Braunschweig-aktuell
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Neueste Themen
» Orchestral Manoeuvres in the Dark
Was versteht man unter einen Syndikus Icon_minitimeGestern um 3:20 am von Heiliger Hotze

»  Halflives
Was versteht man unter einen Syndikus Icon_minitimeGestern um 3:18 am von Heiliger Hotze

» Kupfergold
Was versteht man unter einen Syndikus Icon_minitimeGestern um 3:15 am von Heiliger Hotze

» Whitesnake
Was versteht man unter einen Syndikus Icon_minitimeGestern um 3:13 am von Heiliger Hotze

» ( ENGELSEIN ) ENGELHAI
Was versteht man unter einen Syndikus Icon_minitimeGestern um 3:11 am von Heiliger Hotze

» MALIGNANT TUMOUR
Was versteht man unter einen Syndikus Icon_minitimeGestern um 3:04 am von Heiliger Hotze

» - LEEAAV -
Was versteht man unter einen Syndikus Icon_minitimeGestern um 3:02 am von Heiliger Hotze

» (( ifa ))
Was versteht man unter einen Syndikus Icon_minitimeGestern um 3:00 am von Heiliger Hotze

» AOP Records
Was versteht man unter einen Syndikus Icon_minitimeGestern um 2:57 am von Heiliger Hotze

Navigation
 Portal
 Index
 Mitglieder
 Profil
 FAQ
 Suchen
Partner
free forum
November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender


Was versteht man unter einen Syndikus

Nach unten

Was versteht man unter einen Syndikus Empty Was versteht man unter einen Syndikus

Beitrag  checker So März 17, 2013 10:46 am

Ein Syndikus (von altgr. σύνδικος ‚Verwalter einer Angelegenheit‘) ist ein Rechtsanwalt, der im Rahmen eines dauerhaften Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber wie einem Unternehmen, Verband oder einer Stiftung zur Verfügung stellt.

Anders als ein Justitiar, der seine Tätigkeit auch ohne Anwaltszulassung ausführen kann, ist im deutschen Recht ein Syndikus stets bei einer Rechtsanwaltskammer zugelassen und unterhält eine eigene Kanzlei. Eine leitende oder gehobene Position ist mit der Stellung als Syndikus nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts in der sogenannten Zweitberufsentscheidung[1] grundsätzlich nicht erforderlich.

Alternative Bezeichnungen sind Firmenanwalt und Syndikusanwalt.

Die vom Bundesverfassungsgericht initiierte sog. Doppelberufs- oder Zweitberufstheorie, wonach die Syndikustätigkeit und die Rechtsanwaltstätigkeit zwei verschiedene Formen der Berufsausübung darstellten, wurde in der Zwischenzeit immer mehr aufgeweicht und im Ergebnis fast aufgehoben. Auch die Rechtsprechung sah die Tätigkeit des Syndikus als einheitliche Form der anwaltlichen Berufsausübung. Dieser Rechtsprechung ist der EuGH in der Sache C-550/07 P Akzo/Nobel[2] und im Jahr 2011 der BGH[3] jedoch aktiv entgegengetreten und hat an der strengen Doppelberufstheorie festgehalten. Kritiker werfen dem BGH dabei vor, den Blick vor der Realität und den tatsächlichen Verhältnissen zu verschließen.[4] Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung hierzu bleibt abzuwarten.

Syndikusanwälte beraten ihren Dienstherrn (das Unternehmen, den Verband oder die Stiftung) in der Regel in allen wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen, etwa über marken- und urheberrechtliche Probleme, über Versicherungsverträge und -fälle, Vertragsmanagement und -monitoring, bis hin zu haftungs- und kartellrechtlichen Fragen bei Unternehmenskäufen und -verkäufen. Großunternehmen beschäftigen Syndikusanwälte auch im Personalwesen, in der Steuerabteilung, und in der Patent-, Marken- und Lizenzabteilung.

Im Mittelalter und der Frühen Neuzeit war ein Syndikus für die Rechtsgeschäfte einer Stadt oder einer Gebietskörperschaft zuständig. Er beriet Bürgermeister und Rat in juristischen Angelegenheiten und verfasste juristische Gutachten in deren Auftrag. Oft handelte es sich um Juristen, die an einer Universität das gemeine Recht (ius commune) – meist römisches Recht (corpus iuris civilis), gelegentlich aber auch noch kanonisches Recht – studiert hatten. Verfügte eine Stadt über einen Stadtschreiber (Kanzleivorsteher) mit entsprechender Rechtsbildung, so versah er die Aufgaben des Syndicus mit. Neben den städtischen Syndici gab es noch die Landschafts-Syndici. Diese wurden von den Ständen als Rechtsberater beschäftigt.

Der Syndicus (früher auch Stadtsyndicus) in Bremen oder der Senatssyndicus in Hamburg nahmen in den Hansestaaten Bremen und Hamburg nach Lübecker Vorbild als Rechtsgelehrte und später Juristen ein Staatsamt wahr. Heute ist die Stelle auch mit der eines Staatsrates und Vertreter eine Senators in seiner Dienststelle und in Bremen auch im Senat vergleichbar. Mehr dazu siehe bei:

Syndicus der Hansestadt Lübeck als Staatsamt bis 1851

Senatssyndicus in Hamburg als Staatsamt

Syndicus der Freien Hansestadt Bremen als Staatsamt

Für ihre Arbeitgeber dürfen deutsche Syndikusanwälte gem. § 46 Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vor Gericht oder vor einem Schiedsgericht in ihrer Funktion als Rechtsanwalt vertreten.

So wie freiberufliche Rechtsanwälte können sich auch Syndikusanwälte bei der Deutsche Rentenversicherung Bund von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen und dann Beiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk abführen. Syndikusanwälte, also in der Regel Justitiare und Firmen-Rechtsanwälte, haben gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI einen Anspruch auf die Erteilung dieser Befreiung. Voraussetzung ist, dass sie als Syndikus rechtsgestaltend, rechtsvermittelnd, rechtsberatend und rechtsentscheidend tätig sind und der Arbeitgeber dies bestätigt.

Da der Syndikus als Rechtsanwalt stets eine Kanzlei unterhalten muss § 27, in vielen Fällen jedoch nur in geringstem Umfang oder auch gar nicht als freiberuflicher Rechtsanwalt tätig ist, haben viele Syndici eine sogenannte Wohnzimmerkanzlei. Das heißt, sie haben ihren Privatwohnsitz als Kanzlei bei der Rechtsanwaltskammer gemeldet. Alternativ ist es ihnen auch erlaubt, ihre Kanzlei in den Räumen des Arbeitgebers einzurichten, ohne ein Praxisschild anbringen zu müssen,[5] soweit dem der Arbeitgeber zustimmt.

Die Rechtsanwaltskammern halten an der Doppelberufs- oder Zweitberufstheorie fest. Sie gehen darüber hinaus davon aus, dass die Anwaltstätigkeit der Hauptberuf ist und die Tätigkeit im Unternehmen die Nebentätigkeit darstellt und dem Hauptberuf nicht entgegenstehen darf. Zwingende Voraussetzung der Vereinbarkeit der Unternehmenstätigkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts ist dabei eine ausreichende und unwiderrufliche Einverständnis- und Freistellungserklärung des jeweiligen Arbeitgebers, da nur dann gewährleistet werden kann, dass die Rechtsanwaltstätigkeit weiterhin frei von der sonstigen Tätigkeit ausgeübt werden kann und durch die Nebentätigkeit keinerlei Schranken aufgestellt werden.[6]

Quelle-Literatutur & Einzelnachweise
checker
checker
Moderator
Moderator

Anzahl der Beiträge : 49603
Anmeldedatum : 03.04.11
Ort : Braunschweig

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten