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Das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe, auch POP-Konvention

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Das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe, auch POP-Konvention Empty Das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe, auch POP-Konvention

Beitrag  checker Do Dez 08, 2016 2:26 am

Das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe, auch POP-Konvention, ist eine Übereinkunft über völkerrechtlich bindende Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für bestimmte langlebige organische Schadstoffe (engl. persistent organic pollutants, POP). Die Konvention trat am 17. Mai 2004 mit Hinterlegung der fünfzigsten Ratifizierungsurkunde eines Unterzeichnerstaates, der von Frankreich, in Kraft.

Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe
Kurztitel: POP-Konvention
Titel (engl.): Stockholm Convention on Persistent Organic Pollutants
Datum: 22. Mai 2001
Inkrafttreten: 17. Mai 2004
Fundstelle:
Vertragstyp: Multinational
Rechtsmaterie: Chemikalienrecht
Unterzeichnung: 152
Ratifikation: 179
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung.


Geschichte

Mit dem Stockholmer Übereinkommen, welches am 22. Mai 2001 von Delegationen aus 122 Staaten unterzeichnet und gegenwärtig von 180 Staaten ratifiziert worden ist (Stand: 9. Juni 2016), werden die Herstellung und der Gebrauch von neun Pestiziden (Aldrin, Chlordan, DDT, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Mirex, Toxaphen), einer Gruppe von Industriechemikalien (polychlorierte Biphenyle) sowie zwei Gruppen unerwünschter Nebenprodukte (polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane) eingeschränkt bzw. verboten. Diese Stoffe bzw. Stoffgruppen werden auch als das dreckige Dutzend bezeichnet.

Der Weg bis zur Unterzeichnung war lang. Insgesamt wurden fünf Verhandlungsrunden des Intergovernmental Negotiation Committee (INC) benötigt, um einen für alle Unterzeichnerstaaten tragfähigen Kompromiss zu finden. Zunächst wurde unter anderem über die Einstufung der zwölf POP in eine der drei auf der INC-2 beschlossenen Verbotskategorien gestritten:

Verbot für die Herstellung und Anwendung
Beschränkung von Produktion und Anwendung
Emissionsreduktion notwendig

Insbesondere die Positionen der Industrie- und der Entwicklungsländer sowie der ehemaligen Ostblockstaaten lagen anfangs weit auseinander. Während in den Industriestaaten für die zwölf POP bereits internationale oder europäische Konventionen die Herstellung und die Anwendung verboten bzw. stark einschränkten, wurden in den Entwicklungsländern und den ehemaligen Ostblockstaaten aufgrund fehlender preiswerter Alternativen viele dieser Stoffe noch angewendet. Auch die Industrieländer untereinander waren sich uneinig. So war z. B. noch auf der INC-5 ein Hauptstreitpunkt zwischen der EU und vor allem den USA, Japan und Australien das von der EU geforderte Vorsorgeprinzip als ein Kriterium für die zukünftige Aufnahme weiterer POP in die Konvention einzubinden. Schließlich haben sich die Verhandlungspartner darauf geeinigt, dass bei der Neuaufnahme von Stoffen in die Konvention das Fehlen eines endgültigen wissenschaftlichen Beweises der Umweltgefährlichkeit die Vertragsstaaten nicht von weiteren Maßnahmen abhalten soll.[1][2]
Implementierung

In der EU wurde das Übereinkommen in der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG[3] umgesetzt, in der Schweiz wurde es mittels Erlass 0.814.03[4] ins nationale Recht übernommen.

Das Sekretariat der Konvention der Vereinten Nationen über persistente organische Schadstoffe (POP) befindet sich in Genf.

Es gibt ein weltweites Monitoring der POP in der Luft und in Muttermilch. Der Trend bezüglich Konzentrationen in der Muttermilch ist bei den meisten POP rückläufig. Eine Ausnahme bildet HBCDD.[5]
Gelistete Substanzen
Annex Name CAS-Nummer Ausnahmen
A Aldrin 309-00-2 Einsatz als lokales Ektoparasitizid und Insektizid
A Chlordan 57-74-9 Herstellung durch registrierte Mitglieder;
Einsatz als lokales Ektoparasitizid und Insektizid, Termitizid (inkl. in Gebäuden, Dämmen und Straßen) und als Additiv in Klebstoffen für Holzwerkstoffe
A Dieldrin 60-57-1 Einsatz in der Landwirtschaft
A Endrin 72-20-8 keine
A Heptachlor 76-44-8 Einsatz als Termitizid (inkl. in der Baustruktur von Gebäuden und im Untergrund), für die Holzbehandlung und in unterirdischen Kabelkasten
A, C Hexachlorbenzol 118-74-1 Herstellung durch registrierte Mitglieder;
Einsatz als chemisches Intermediat und als Lösungsmittel für Pestizide
A Mirex 2385-85-5 Herstellung durch registrierte Mitglieder
Einsatz als Termitizid
A Toxaphen 8001-35-2 keine
A, C Polychlorierte Biphenyle (PCB) verschiedene Einsatz in Übereinstimmung mit Teil II des Annex A
B DDT 50-29-3 Bekämpfung von Krankheitsüberträgern in Übereinstimmung mit Teil II des Annex B;
Herstellung und Einsatz als Intermediat in der Herstellung von Dicofol und anderen Chemikalien
C Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane verschiedene

Hinzugefügt anlässlich der Fourth Conference of Parties im Mai 2009[6]

Annex Name CAS-Nummer Ausnahmen
A α-Hexachlorcyclohexan 319-84-6 keine
A β-Hexachlorcyclohexan 319-85-7 keine
A Chlordecon 143-50-0 keine
A Hexabrombiphenyl 36355-01-8 keine
A Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether verschiedene Recycling und Wiederverwendung von Gütern mit diesen Substanzen
A Lindan (γ-Hexachlorcyclohexan) 58-89-9 Verwendung als "second line treatment" bei Kopfläusen und Scabies
A, C Pentachlorbenzol 608-93-5 keine
A Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether verschiedene Recycling und Wiederverwendung von Gütern mit diesen Substanzen
B Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), ihre Salze und Perfluoroctansulfonylfluorid verschiedene Produktion und Verwendung für die im Teil III von Annex B spezifizierten Anwendungen

Hinzugefügt anlässlich der Fifth Conference of Parties im Mai 2011[7]

Annex Name CAS-Nummer Ausnahmen
A Endosulfan 115-29-7
959-98-8
33213-65-9 Herstellung durch spezifizierte Vertragsparteien; Verwendung für "crop-pest complexes" in Übereinstimmung mit Teil VI von Annex A

Hinzugefügt anlässlich der sechsten Vertragsstaatenkonferenz im Mai 2013[8]

Annex Name CAS-Nummer Ausnahmen
A Hexabromcyclododecan 25637-99-4
3194-55-6
134237-50-6
134237-51-7
134237-52-8 Herstellung durch in Teil VII des Annex spezifizierte Vertragsparteien; Verwendung in EPS und XPS für Gebäude in Übereinstimmung mit Teil VII des Annex

Hinzugefügt anlässlich der Triple Conference of Parties im Mai 2015[9][10]

Annex Name CAS-Nummer Ausnahmen
A Hexachlorbutadien 87-68-3
A Polychlorierte Naphthaline Zwischenprodukte bei der Herstellung von polyfluorierten Naphthalinen inkl. Octafluornaphthalin
A Pentachlorphenol, seine Salze und Ester Herstellung: laut Register zu Anhang VIII; Verwendung: Strommasten und Quertraversen laut Anhang VIII

Siehe auch

Details zu den 12 Stoffen bzw. Stoffgruppen: Dreckiges Dutzend
Chemikaliensicherheit
Endokrine Disruptoren (EDC) oder Xenohormone
Bioakkumulation


Quelle
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