Was versteht man unter Legalitätsprinzip
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Was versteht man unter Legalitätsprinzip
Das Legalitätsprinzip ist in Deutschland die Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft und Polizei), ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen, wenn sie Kenntnis von einer Straftat, die kein reines Antragsdelikt ist, erlangt hat (etwa durch Anzeigeerstattung) (§ 152 Abs. 2, § 160, § 163 StPO; § 386 AO) und, sofern der Verdacht eine Verurteilung des Beschuldigten überwiegend wahrscheinlich macht, auch Anklage zu erheben. Nur bezogen auf die deutsche Polizei ist der Ermessenspielraum zur Anzeigenerstattung auf Null reduziert. Diese ist auch dann zur Anzeigenerstattung verpflichtet, wenn es sich um Antragsdelikte handelt oder der Täter offenkundig schuldunfähig ist. Mit dem Beginn der Ermittlungen wird ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf den Weg gebracht. Mit Anklageerhebung wird der Beschuldigte zum Angeschuldigten. Nach Zulassung der Anklage durch das Gericht wird der Angeschuldigte zum Angeklagten. Das Legalitätsprinzip wird verfassungsrechtlich durch den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vorgegeben.
Das Legalitätsprinzip wird rechtlich durch den Straftatbestand der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) und durch die Möglichkeit eines Klageerzwingungsverfahrens (§ 172 StPO) gestützt. Hier verwehrt der Grundsatz „In dubio pro duriore“ (im Zweifel für das Härtere) der Staatsanwaltschaft, juristische Streitfragen selbst zu entscheiden, und verpflichtet sie, im Zweifel nach der härteren (durior) Auslegung anzuklagen.
Durchbrochen wird das Legalitätsprinzip durch das Opportunitätsprinzip. Besteht nur eine geringe Schuld (Geringfügigkeit der Schuld) oder sind schwerwiegendere Straftaten zu verfolgen, so kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegebenenfalls einstellen. Da der Polizei dieses Opportunitätsprinzip nicht zusteht, ist diese verpflichtet, bereits beim bloßen Verdacht einer Straftat ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Selbst das Wissen um eine mit an Sicherheit grenzende spätere Einstellung dieses Verfahrens (z. B. Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz zum Eigenkonsum) führt nicht dazu, dass auf die Anzeige verzichtet werden darf. Darüber hinaus werden Antragsdelikte in der Regel nur auf Strafantrag des Antragsberechtigten verfolgt.
Jürgen Roth bemängelt, dass einige Staatsanwaltschaften heutzutage derart überlastet und unterfinanziert sind, dass zumindest bei „kleineren“ Straftaten häufig überhaupt keine Ermittlungen mehr stattfinden oder aber sich der Aufwand nur darauf beschränkt, Gründe für eine Einstellung des Verfahrens zu finden. Dadurch werde das Legalitätsprinzip zur bloßen Farce und fast vollständig dem Opportunitätsprinzip geopfert.[1]
Aus dem Gleichheitsgrundsatz heraus sind auch die Finanzbehörden verpflichtet nach dem Legalitätsprinzip zu handeln. Die Steuern sind gemäß § 85 AO gleichmäßig festzusetzen und sämtliche Umstände zur Ermittlung der korrekten Steuerhöhe zusammenzutragen. Das Opportunitätsprinzip nach § 191 AO gilt nur eingeschränkt.
Auch in anderen Rechtsgebieten haben die zuständigen Behörden die Verpflichtung nach dem Legalitätsprinzip zu handeln. Sie haben keinen Ermessensspielraum hinsichtlich der Ahndung von Zuwiderhandlungen, sondern müssen gegen diese vorgehen, wenn sie Kenntnis von diesen erlangen.
Das Legalitätsprinzip ist auch der Hauptgrund, weswegen ein Straßenverkehrsunfall einen Polizeieinsatz nach sich zieht. Jeder Unfall kann eine Straftat zur Ursache haben.
Quelle-Literatur & Einzelnachweise
Das Legalitätsprinzip wird rechtlich durch den Straftatbestand der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) und durch die Möglichkeit eines Klageerzwingungsverfahrens (§ 172 StPO) gestützt. Hier verwehrt der Grundsatz „In dubio pro duriore“ (im Zweifel für das Härtere) der Staatsanwaltschaft, juristische Streitfragen selbst zu entscheiden, und verpflichtet sie, im Zweifel nach der härteren (durior) Auslegung anzuklagen.
Durchbrochen wird das Legalitätsprinzip durch das Opportunitätsprinzip. Besteht nur eine geringe Schuld (Geringfügigkeit der Schuld) oder sind schwerwiegendere Straftaten zu verfolgen, so kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegebenenfalls einstellen. Da der Polizei dieses Opportunitätsprinzip nicht zusteht, ist diese verpflichtet, bereits beim bloßen Verdacht einer Straftat ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Selbst das Wissen um eine mit an Sicherheit grenzende spätere Einstellung dieses Verfahrens (z. B. Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz zum Eigenkonsum) führt nicht dazu, dass auf die Anzeige verzichtet werden darf. Darüber hinaus werden Antragsdelikte in der Regel nur auf Strafantrag des Antragsberechtigten verfolgt.
Jürgen Roth bemängelt, dass einige Staatsanwaltschaften heutzutage derart überlastet und unterfinanziert sind, dass zumindest bei „kleineren“ Straftaten häufig überhaupt keine Ermittlungen mehr stattfinden oder aber sich der Aufwand nur darauf beschränkt, Gründe für eine Einstellung des Verfahrens zu finden. Dadurch werde das Legalitätsprinzip zur bloßen Farce und fast vollständig dem Opportunitätsprinzip geopfert.[1]
Aus dem Gleichheitsgrundsatz heraus sind auch die Finanzbehörden verpflichtet nach dem Legalitätsprinzip zu handeln. Die Steuern sind gemäß § 85 AO gleichmäßig festzusetzen und sämtliche Umstände zur Ermittlung der korrekten Steuerhöhe zusammenzutragen. Das Opportunitätsprinzip nach § 191 AO gilt nur eingeschränkt.
Auch in anderen Rechtsgebieten haben die zuständigen Behörden die Verpflichtung nach dem Legalitätsprinzip zu handeln. Sie haben keinen Ermessensspielraum hinsichtlich der Ahndung von Zuwiderhandlungen, sondern müssen gegen diese vorgehen, wenn sie Kenntnis von diesen erlangen.
Das Legalitätsprinzip ist auch der Hauptgrund, weswegen ein Straßenverkehrsunfall einen Polizeieinsatz nach sich zieht. Jeder Unfall kann eine Straftat zur Ursache haben.
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