Was versteht man unter Heerschild?
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Was versteht man unter Heerschild?
Der Heerschild bedeutete im Frühmittelalter das Recht, den Heerbann aufzustellen. Daraus entstand die Bedeutung einer militärischen Rangordnung, entsprechend der Fähigkeit, Männer für einen Kriegszug bereitzustellen. In den im 13. Jahrhundert entstandenen Rechtsbüchern wird diese Rangordnung neu interpretiert. Sie erhielt schließlich im lehnsrechtlichen Teil des Sachsenspiegels des Eike von Repgow die Bedeutung einer Gliederung der mittelalterlichen Gesellschaft.[1]
Die Heerschildordnung des Eike von Repgow bietet eine Standesgliederung
der mittelalterlichen Gesellschaft. Universitätsbibliothek Heidelberg,
Cod. Pal. Germ. 164, fol. 1r
Im Sachsenspiegel wurde die Gesellschaft des mittelalterlichen Reiches in sieben Heerschilde eingeteilt. Der erste Heerschild war der König oder Kaiser als oberster Lehnsherr. Darauf folgte der zweite Heerschild, der von den Bischöfen und Äbten des Reiches gebildet wurde. Den dritten Heerschild stellten die weltlichen Fürsten, vor den „freien Herren“, also Adligen, die keine Fürsten waren, im vierten Heerschild. Der fünfte und sechste Heerschild wurde von den schöffen- und nicht schöffenbaren Freien gebildet, also Nicht-Adligen, die zum Richteramt fähig (5. Heerschild) oder unfähig (6. Heerschild) waren. Über den siebten Heerschild bleibt der Sachsenspiegel vage, sowohl was dessen Zusammensetzung anbelangt, als auch darüber, ob er im eigentlichen Sinne einen Heerschild darstellt.
Ausgehend von dieser Einteilung behandelt der Sachsenspiegel die lehnsrechtlichen Rechte und Pflichten der einzelnen Heerschilde.
Quelle - Literatur & Einzelnachweise
Die Heerschildordnung des Eike von Repgow bietet eine Standesgliederung
der mittelalterlichen Gesellschaft. Universitätsbibliothek Heidelberg,
Cod. Pal. Germ. 164, fol. 1r
Im Sachsenspiegel wurde die Gesellschaft des mittelalterlichen Reiches in sieben Heerschilde eingeteilt. Der erste Heerschild war der König oder Kaiser als oberster Lehnsherr. Darauf folgte der zweite Heerschild, der von den Bischöfen und Äbten des Reiches gebildet wurde. Den dritten Heerschild stellten die weltlichen Fürsten, vor den „freien Herren“, also Adligen, die keine Fürsten waren, im vierten Heerschild. Der fünfte und sechste Heerschild wurde von den schöffen- und nicht schöffenbaren Freien gebildet, also Nicht-Adligen, die zum Richteramt fähig (5. Heerschild) oder unfähig (6. Heerschild) waren. Über den siebten Heerschild bleibt der Sachsenspiegel vage, sowohl was dessen Zusammensetzung anbelangt, als auch darüber, ob er im eigentlichen Sinne einen Heerschild darstellt.
Ausgehend von dieser Einteilung behandelt der Sachsenspiegel die lehnsrechtlichen Rechte und Pflichten der einzelnen Heerschilde.
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