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Was versteht man unter einer Juristischen Person?

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Was versteht man unter einer Juristischen Person? Empty Was versteht man unter einer Juristischen Person?

Beitrag  Admin Sa März 16, 2013 10:41 pm

Eine juristische Person oder auch juristische Einheit ist eine Vereinigung von Personen oder eine Vermögensmasse, die aufgrund hoheitlicher Anerkennung rechtsfähig ist, das heißt selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann, und die im Unterschied zu den sogenannten rechtsfähigen Personengesellschaften (§ 14 II BGB) oder sonstigen rechtsfähigen Personenvereinigungen (z. B. Vor-GmbH) vermögensmäßig vollständig unabhängig (im Sinne einer beschränkten Haftung) ist.

Grundform der juristischen Person des Privatrechts ist der eingetragene Verein (e. V.). Andere juristische Personen, etwa die GmbH, die Aktiengesellschaft und die eingetragene Genossenschaft, bauen auf dieser Grundform auf. Sie erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung bei einem bei Gericht geführten Register (z. B. Handelsregister, Vereinsregister).

Ob juristische Personen nicht nur rechts-, sondern auch handlungsfähig sind, also in der Lage, selbst rechtserheblich tätig zu werden, ist seit langer Zeit umstritten. Die Lehre von der realen Verbandspersönlichkeit, deren wichtigster Vertreter Otto von Gierke war, geht davon aus, dass die juristische Person mit dem tatsächlich vorhandenen Inbegriff ihrer Mitglieder oder Sachmittel gleichzusetzen ist. Sie kommt deshalb zum Ergebnis, dass die juristische Person – vermittelt durch ihre Organe – auch tatsächlich handeln kann.

Für die Fiktionstheorie hingegen, die gemeinhin mit Friedrich Carl von Savigny in Verbindung gebracht wird, ist die juristische Person lediglich ein fiktiver Zurechnungsendpunkt, also ein gedachtes Etwas, das demgemäß auch nicht handeln kann. Ihr zufolge wird die juristische Person von ihren Organen bzw. Organwaltern vertreten. Das Ergebnis ist meist dasselbe.

Es gibt jedoch durchaus Fälle, in denen die beiden Lehren zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Als Beispiel sei die Frage genannt, ob und inwiefern sich die juristische Person das Wissen eines Organs zurechnen lassen muss. Nach der Lehre von der realen Verbandspersönlichkeit (in diesem Zusammenhang auch Organtheorie genannt) ist das Organ Teil der Person. Wissen des Organs ist damit immer zugleich Wissen der Person.

Die Anhänger der Fiktionstheorie erkennen der juristischen Person dagegen – weil in Wirklichkeit gar nicht vorhanden – nicht die Fähigkeit zu, so etwas wie Wissen oder Kenntnis zu haben.

Hintergrund dieser Kontroverse ist der Gegensatz zwischen eher individualistisch und eher kollektivistisch geprägten Vorstellungen – der römischrechtlichen und der deutschrechtlichen Tradition. Bemerkenswert erscheint, dass die meisten wissenschaftlichen Autoren, obwohl unserer Gegenwart im Allgemeinen gerne das Prädikat „individualistisch“ gegeben wird, der tendenziell kollektivistischen Lehre von der realen Verbandspersönlichkeit folgen.

Juristische Personen des Privatrechts sind:

Körperschaften des Privatrechts
Verein (eingetragener Verein, altrechtlicher Verein, rechtsfähiger wirtschaftlicher Verein)
Aktiengesellschaft
Kommanditgesellschaft auf Aktien
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Unternehmergesellschaft
eingetragene Genossenschaft
Europäische Gesellschaft
Stiftung bürgerlichen Rechts


Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Rechtssubjekte, die auf öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Gebiet Rechtsfähigkeit kraft Gesetzes besitzen. Sie bestehen aufgrund öffentlich-rechtlicher Hoheitsakte oder öffentlich-rechtlicher Anerkennung (z. B. Gemeinden oder Kirchen). Ihnen gemeinsam ist das Recht der Selbstverwaltung, sie unterstehen staatlicher Aufsicht und können in der Regel objektives Recht für ihren Aufgabenbereich durch Satzungen setzen.

Generell wird unterschieden zwischen:

Körperschaften,
Anstalten des öffentlichen Rechts und
Stiftungen öffentlichen Rechts.

Unterarten der Körperschaften, bei denen Zwangsmitgliedschaft ein häufiges Kriterium ihrer Errichtung darstellt, sind

Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden),
Personal- und Realkörperschaften (Gemeindeverbände, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern oder Berufskammern wie den Rechtsanwaltskammern), und – überwiegend – Universitäten (universitas ist auch der lateinische Ausdruck für Körperschaft).

Die Anstalten gliedern sich in

bundesunmittelbare Anstalten (z. B. die Deutsche Nationalbibliothek, ZDF, Bundesanstalt für den Güterfernverkehr)
landesunmittelbare Anstalten (z. B. Rundfunkanstalten, Fachhochschulen und AOK) und
kommunale Anstalten (z. B. aus einer Gemeinde ausgegliederte Abwasserbetriebe und so weiter).

Zu den Stiftungen des öffentlichen Rechtes gehören z. B. die

Deutsche Bundesstiftung Umwelt,
die Stiftung Preußischer Kulturbesitz,

aber auch

Stiftungsuniversitäten wie die Universität Göttingen. Nicht rechtsfähig ist z. B. die Fachhochschule des Bundes.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind entweder bundesgesetzlich (§ 12 Abs. 1 InsO) oder landesrechtlich (z. B. § 128 Abs. 2 GemO NRW) nicht insolvenzverfahrensfähig.

Einigen Kirchen wurde aufgrund der nach Art. 140 Grundgesetz fortgeltenden Bestimmungen der Artikel 136–139 und Art. 141 Weimarer Verfassung der sogenannte Körperschaftsstatus verliehen. Hieraus leitet sich auch der Anspruch auf ein eigenständiges Arbeitsrecht der Kirchen ab.

Im 19. Jahrhundert konkurrierten verschiedene wissenschaftliche Theorien um die selbständige juristisch-dogmatische Deutung und Einordnung von Personenmehrheiten, Vermögensmassen u. a. in das geltende Recht (sogenanntes Gemeines Recht). Der Gesetzgeber des Deutschen Reiches (1871–1945) entschied sich für die Rechtsfiktion der „juristischen Person“ und verankerte sie als neue Gesetzesinstitution in das am 1. Januar 1900 in Kraft tretende „Bürgerliche Gesetz-Buch“ (BGB).

In der Folge kreierte der Gesetzgeber die streng limitierte Zahl spezieller gesetzlicher juristischer Personen (Eingetragener Verein/e. V., Gesellschaft mit beschränkter Haftung/GmbH, Kommanditgesellschaft/KG, Aktiengesellschaft/AG und neuestens die Europäische Aktiengesellschaft/SE und die Wirtschaftliche Interessenvereinigung/EWIV).

Damit wurde 1900 die führende Gegenmeinung vom selbständigen „Zweckvermögen“ verworfen. Sie war 1857 – im Einzelnen ausgeführt erst 1860 – von dem prominenten bayerischen Juristen des Römischen Rechts Alois Ritter von Brinz (1820–1887) begründet worden. Ein Verein, eine Aktiengesellschaft und so weiter sei keine „juristische Person“, sondern ein „Vermögen, das für etwas gehöre“, ein „Zweckvermögen“. Während die berühmte Theorie unterging, verbreitete sich das leere Wort „Zweckvermögen“ ungebremst weiter. Ein Jahrhundert nach der Aufstellung der Zweckvermögenstheorie durch von Brinz hat Gerold Schmidt 1969 in einer umfassenden monographischen Bestandsaufnahme den unpräzisen, oft schillernden Wildwuchs des Begriffs in zahlreichen Rechts-, Wirtschafts- und Steuergebieten nachgezeichnet. „Zweckvermögen“ wird danach oft vorgeschoben, wenn der juristische Eigentümer eines Vermögens unbekannt ist oder vorsätzlich verschleiert werden soll.

Meist sind sogenannte „Zweckvermögen“ als normale Treuhandvermögen zu entlarven, die dem Eigentum des Treugebers zuzurechnen sind.

Die Begriffe Körperschaft, Gesellschaft, juristische Person und Verein werden oft synonym oder in engem Zusammenhang verwendet. Wie in diesem Artikel dargestellt, sind diese Begriffe rechtlich voneinander abzugrenzen, da jeder seine eigene Bedeutung besitzt.

Eine detaillierte Aufzählung von Typen privatrechtlicher juristischer Personen befindet sich im Artikel Rechtsform.

Personengesellschaften sind nach herrschender Meinung keine juristischen Personen im Sinne des Gesellschaftsrechts. Sie werden aber vom Begriff der juristischen Personen im Sinne des Verfassungsrechts (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG) erfasst, können also Träger von Grundrechten sein.

Ausländische juristische Personen, die ihren Sitz in der Europäischen Union haben, sind nach der neueren Rechtsprechung ebenso wie inländische Grundrechtsträger im Sinne von Art. 19 Abs. 3 GG, wenn ihre Tätigkeit einen „hinreichenden Inlandsbezug aufweist“.

Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn die juristische Person in Deutschland tätig wird und hier vor den Fachgerichten klagen und verklagt werden kann. Das europarechtliche Verbot der Ausländerdiskriminierung und die Grundfreiheiten verdrängen in diesem Fall die Regelung in Art. 19 Abs. III GG nicht, sie veranlassen aber die Erstreckung des Grundrechtsschutzes auf weitere Rechtssubjekte des europäischen Binnenmarktes.[1][2] Der Grundrechtsschutz war in diesen Fällen bisher nur in der Literatur befürwortet worden.[3]

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