Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
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Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR-International Covenant on Civil and Political Rights), kurz UN-Zivilpakt oder IPbpR, in der Schweiz auch UNO-Pakt II genannt, ist ein völkerrechtlicher Vertrag.
Der UN-Zivilpakt wurde am 16. Dezember 1966 in New York City abgeschlossen und trat am 23. März 1976 in Kraft. Inzwischen haben 167 Staaten den Pakt ratifiziert (Stand 1. Januar 2011), darunter die Bundesrepublik Deutschland (1973) und die Schweiz (1992). Sechs weitere Staaten haben den Vertrag zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert (darunter Kuba und die Volksrepublik China).
Österreich ratifizierte die Verträge 1978 mit Vorbehalt, sie sind daher totes Recht, da die Ausführungsgesetze fehlen. Die Vereine „Gesellschaft für mehr Humanität und Bürgerrechte“[1] bzw. „Saubere Hände“[2] bemühen sich um die Umsetzung der Ausführungsgesetze.
Die DDR unterschrieb den Pakt am 23. März 1973 und ratifizierte ihn – mit Vorbehalten und Erklärungen („reservations and declarations“) – am 8. November 1973.[3]
Der Pakt garantiert rechtsverbindlich die grundlegenden Menschenrechte, die auch als Menschenrechte der 1. Generation bezeichnet werden: das Recht auf Leben, das Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit, das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie das Recht auf die Teilnahme an allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen. Außerdem werden die Gleichberechtigung von Mann und Frau und ein generelles Verbot der Diskriminierung ethnischer, religiöser und sprachlicher Minderheiten zugesichert.
Zusammen mit dem UN-Sozialpakt und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte bildet er die grundlegenden Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen.
In einem Fakultativprotokoll, das bisher 113 Staaten ratifiziert haben (Stand 4. Januar 2010), ist zudem die Individualbeschwerde eines jeden Betroffenen vorgesehen. 1989 wurde dem Pakt ein „Zweites Fakultativprotokoll“ über die Abschaffung der Todesstrafe hinzugefügt, das bisher 72 Staaten ratifiziert haben.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, periodisch Staatenberichte an den UN-Menschenrechtsausschuss einzureichen. Diese gelten als schwächstes Mittel zur Vertragsdurchsetzung. Der Menschenrechtsausschuss kann außerdem Individualbeschwerden einzelner Bürger von Staaten, die das Zusatzprotokoll unterzeichnet haben, annehmen und verhandeln.
Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG steht jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Dies gilt nicht nur für Verletzungen der Grundrechte, sondern für alle in der deutschen Rechtsordnung geschützten Rechte. Somit erfasst die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG auch Fälle, in denen der Staat unmittelbar wirksame internationale Menschenrechtsnormen verletzt, die gemäß Art. 59 Abs. 2 GG bzw. Art. 25 GG (Völkerrechtsklausel) Bestandteil des innerstaatlichen Rechts sind. Der deutsche Rechtsanwender ist über Art. 20 Abs. 3 GG („die Rechtsprechung ist an Gesetz und Recht gebunden“) an die transformierten Vorschriften des Völkerrechts gebunden. Aus der Vorschrift folgt auch die Pflicht, sich mit Inhalt und Auslegung dieser Vorschriften vertraut zu machen.
Im Jahr 2005 wurden die Vereinten Nationen aufgerufen, der Vertrag zu erweitern, um ein rechtsverbindliches Instrument für den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre zu schaffen. Die deutsche Bundesregierung sprach sich im Sommer 2013 anlässlich der NSA-Affäre für eine Anpassung des Vertrages aus, die der Bedeutung des digitalen Datenschutzes gerecht würde.[4] Die UN-Vertreter Deutschlands und Brasiliens warben im Oktober 2013 um Unterstützung für eine entsprechende UN-Resolution.[5]
Quelle-Literatur & Einzelnachweise
Leider so muss man heute sagen, wird das mit Füßen getreten.
Recht kriegt nur der , der es sich leisten kann.
Durch missachtung Deutschen und EU Gesetze, ist der Willkür Haus und Hof geöffnet worden.
Zwar gibt es Deutsche und EU Gesetze die vor Amtsmissbrauch schützen, werden aber durch den Vertrag von Lissabon wieder ausgehebelt.
Widerstand, oder aufstand können durch hinrichtungen unterbunden werden und was ein Aufstand oder Widerstand bedeutet ist reine auslegungssache.
Zwar gibt es ein rechtliches Gehör nach Artikel 103, aber man kann ja mal weghören,genau wie manche eben wegschauen.
Man kann es sich zwar anhören, muss aber den Vorsprecher nicht ernstnehmen, geschweige wahrnehmen.
Recht haben und recht kriegen sind zwei verschiedene Schuhe, deshalb sprct man ja auch von Staatsgewalt und nicht von Staatsrecht,Frieden,oder Gerechtigkeit.
Der UN-Zivilpakt wurde am 16. Dezember 1966 in New York City abgeschlossen und trat am 23. März 1976 in Kraft. Inzwischen haben 167 Staaten den Pakt ratifiziert (Stand 1. Januar 2011), darunter die Bundesrepublik Deutschland (1973) und die Schweiz (1992). Sechs weitere Staaten haben den Vertrag zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert (darunter Kuba und die Volksrepublik China).
Österreich ratifizierte die Verträge 1978 mit Vorbehalt, sie sind daher totes Recht, da die Ausführungsgesetze fehlen. Die Vereine „Gesellschaft für mehr Humanität und Bürgerrechte“[1] bzw. „Saubere Hände“[2] bemühen sich um die Umsetzung der Ausführungsgesetze.
Die DDR unterschrieb den Pakt am 23. März 1973 und ratifizierte ihn – mit Vorbehalten und Erklärungen („reservations and declarations“) – am 8. November 1973.[3]
Der Pakt garantiert rechtsverbindlich die grundlegenden Menschenrechte, die auch als Menschenrechte der 1. Generation bezeichnet werden: das Recht auf Leben, das Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit, das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie das Recht auf die Teilnahme an allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen. Außerdem werden die Gleichberechtigung von Mann und Frau und ein generelles Verbot der Diskriminierung ethnischer, religiöser und sprachlicher Minderheiten zugesichert.
Zusammen mit dem UN-Sozialpakt und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte bildet er die grundlegenden Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen.
In einem Fakultativprotokoll, das bisher 113 Staaten ratifiziert haben (Stand 4. Januar 2010), ist zudem die Individualbeschwerde eines jeden Betroffenen vorgesehen. 1989 wurde dem Pakt ein „Zweites Fakultativprotokoll“ über die Abschaffung der Todesstrafe hinzugefügt, das bisher 72 Staaten ratifiziert haben.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, periodisch Staatenberichte an den UN-Menschenrechtsausschuss einzureichen. Diese gelten als schwächstes Mittel zur Vertragsdurchsetzung. Der Menschenrechtsausschuss kann außerdem Individualbeschwerden einzelner Bürger von Staaten, die das Zusatzprotokoll unterzeichnet haben, annehmen und verhandeln.
Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG steht jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Dies gilt nicht nur für Verletzungen der Grundrechte, sondern für alle in der deutschen Rechtsordnung geschützten Rechte. Somit erfasst die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG auch Fälle, in denen der Staat unmittelbar wirksame internationale Menschenrechtsnormen verletzt, die gemäß Art. 59 Abs. 2 GG bzw. Art. 25 GG (Völkerrechtsklausel) Bestandteil des innerstaatlichen Rechts sind. Der deutsche Rechtsanwender ist über Art. 20 Abs. 3 GG („die Rechtsprechung ist an Gesetz und Recht gebunden“) an die transformierten Vorschriften des Völkerrechts gebunden. Aus der Vorschrift folgt auch die Pflicht, sich mit Inhalt und Auslegung dieser Vorschriften vertraut zu machen.
Im Jahr 2005 wurden die Vereinten Nationen aufgerufen, der Vertrag zu erweitern, um ein rechtsverbindliches Instrument für den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre zu schaffen. Die deutsche Bundesregierung sprach sich im Sommer 2013 anlässlich der NSA-Affäre für eine Anpassung des Vertrages aus, die der Bedeutung des digitalen Datenschutzes gerecht würde.[4] Die UN-Vertreter Deutschlands und Brasiliens warben im Oktober 2013 um Unterstützung für eine entsprechende UN-Resolution.[5]
Quelle-Literatur & Einzelnachweise
Leider so muss man heute sagen, wird das mit Füßen getreten.
Recht kriegt nur der , der es sich leisten kann.
Durch missachtung Deutschen und EU Gesetze, ist der Willkür Haus und Hof geöffnet worden.
Zwar gibt es Deutsche und EU Gesetze die vor Amtsmissbrauch schützen, werden aber durch den Vertrag von Lissabon wieder ausgehebelt.
Widerstand, oder aufstand können durch hinrichtungen unterbunden werden und was ein Aufstand oder Widerstand bedeutet ist reine auslegungssache.
Zwar gibt es ein rechtliches Gehör nach Artikel 103, aber man kann ja mal weghören,genau wie manche eben wegschauen.
Man kann es sich zwar anhören, muss aber den Vorsprecher nicht ernstnehmen, geschweige wahrnehmen.
Recht haben und recht kriegen sind zwei verschiedene Schuhe, deshalb sprct man ja auch von Staatsgewalt und nicht von Staatsrecht,Frieden,oder Gerechtigkeit.
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