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Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes oder UN-Kinderrechtskonvention

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Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes oder UN-Kinderrechtskonvention Empty Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes oder UN-Kinderrechtskonvention

Beitrag  checker Di Mai 12, 2015 8:37 am

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, kurz UN-Kinderrechtskonvention (englisch Convention on the Rights of the Child, CRC), wurde am 20. November 1989 von der UN-Generalversammlung angenommen und trat am 2. September 1990, dreißig Tage nach der 20. Ratifizierung durch ein Mitgliedsland, in Kraft. Beim Weltkindergipfel vom 29. bis 30. September 1990 in New York verpflichteten sich Regierungsvertreter aus der ganzen Welt zur Anerkennung der Konvention.

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes oder UN-Kinderrechtskonvention 400px-Convention_on_the_Rights_of_the_Child.svg
Vertragsstaaten
Nur unterzeichnet, nicht ratifiziert: USA
Nicht unterzeichnet: Südsudan

Der Kinderrechtskonvention sind mehr Staaten beigetreten als allen anderen UN-Konventionen, nämlich alle Mitgliedsstaaten mit Ausnahme vom Südsudan und den USA. Zuletzt hat Somalia im Januar 2015 die Kinderrechtskonvention ratifiziert.[1] Einige der 195 Staaten (auch die Nichtmitgliedsstaaten Cookinseln, Niue, Palästina und der Heilige Stuhl haben die Konvention ratifiziert) erklärten allerdings Vorbehalte (darunter zunächst auch Deutschland, Österreich und Schweiz).[2]

Weltweite Standards

Die Konvention (Übereinkunft) definiert Kinder als Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen haben, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht (wie z. B. in manchen islamischen Ländern) nicht früher eintritt. Dabei geht die Kinderrechtskonvention nicht genauer darauf ein, ab wann sie für das einzelne Individuum Geltung bekommt: Sei dies ab der Geburt, erst später oder schon vorher.

Sie legt wesentliche Standards zum Schutz der Kinder weltweit fest und stellt die Wichtigkeit von deren Wert und Wohlbefinden heraus. Die vier elementaren Grundsätze, auf denen die Konvention beruht, beinhalten das Überleben und die Entwicklung, die Nichtdiskriminierung, die Wahrung der Interessen der Kinder sowie deren Beteiligung.
Zehn Grundrechte

Im Originaltext braucht es dazu 54 Artikel in sehr komplizierter und sicher nicht kindgerechter Sprache.[3] Die UNICEF, die Kinderrechtsorganisation der UNO, fasst den 20 Seiten langen Text in zehn Grundrechten zusammen (Die Nummerierung entspricht nicht jener der Artikel!):

das Recht auf Gleichbehandlung und Schutz vor Diskriminierung unabhängig von Religion, Herkunft und Geschlecht;
das Recht auf einen Namen und eine Staatszugehörigkeit;
das Recht auf Gesundheit;
das Recht auf Bildung und Ausbildung;
das Recht auf Freizeit, Spiel und Erholung;
das Recht, sich zu informieren, sich mitzuteilen, gehört zu werden und sich zu versammeln;
das Recht auf eine Privatsphäre und eine gewaltfreie Erziehung im Sinne der Gleichberechtigung und des Friedens;
das Recht auf sofortige Hilfe in Katastrophen und Notlagen und auf Schutz vor Grausamkeit, Vernachlässigung, Ausnutzung und Verfolgung;
das Recht auf eine Familie, elterliche Fürsorge und ein sicheres Zuhause;
das Recht auf Betreuung bei Behinderung.

In der Praxis heißt das, Kinder haben das Recht, in einer sicheren Umgebung ohne Diskriminierung zu leben. Sie haben das Recht auf Zugang zu sauberem Wasser, Nahrung, medizinischer Versorgung, Ausbildung und auf Mitsprache bei Entscheidungen, die ihr Wohlergehen betreffen.
Zusatzprotokolle

In zwei Zusatzprotokollen[4] werden die Beteiligung Minderjähriger an bewaffneten Konflikten (Kindersoldaten)[5] sowie Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie[6] geächtet.

Das Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention gegen Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie trat im Januar 2002 mit 32 Vertragsstaaten in Kraft. Deutschland trat ihm am 15. Juli 2009 bei.

Das Zusatzprotokoll über Kinder in bewaffneten Konflikten trat im Februar 2002 in Kraft.

Seit dem 14. April 2014 gilt das 3. Fakultativprotokoll der UN-Kinderrechtskonvention. Dieses beinhaltet ein Individualbeschwerdeverfahren und ermöglicht so allen Kindern ihre Rechte einzuklagen, wenn der innerstaatliche Rechtsweg ausgeschöpft ist.
Weitere Bestimmungen

In den Artikeln 11 bis 54 werden folgende weitere Rechte geregelt:

Artikel 11 – Rechtswidrige Verbringung von Kindern ins Ausland
Artikel 12 – Berücksichtigung des Kindeswillens
Artikel 13 – Meinungs- und Informationsfreiheit
Artikel 14 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Artikel 15 – Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit
Artikel 16 – Schutz der Privatsphäre und Ehre
Artikel 17 – Zugang zu den Medien, Kinder- und Jugendschutz
Artikel 18 – Verantwortung für das Kindeswohl
Artikel 19 – Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung
Artikel 20 – Von der Familie getrennt lebende Kinder; Pflegefamilie; Adoption
Artikel 21 – Adoption
Artikel 22 – Flüchtlingskinder
Artikel 23 – Förderung behinderter Kinder
Artikel 24 – Gesundheitsvorsorge
Artikel 25 – Unterbringung
Artikel 26 – Soziale Sicherheit
Artikel 27 – Angemessene Lebensbedingungen; Unterhalt
Artikel 28 – Recht auf Bildung; Schule; Berufsausbildung
Artikel 29 – Bildungsziele; Bildungseinrichtungen
Artikel 30 – Minderheitenschutz
Artikel 31 – Beteiligung an Freizeit, kulturellem und künstlerischem Leben, staatliche Förderung
Artikel 32 – Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung
Artikel 33 – Schutz vor Suchtstoffen
Artikel 34 – Schutz vor sexuellem Missbrauch
Artikel 35 – Maßnahmen gegen Entführung und Kinderhandel
Artikel 36 – Schutz vor sonstiger Ausbeutung
Artikel 37 – Verbot der Folter, der Todesstrafe, lebenslanger Freiheitsstrafe; Rechtsbeistandschaft
Artikel 38 – Schutz bei bewaffneten Konflikten; Einziehung zu den Streitkräften
Artikel 39 – Genesung und Wiedereingliederung geschädigter Kinder
Artikel 40 – Behandlung des Kindes in Strafrecht und Strafverfahren
Artikel 41 – Weitergehende inländische Bestimmungen
Artikel 42 – Verpflichtung zur Bekanntmachung
Artikel 43 – Einsetzung eines Ausschusses für die Rechte des Kindes
Artikel 44 – Berichtspflicht

Die Artikel 45 bis 54 betreffen nur die Vereinten Nationen:

Artikel 45 – Mitwirkung anderer Organe der Vereinten Nationen
Artikel 46 – Unterzeichnung der Konvention
Artikel 47 – Ratifikation der Konvention
Artikel 48 – Beitritt zur Konvention
Artikel 49 – Inkrafttreten
Artikel 50 – Änderung
Artikel 51 – Vorbehalte
Artikel 52 – Kündigung der Konvention
Artikel 53 – Verwahrung
Artikel 54 – Urschrift, verbindlicher Wortlaut

Überwachung der Konvention

Die Einhaltung der Bestimmungen der Konvention überwacht das zuständige UN-Vertragsorgan, der Ausschuss für die Rechte des Kindes, der periodisch die Berichte der Unterzeichnerstaaten entgegennimmt und auswertet.

National Coalition: In der National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) haben sich derzeit in der Bundesrepublik Deutschland rund 100 bundesweit tätige Organisationen und Initiativen aus verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen zusammengeschlossen mit dem Ziel, die UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland bekannt zu machen, ihre Umsetzung zu kontrollieren und voranzubringen. Sie erstellt zu den periodischen Staatenberichten jeweils ergänzende Berichte, auch Schattenberichte genannt, in denen sie sich kritisch mit den Staatenberichten auseinandersetzt.
Umsetzung

Der Deutsche Bundestag hat der Kinderrechtskonvention mit Gesetz vom 17. Februar 1992 (BGBl. II S. 121) zugestimmt. Nach Ratifikation am 6. März 1992 ist die Konvention am 5. April 1992 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten (BGBl. II S. 990). Die dabei zunächst erklärten Vorbehalte sind 2010 zurückgenommen worden (BGBl. 2011 II S. 600).

Ein Nationaler Aktionsplan für ein kindergerechtes Deutschland 2005 – 2010 dient der Bundesrepublik zur Umsetzung der Kinderrechtskonvention. Er ist eine Initiative der Bundesregierung, die aus dem Abschlussdokument "Eine kindgerechte Welt" der Vereinten Nationen, 2002 in New York, hervorgegangen ist. Basis dieses Aktionsplans ist dementsprechend die UN- Konvention über die Rechte des Kindes. Das Grundanliegen des deutschen NAP ist die Verbesserung der Lebensbedingungen von Kindern sowie ihrer Rechte. Hierzu wurde er in sechs Themenfelder unterteilt:

Chancengerechtigkeit durch Bildung
Aufwachsen ohne Gewalt
Förderung eines gesunden Lebens und gesunder Umweltbedingungen
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Entwicklung eines angemessenen Lebensstandards für alle Kinder
Internationale Verpflichtungen

Die Konvention und die deutschsprachigen Länder
Österreich

Österreich unterzeichnete die UN-Konvention bereits mit den Erstunterzeichnerstaaten 1990.[7]
Vorbehalte in Deutschland: Ausländerrecht vor Kinderrechtskonvention

Obwohl deutsche Delegierte noch 1988 kundtaten dieser Konvention keine Zustimmung zu erteilen,[8] unterschrieb 1992 die Bundesregierung trotz weiterer Proteste die UN-Kinderrechtskonvention, jedoch nur unter ausländerrechtlichen Vorbehalten, nach denen das deutsche Ausländerrecht Vorrang vor Verpflichtungen der Konvention hat.[9] Deutschland verhängte neben Österreich als einziges weiteres Land in Europa Abschiebehaft gegen Kinder und Jugendliche. Allein in Hamburg befanden sich 2003 etwa 125 Minderjährige länger als drei Monate in Abschiebehaft.

Nach Zustimmung des Bundesrates hat die Bundesregierung am 3. Mai 2010 beschlossen, die bei der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention abgegebene Vorbehaltserklärung zurückzunehmen.[10] Die rechtsverbindliche Rücknahme-Erklärung wurde am 15. Juli 2010 bei der UN in New York hinterlegt. Damit gilt Art. 3 Abs. 1 UN-KRK unbeschränkt, das heißt „bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorgan getroffen werden, [ist …] das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist“. In diesem Art. 3 UN-KRK wird teilweise ein bislang noch weitgehend unberücksichtigtes Potential für die innerstaatliche Rechtsanwendung, sowohl in materiell- wie prozessrechtlicher Hinsicht vermutet.[11]

Es ist Pflicht und Aufgabe aller deutschen Behörden und Gerichte, dem Vorrang des Kindeswohls Geltung zu verschaffen, indem sie ihre Entscheidungspraxis an Abwägungs- und Begründungserfordernissen der Konvention ausrichten.[12]
Vorbehalte der Schweiz

Die Schweiz hatte bei der Ratifizierung der Kinderrechtskonvention zu fünf Artikeln insgesamt sieben Vorbehalte geltend gemacht.[13] Die folgenden drei Vorbehalte gelten weiterhin:[14]

Artikel 10 Absatz 1: die schweizerische Gesetzgebung, die bestimmten Kategorien von Ausländerinnen und Ausländern keinen Familiennachzug gewährt, bleibt vorbehalten.
Artikel 37 Buchstabe c: die Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen im Freiheitsentzug wird nicht ausnahmslos gewährleistet.
Artikel 40: das schweizerische Jugendstrafverfahren, das weder einen bedingungslosen Anspruch auf einen Beistand noch die organisatorische und personelle Trennung zwischen untersuchenden und urteilenden Behörden sicherstellt, bleibt vorbehalten.

Zurückgezogen wurden die folgenden vier Vorbehalte:

Artikel 5: Der Vorbehalt zur elterlichen Sorge wurde am 8. April 2004 aufgehoben.
Artikel 7: Dieser Vorbehalt wurde durch die Revision des Bürgerrechtsgesetzes 2003 (in Kraft seit 1. Januar 2006) hinfällig. Gemäß Artikel 30 Bürgerrechtsgesetz können nun staatenlose Kinder erleichtert eingebürgert werden.
Artikel 40 Absatz 2: Der Rückzug wurde am 1. Mai 2007 wirksam.[15]
Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b, vi: Der Rückzug wurde am 12. Januar 2004 wirksam.[16]

Geschichte

Angesichts schlimmer Zustände für Kinder in Deutschland und Österreich in der Zeit nach dem Ersten Weltkrieg schuf die britische Sozialreformerin Eglantyne Jebb am 15. April 1919 den Save the Children Fund und sammelte dafür mittels Fundraising Spenden. Im Jahr 1920 entstand auf ihre Initiative hin die „International Save the Children Union“. 1921 konzentrierte sich die Hilfsorganisation auf Unterstützungen für Kinder in Griechenland und in Saratow. Jebb arbeitete 1923 ein Papier über Kinderrechte aus und mobilisierte für ihre Children’s Charter den Völkerbund. Ihre Idee wurde aufgegriffen und am 24. September 1924 von der Generalversammlung des Völkerbundes in Genf eine Charta verabschiedet. 22 Jahre später war diese Charta Geschichte, weil der Völkerbund aufgelöst wurde und die Vereinten Nationen entstanden. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen fügte zum Schließen der Lücke 1948 in ihre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Aussagen zugunsten der Kinder ein, die auf einen Schutz abzielten. Am 20. November 1959 verabschiedete die Generalversammlung die „Deklaration über die Rechte der Kinder“, griff dabei auf Eckpunkte der früheren Genfer Deklaration zurück und ergänzte sie. In dem Jahr 1979, dem Jahr des Kindes, war Polen Motor für eine Weiterentwicklung und legte Entwürfe für eine Kinderrechtskonvention vor, die zur Ausgangsbasis für das Übereinkommen vom 20. November 1989 wurden.[17]
Internationaler Tag der Kinderrechte

Seit 1989 gilt der 20. November als Internationaler Tag der Kinderrechte oder Weltkindertag. Der Tag wird vielfach zum Anlass genommen, Rechte von Kindern in aller Welt zu thematisieren. Deutschland entschied sich hingegen für den 20. September als (deutschen) Kindertag.
Siehe auch

Kinderrechte
Kindheit und Jugend in den Vereinigten Staaten#UN-Kinderrechtskonvention
National Action Plan for Children, Nationaler Aktionsplan für ein kindergerechtes Deutschland
National Coalition
Kindeswohl (Definition der Vereinten Nationen)
UNICEF
Save the Children


Quelle - Literatur & Einzelnachweise
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