Beschwerde bei Anwaltskammer, Anwaltskammer begeht Rechtsbeugung, 24.07.2010
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Beschwerde bei Anwaltskammer, Anwaltskammer begeht Rechtsbeugung, 24.07.2010
Vor einigen Wochen beschwerte ich mich bei einer Rechtsanwaltskammer über folgende eklatanten Verstöße eines Mitglieds dieses Standes gegen die Berufsordnung (BORA) und forderte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens.
1) Die Frau, Fachanwältin für Medizin- und Verwaltungsrecht, hatte mich nicht auf die Rechtsunwirksamkeit eines inhaltlich und formal offenkundig fehlerhaften Bescheides aufmerksam gemacht (§1 Abs.3 BORA).
2) Sie unterrichtete mich nicht über den Erhalt einer zu meiner Einsichtnahme angeforderten Akte und kam ihrem Auftrag nicht nach mir die 3) Einsicht in die Akte zu ermöglichen (§11 BORA).
Sie hatte mehrfache persönliche Kontakte zur Gegenseite. Als ich dies hinterfragte und sie aufforderte die oben erwähnte Akte erneut anzufordern, legte sie das Mandat nieder, was mich mehrere hundert Euro kostete ohne einen Nutzen davon zu haben (12 BORA).
Hier nun die wesentlichen Auszüge aus dem skurrilen Schreiben der zuständigen Rechtsanwaltskammer:
Der Vorstand verbleibt dabei und weist nochmals darauf hin, dass die Aufgaben der Kammer eng umgrenzt sind. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsanwaltskammer und sprengt deren Kompetenz Rechtsfälle zu überprüfen und die Qualität der anwaltlichen Leistung zu werten.
Soweit Frau Dr. … es angeblich unterlassen hat, auf die nach Ihrer Auffassung gemäß §125 BGB i. V. m. §§ 43 und 44 VerfVerwG offensichtliche Unrichtigkeit eines Bescheides der Zahnärztekammer aufmerksam zu machen, läge darin, die Richtigkeit ihrer Behauptung unterstellt, kein berufsrechtliches Fehlverhalten, sondern schlichte anwaltliche Fehlleistung.
Der Vorwurf, Rechtanwältin Dr. … habe deswegen gegen § 11 Abs 1 und 2 BORA verstoßen, weil sie Ihnen die Handakte nicht vorgelegt hätte, ist ebenfalls nicht berufsrechtlich zu fassen. Gemäß § 11 der Berufsordnung muss der Anwalt den Mandanten über den Fortgang der Sache unterrichten. Handakten muss er nicht vorlegen.
Nach Ihrem eigenen Vorbringen liegt auch kein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 BORA vor. Beschweren könnte sich allenfalls in berufsrechtlicher Hinsicht die Gegenseite.
Nach alledem kann berufsrechtliches Fehlverhalten nicht festgestellt werden.
Quelle
1) Die Frau, Fachanwältin für Medizin- und Verwaltungsrecht, hatte mich nicht auf die Rechtsunwirksamkeit eines inhaltlich und formal offenkundig fehlerhaften Bescheides aufmerksam gemacht (§1 Abs.3 BORA).
2) Sie unterrichtete mich nicht über den Erhalt einer zu meiner Einsichtnahme angeforderten Akte und kam ihrem Auftrag nicht nach mir die 3) Einsicht in die Akte zu ermöglichen (§11 BORA).
Sie hatte mehrfache persönliche Kontakte zur Gegenseite. Als ich dies hinterfragte und sie aufforderte die oben erwähnte Akte erneut anzufordern, legte sie das Mandat nieder, was mich mehrere hundert Euro kostete ohne einen Nutzen davon zu haben (12 BORA).
Hier nun die wesentlichen Auszüge aus dem skurrilen Schreiben der zuständigen Rechtsanwaltskammer:
Der Vorstand verbleibt dabei und weist nochmals darauf hin, dass die Aufgaben der Kammer eng umgrenzt sind. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsanwaltskammer und sprengt deren Kompetenz Rechtsfälle zu überprüfen und die Qualität der anwaltlichen Leistung zu werten.
Soweit Frau Dr. … es angeblich unterlassen hat, auf die nach Ihrer Auffassung gemäß §125 BGB i. V. m. §§ 43 und 44 VerfVerwG offensichtliche Unrichtigkeit eines Bescheides der Zahnärztekammer aufmerksam zu machen, läge darin, die Richtigkeit ihrer Behauptung unterstellt, kein berufsrechtliches Fehlverhalten, sondern schlichte anwaltliche Fehlleistung.
Der Vorwurf, Rechtanwältin Dr. … habe deswegen gegen § 11 Abs 1 und 2 BORA verstoßen, weil sie Ihnen die Handakte nicht vorgelegt hätte, ist ebenfalls nicht berufsrechtlich zu fassen. Gemäß § 11 der Berufsordnung muss der Anwalt den Mandanten über den Fortgang der Sache unterrichten. Handakten muss er nicht vorlegen.
Nach Ihrem eigenen Vorbringen liegt auch kein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 BORA vor. Beschweren könnte sich allenfalls in berufsrechtlicher Hinsicht die Gegenseite.
Nach alledem kann berufsrechtliches Fehlverhalten nicht festgestellt werden.
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