Historie: Die 4. Gewalt im Staat
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Historie: Die 4. Gewalt im Staat
Nun mehr oder minder wird ja entweder versucht die Presse glerich zu schalten,sie zu verdammen oder sie in eine bestimmte Richtung zu lenken.
Hierzu sehen wir uns mal die Nachkriegsgeschichte an,zu der folgendes geschrieben steht:
Der Kanzleigründer Prof. Dr. Martin Löffler hat das deutsche Medienrecht wesentlich geprägt. Vom NS-Regime unbelastet war er zunächst Verteidiger beim Nürnberger Prozeß. In der Folge vertrat er Zeitungsverleger in Rückerstattungs- und Entschädigungsverfahren, weshalb er zunehmend von der neu entstandenen Presse als Berater hinzugezogen wurde. Dabei fand Löffler das Presserecht in einem nahezu chaotischen Zustand vor. Grundlegende Fragen wie z.B. die Weitergeltung des „Reichspreß“-Gesetzes von 1874 waren ungeklärt. Erst ab 1964 wurde das Gesetz durch die Landespressegesetze abgelöst (Ausnahme Bayern, 1949 und Hessen, 1958). Bereits neun Jahre zuvor, im Jahre 1955, hatte Martin Löffler dafür mit seinem Kommentar zum Presserecht die wissenschaftlichen Grundlagen geschaffen. Für Löffler hatte die freie Presse einen herausragenden Stellenwert in einer Demokratie. Er sah in ihr die „4. Gewalt im Staate“.
Seinen Ruf als international anerkannter Spezialist des Medienrechts hat Martin Löffler mit mehr als 200 Fachpublikationen begründet. 1969 erteilte ihm die Unesco den Auftrag eine weltweite Dokumentation über das Standesrecht der Massenmedien zu erstellen. Zuvor schon hatte Löffler für die Unesco eine Dokumentation über die „Selbstkontrolle der Presse in weltweiter Sicht“ verfasst. Er war Präsidialmitglied der Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen, Mitglied der deutschen Unesco-Kommission sowie Vorsitzender der Internationalen Forschungsgesellschaft für Kommunikationsrecht. Neben seinen zahlreichen Buchveröffentlichungen im Inland war er auch u.a. Mitherausgeber von Lord Dennings Report zum Fall Profumo und engagierte sich in der Spiegel-Affäre auch durch seine Publikation „Der Verfassungsauftrag der Presse Modellfall Spiegel“. Zwei Auflagen seines Presserechts-Kommentars verfasste er alleine (1955 und 1968), an der 3. Auflage arbeiteten Löfflers Partner Karl-Egbert Wenzel und Klaus Sedelmeier mit (1983). Die 4. Auflage dieses Klassikers wurde nach dem Tode Löfflers von Wenzel und Sedelmeier 1997 herausgegeben unter Mitarbeit von weiteren Anwälte/ of Counseln der Sozietät.
Die 5. Auflage des Werkes ist im Oktober 2006 erschienen, herausgegeben von Klaus Sedelmeier und Emanuel H. Burkhardt unter Mitarbeit von Eva-Maria Löhner und Joachim von Strobl-Albeg aus der Sozietät und zahlreichen namhaften Wissenschaftlern und Praktikern des Presserechts als Autoren.
Löffler war Gründer, Vorstand und spiritus rector des 1956 von ihm ins Leben gerufenen „Studienkreis für Presserecht und Pressefreiheit“, der sich mit allen Fragen des Medienrechts befasst. Dem Studienkreis gehören Hochschulprofessoren, Intendanten, Verleger, Richter, Journalisten und Anwälte/ of Counsel an, was eine praxisnahe wissenschaftliche Diskussion auf hohem Niveau gewährleistet. Nach dem Tode von Martin Löffler 1987 übernahm Karl Egbert Wenzel den Vorsitz im Studienkreis, seit dessen Ableben 1998 ist Emanuel H. Burkhardt geschäftsführender Vorstand.
Karl-Egbert Wenzel ist 1960 in die Kanzlei von Martin Löffler eingetreten und hat den Ruf und das Aktionsfeld als Medienkanzlei gefestigt und ausgebaut. Bereits 1966 brachte Wenzel sein Buch „Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung“ heraus (2. Auflage 1979, 3. Aufl. 1986, 4. Auflage 1994). Die 5. Auflage dieses oft zitierten Standardwerks des Äußerungsrechts haben nach seinem Tode seine Partner Emanuel H. Burkhardt, Joachim v. Strobl-Albeg und Waldemar Gamer bearbeitet. Ein weiteres Spezialgebiet von Wenzel war das Urheberrecht. 1987 erschien sein „Urheberrecht für die Praxis“ (2. Aufl. 1990, 3. Aufl. 1996); die 4. Auflage erschien 1999 und die 5. Auflage 2009, bearbeitet von Emanuel Burkhardt. Vor allem war Wenzel ein begeisterter Anwalt, der an zahlreichen Grundsatzentscheidungen zum Medien- und Urheberrecht mitgewirkt hat; u.a. waren dies der Hackethal-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum ärztlichen Werbeverbot, die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs Hummel-Figuren zum Urheberrecht und Verschenktexte I und II zum Werktitelrecht.
1977 trat Joachim Ritter v. Strobl-Albeg in die Kanzlei ein, 1982 Eva Maria Löhner, 1989 Waldemar Gamer, 1992 Emanuel H. Burkhardt, 1995 Andreas Pucher, 2007 Michael Laudahn und 2011 Matthias Lehr. Die wirtschafts- und gesellschaftsrechtliche Tätigkeit der Kanzlei wurde zum 01.01.2006 verstärkt durch den Eintritt von Herrn Rechtsanwalt und Notar Walter Hübner.
Quelle
Hierzu sehen wir uns mal die Nachkriegsgeschichte an,zu der folgendes geschrieben steht:
Der Kanzleigründer Prof. Dr. Martin Löffler hat das deutsche Medienrecht wesentlich geprägt. Vom NS-Regime unbelastet war er zunächst Verteidiger beim Nürnberger Prozeß. In der Folge vertrat er Zeitungsverleger in Rückerstattungs- und Entschädigungsverfahren, weshalb er zunehmend von der neu entstandenen Presse als Berater hinzugezogen wurde. Dabei fand Löffler das Presserecht in einem nahezu chaotischen Zustand vor. Grundlegende Fragen wie z.B. die Weitergeltung des „Reichspreß“-Gesetzes von 1874 waren ungeklärt. Erst ab 1964 wurde das Gesetz durch die Landespressegesetze abgelöst (Ausnahme Bayern, 1949 und Hessen, 1958). Bereits neun Jahre zuvor, im Jahre 1955, hatte Martin Löffler dafür mit seinem Kommentar zum Presserecht die wissenschaftlichen Grundlagen geschaffen. Für Löffler hatte die freie Presse einen herausragenden Stellenwert in einer Demokratie. Er sah in ihr die „4. Gewalt im Staate“.
Seinen Ruf als international anerkannter Spezialist des Medienrechts hat Martin Löffler mit mehr als 200 Fachpublikationen begründet. 1969 erteilte ihm die Unesco den Auftrag eine weltweite Dokumentation über das Standesrecht der Massenmedien zu erstellen. Zuvor schon hatte Löffler für die Unesco eine Dokumentation über die „Selbstkontrolle der Presse in weltweiter Sicht“ verfasst. Er war Präsidialmitglied der Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen, Mitglied der deutschen Unesco-Kommission sowie Vorsitzender der Internationalen Forschungsgesellschaft für Kommunikationsrecht. Neben seinen zahlreichen Buchveröffentlichungen im Inland war er auch u.a. Mitherausgeber von Lord Dennings Report zum Fall Profumo und engagierte sich in der Spiegel-Affäre auch durch seine Publikation „Der Verfassungsauftrag der Presse Modellfall Spiegel“. Zwei Auflagen seines Presserechts-Kommentars verfasste er alleine (1955 und 1968), an der 3. Auflage arbeiteten Löfflers Partner Karl-Egbert Wenzel und Klaus Sedelmeier mit (1983). Die 4. Auflage dieses Klassikers wurde nach dem Tode Löfflers von Wenzel und Sedelmeier 1997 herausgegeben unter Mitarbeit von weiteren Anwälte/ of Counseln der Sozietät.
Die 5. Auflage des Werkes ist im Oktober 2006 erschienen, herausgegeben von Klaus Sedelmeier und Emanuel H. Burkhardt unter Mitarbeit von Eva-Maria Löhner und Joachim von Strobl-Albeg aus der Sozietät und zahlreichen namhaften Wissenschaftlern und Praktikern des Presserechts als Autoren.
Löffler war Gründer, Vorstand und spiritus rector des 1956 von ihm ins Leben gerufenen „Studienkreis für Presserecht und Pressefreiheit“, der sich mit allen Fragen des Medienrechts befasst. Dem Studienkreis gehören Hochschulprofessoren, Intendanten, Verleger, Richter, Journalisten und Anwälte/ of Counsel an, was eine praxisnahe wissenschaftliche Diskussion auf hohem Niveau gewährleistet. Nach dem Tode von Martin Löffler 1987 übernahm Karl Egbert Wenzel den Vorsitz im Studienkreis, seit dessen Ableben 1998 ist Emanuel H. Burkhardt geschäftsführender Vorstand.
Karl-Egbert Wenzel ist 1960 in die Kanzlei von Martin Löffler eingetreten und hat den Ruf und das Aktionsfeld als Medienkanzlei gefestigt und ausgebaut. Bereits 1966 brachte Wenzel sein Buch „Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung“ heraus (2. Auflage 1979, 3. Aufl. 1986, 4. Auflage 1994). Die 5. Auflage dieses oft zitierten Standardwerks des Äußerungsrechts haben nach seinem Tode seine Partner Emanuel H. Burkhardt, Joachim v. Strobl-Albeg und Waldemar Gamer bearbeitet. Ein weiteres Spezialgebiet von Wenzel war das Urheberrecht. 1987 erschien sein „Urheberrecht für die Praxis“ (2. Aufl. 1990, 3. Aufl. 1996); die 4. Auflage erschien 1999 und die 5. Auflage 2009, bearbeitet von Emanuel Burkhardt. Vor allem war Wenzel ein begeisterter Anwalt, der an zahlreichen Grundsatzentscheidungen zum Medien- und Urheberrecht mitgewirkt hat; u.a. waren dies der Hackethal-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum ärztlichen Werbeverbot, die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs Hummel-Figuren zum Urheberrecht und Verschenktexte I und II zum Werktitelrecht.
1977 trat Joachim Ritter v. Strobl-Albeg in die Kanzlei ein, 1982 Eva Maria Löhner, 1989 Waldemar Gamer, 1992 Emanuel H. Burkhardt, 1995 Andreas Pucher, 2007 Michael Laudahn und 2011 Matthias Lehr. Die wirtschafts- und gesellschaftsrechtliche Tätigkeit der Kanzlei wurde zum 01.01.2006 verstärkt durch den Eintritt von Herrn Rechtsanwalt und Notar Walter Hübner.
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