntes ererbtes Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro zu. Die behandelnden Ärzte der Patientin hätten versäumt, noch am Aufnahmetag einen Neurologen zur Beurteilung der CT-Bilder hinzuzuziehen. Ein Neurologe hätte den massiven Hirnstamminfarkt der Frau erkennen und dessen rechtzeitige Behandlung veranlassen müssen.
Laut medizinischem Sachverständigen sei die versäumte Behandlung der Patientin mögliche Ursache für die schwerwiegenden Lähmungen und ihren späteren Tod. Die beklagten Ärzte hätten nicht nachweisen können, dass die Patientin bei rechtzeitiger richtiger Behandlung genauso massive Beeinträchtigungen erlitten hätte.
Aktenzeichen: 3 U 122/12
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