Deutsches Reich in den Grenzen vom 31. Dezember 1937
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Deutsches Reich in den Grenzen vom 31. Dezember 1937
Nun liebe Bildungsbürger,wer einmal in das GG schaut findet diese Bezeichnung, wer oder was Deutsch zu sein hat.Von ungebildeten Spinnern natürlich Nazifiziert.
Damit Ihr nicht allen Blödsinn nachplappert und wißt um was es eigentlich geht,erklären wir das mal hier.
Dazu findet sich folgendes:
Der 31. Dezember 1937 wurde erstmals auf der Außenministerkonferenz in Moskau 1943 als Stichtag zur Definition der deutschen Reichsgrenzen vor der territorialen Ausdehnung benannt. Im Londoner Protokoll von 1944, auf der Potsdamer Konferenz von 1945 sowie in mehreren darauf folgenden Rechtsakten bezogen sich die seinerzeitigen Siegermächte auf dieses Datum, um „Deutschland als Ganzes“ in geographischer Hinsicht zu erfassen, was letztlich auch „fast ganz einhelliger Auffassung“ unter den Staats- und Völkerrechtlern entsprach.[1]
Deutschland in den Grenzen von 1937, wie es völkerrechtlich – aufgrund alliierten Vorbehaltsrechts – bis 1990 Bestand hatte, jedoch ab 1970 zunehmend an Bedeutung verlor.
Geschichtlicher Rückblick
Das eigentliche Datum ist historisch belanglos. Es ging um die Notwendigkeit der völkerrechtlichen Festlegung des Reichsgebietes, da nicht alle Gebietserweiterungen des Deutschen Reiches vor und während des Zweiten Weltkrieges völkerrechtlich anerkannt waren.[2] Die nach der Rückgabe des Saargebiets von Frankreich im Jahr 1935, aber vor dem „Anschluss“ Österreichs im März 1938 sowie u. a. vor der Eingliederung der sudetendeutschen Gebiete ab 1. Oktober 1938 infolge des Münchner Abkommens festgesetzten Grenzen des Deutschen Reichs stellten bis 1990 den letzten völkerrechtlich gültigen Gebietsstand Gesamtdeutschlands dar.[3]
„Alle territorialen Veränderungen, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten waren, wurden 1945 durch alliierte Akte rückgängig gemacht. Die seit 1949 wieder vorhandene frei gewählte deutsche Bundesregierung hat diese alliierten Maßnahmen immer als wirksam anerkannt.“
– Jochen Abr. Frowein: Die Verfassungslage Deutschlands im Rahmen des Völkerrechts, in: VVDStRL 49 (1990), S. 32
Dass dennoch nicht der letzte unter dem Aspekt der Beschwichtigungspolitik geduldete Gebietsstand des Reiches als Stichtag zugrunde gelegt wurde, sondern der 31. Dezember 1937 (das Altreich vor der zweiten Gebietserweiterung), lag darin begründet, dass auf den Konferenzen der Alliierten während des Krieges in Moskau und Jalta beschlossen worden war, Österreich und die Tschechoslowakei in ihren alten Staatsgrenzen wiederherzustellen und die durch Destabilisierungspolitik zustande gekommenen Vorkriegsabkommen mit Deutschland im Nachhinein für unwirksam zu erklären.
Der deutsche Inlandsbegriff im Verständnis der Bundesrepublik Deutschland
Auf amtlichen Karten und in Schulatlanten[4][5] war bis zur Neuen Ostpolitik unter der sozialliberalen Koalition Willy Brandts zusätzlich zur innerdeutschen Demarkationslinie sowie der faktischen Ostgrenze Nachkriegsdeutschlands, der Oder-Neiße-Linie, auch die „Ostgrenze des Deutschen Reiches vom 31. Dezember 1937“ (Stichtagsgrenze[6]) eingezeichnet. Im Hinblick auf den damaligen Vorbehalt späterer gesamtdeutscher und friedensvertraglicher Regelung bestanden trotz der Ostverträge keine völkerrechtlichen Bedenken, wenn die alten Grenzen des Deutschen Reiches auf amtlichen Karten auch eingezeichnet wurden.[7] Hinsichtlich der früheren deutschen Ostgebiete konnte die Bundesrepublik nach Abschluss der Ostverträge jedoch nicht mehr geltend machen, dass die effektiv ausgeübte polnische beziehungsweise russische Staatsgewalt illegal sei,[8] oder es rechtlich oder politisch einen Anspruch auf Rückgabe gebe. Unbeschadet dessen bestand „außerhalb des Bereichs, in dem die Bundesrepublik ihre Gebietshoheit ausüben darf, statusrechtlich deutsches Staatsgebiet, in dem fremde Staaten zwar ihre Gebietshoheit durchgesetzt, aber doch (wegen der [fortbestandenen] Viermächterechte und des Friedensvertragsvorbehalts) noch keine volle territoriale Souveränität erlangt [hatten]“.[9]
Bestimmte Sachverhalte können „auch außerhalb des Bereichs der Gebietshoheit […] den inländischen Gesetzen unterworfen“ sein.[10] So definierte noch im Herbst 1979 § 1 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (a.F.) den Inlandsbegriff als das Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31. Dezember 1937, wodurch für die Umsätze eines westdeutschen Unternehmens mit Geschäftspartnern aus der DDR dieselben Regeln wie für Umsätze in der Bundesrepublik galten.[11][12] Vorausgegangen war ein im Zusammenhang mit der Neuordnung der Mehrwertsteuer im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft eingebrachter Regierungsentwurf vom 5. Mai 1978 zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG), der aber von der oppositionellen Bundesratsmehrheit abgelehnt wurde. Sie begründete dies damit, dass „die Beibehaltung des bisherigen Inlandsbegriffes nicht die Ausübung von Hoheitsgewalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes [beinhaltet]“ habe.[13] Mit dem sogenannten Hermes-Gutachten, einer von Bundeskanzler Helmut Schmidt erbetenen und von Staatssekretär Peter Hermes unterzeichneten Stellungnahme des Auswärtigen Amtes zur Definition des Inlandsbegriffs im Umsatzsteuergesetz, die sich die Bundesregierung später zu eigen machte, wurde festgestellt, dass unter dem „völkerrechtlich [nicht] fest umrissenen Inlandsbegriff“ in der Regel das Hoheitsgebiet zu verstehen war, und im Ergebnis müsste die damals geltende Begriffsdefinition „wegen Art. I des Warschauer Vertrages eliminiert werden“.[14]
Dadurch sollte dem Warschauer Vertrag sowie dem Grundlagenvertrag besser gerecht werden, indem die neue Formulierung „Auseinandersetzungen mit der Volksrepublik Polen […] vorbeugen wolle […]“.[15] Dem wird aber entgegengehalten, dass das bloße „Aufstellen oder Festhalten an einer Rechtsbehauptung [wie auch der Gesetzgebung der Bundesrepublik am Reichsgebiet in den Grenzen von 1937 …] niemals ‚Gewalt‘ im Sinne des Gewaltanwendungsverbotes sein [kann]“ und „abstrakte Rechtsnormen für sich noch keinen Eingriff [in fremde Hoheitsgewalt] darstellen können“, sondern „erst der hoheitliche Vollzug einer Rechtsnorm und ihre Anwendung im konkreten Einzelfall […]“.[16] Eine solche fand aber zu keinem Zeitpunkt statt, da die Bundesrepublik auch keine Staatsgewalt auf dem Territorium der DDR ausübte,[17] sondern „die Hoheitsgewalt jedes der beiden deutschen Staaten sich auf sein Staatsgebiet beschränkt[e]“.[18]
Vereintes Deutschland ab 1990
Deutsche Gebietsverluste nach den Weltkriegen
Mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag 1990 sicherte die deutsche Bundesregierung den Unterzeichnerstaaten zu, die entlang der Flüsse Oder und Lausitzer Neiße verlaufende Grenze als verbindliche Staatsgrenze zu Polen anzuerkennen, das heißt konkret bestätigt der deutsch-polnische Grenzvertrag die Ostgrenze für Deutschland als „unverletzliche“ polnische Westgrenze.
„Für die Einbeziehung anderer Gebiete des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31. Dezember 1937, auf die Art. 23 Satz 2 GG abgehoben hatte (…), besteht keine Rechtsgrundlage mehr. Die Bundesrepublik Deutschland ist in dem durch ihre Verfassung und das Völkerrecht festgelegten Gebietsumfang identisch mit dem fortbestehenden Deutschen Reich geworden. Aus der bisherigen Teilidentität (…) ist eine volle Subjektsidentität geworden. Die Bundesrepublik trat damit in die Rechts- und Pflichtenstellung des Deutschen Reiches in vollem Umfang ein.“
– Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland – Band V, S. 1964
Personen, die jenseits von Oder und Neiße auf dem Gebiet Deutschlands in den Grenzen von 1937 geboren sind, werden nach einem Schreiben des Bundesinnenministeriums melderechtlich nicht als „im Ausland“ geboren erfasst. Dies gilt aber nur dann, wenn sie vor dem 2. August 1945 geboren sind, dem Tag der Beschlüsse der Potsdamer Konferenz.[19]
Siehe auch
Berliner Erklärung (Alliierte)
Alleinvertretungsanspruch
Rechtslage Deutschlands nach 1945
Quelle - Literatur & Einzelnachweise
Damit Ihr nicht allen Blödsinn nachplappert und wißt um was es eigentlich geht,erklären wir das mal hier.
Dazu findet sich folgendes:
Der 31. Dezember 1937 wurde erstmals auf der Außenministerkonferenz in Moskau 1943 als Stichtag zur Definition der deutschen Reichsgrenzen vor der territorialen Ausdehnung benannt. Im Londoner Protokoll von 1944, auf der Potsdamer Konferenz von 1945 sowie in mehreren darauf folgenden Rechtsakten bezogen sich die seinerzeitigen Siegermächte auf dieses Datum, um „Deutschland als Ganzes“ in geographischer Hinsicht zu erfassen, was letztlich auch „fast ganz einhelliger Auffassung“ unter den Staats- und Völkerrechtlern entsprach.[1]
Deutschland in den Grenzen von 1937, wie es völkerrechtlich – aufgrund alliierten Vorbehaltsrechts – bis 1990 Bestand hatte, jedoch ab 1970 zunehmend an Bedeutung verlor.
Geschichtlicher Rückblick
Das eigentliche Datum ist historisch belanglos. Es ging um die Notwendigkeit der völkerrechtlichen Festlegung des Reichsgebietes, da nicht alle Gebietserweiterungen des Deutschen Reiches vor und während des Zweiten Weltkrieges völkerrechtlich anerkannt waren.[2] Die nach der Rückgabe des Saargebiets von Frankreich im Jahr 1935, aber vor dem „Anschluss“ Österreichs im März 1938 sowie u. a. vor der Eingliederung der sudetendeutschen Gebiete ab 1. Oktober 1938 infolge des Münchner Abkommens festgesetzten Grenzen des Deutschen Reichs stellten bis 1990 den letzten völkerrechtlich gültigen Gebietsstand Gesamtdeutschlands dar.[3]
„Alle territorialen Veränderungen, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten waren, wurden 1945 durch alliierte Akte rückgängig gemacht. Die seit 1949 wieder vorhandene frei gewählte deutsche Bundesregierung hat diese alliierten Maßnahmen immer als wirksam anerkannt.“
– Jochen Abr. Frowein: Die Verfassungslage Deutschlands im Rahmen des Völkerrechts, in: VVDStRL 49 (1990), S. 32
Dass dennoch nicht der letzte unter dem Aspekt der Beschwichtigungspolitik geduldete Gebietsstand des Reiches als Stichtag zugrunde gelegt wurde, sondern der 31. Dezember 1937 (das Altreich vor der zweiten Gebietserweiterung), lag darin begründet, dass auf den Konferenzen der Alliierten während des Krieges in Moskau und Jalta beschlossen worden war, Österreich und die Tschechoslowakei in ihren alten Staatsgrenzen wiederherzustellen und die durch Destabilisierungspolitik zustande gekommenen Vorkriegsabkommen mit Deutschland im Nachhinein für unwirksam zu erklären.
Der deutsche Inlandsbegriff im Verständnis der Bundesrepublik Deutschland
Auf amtlichen Karten und in Schulatlanten[4][5] war bis zur Neuen Ostpolitik unter der sozialliberalen Koalition Willy Brandts zusätzlich zur innerdeutschen Demarkationslinie sowie der faktischen Ostgrenze Nachkriegsdeutschlands, der Oder-Neiße-Linie, auch die „Ostgrenze des Deutschen Reiches vom 31. Dezember 1937“ (Stichtagsgrenze[6]) eingezeichnet. Im Hinblick auf den damaligen Vorbehalt späterer gesamtdeutscher und friedensvertraglicher Regelung bestanden trotz der Ostverträge keine völkerrechtlichen Bedenken, wenn die alten Grenzen des Deutschen Reiches auf amtlichen Karten auch eingezeichnet wurden.[7] Hinsichtlich der früheren deutschen Ostgebiete konnte die Bundesrepublik nach Abschluss der Ostverträge jedoch nicht mehr geltend machen, dass die effektiv ausgeübte polnische beziehungsweise russische Staatsgewalt illegal sei,[8] oder es rechtlich oder politisch einen Anspruch auf Rückgabe gebe. Unbeschadet dessen bestand „außerhalb des Bereichs, in dem die Bundesrepublik ihre Gebietshoheit ausüben darf, statusrechtlich deutsches Staatsgebiet, in dem fremde Staaten zwar ihre Gebietshoheit durchgesetzt, aber doch (wegen der [fortbestandenen] Viermächterechte und des Friedensvertragsvorbehalts) noch keine volle territoriale Souveränität erlangt [hatten]“.[9]
Bestimmte Sachverhalte können „auch außerhalb des Bereichs der Gebietshoheit […] den inländischen Gesetzen unterworfen“ sein.[10] So definierte noch im Herbst 1979 § 1 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (a.F.) den Inlandsbegriff als das Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31. Dezember 1937, wodurch für die Umsätze eines westdeutschen Unternehmens mit Geschäftspartnern aus der DDR dieselben Regeln wie für Umsätze in der Bundesrepublik galten.[11][12] Vorausgegangen war ein im Zusammenhang mit der Neuordnung der Mehrwertsteuer im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft eingebrachter Regierungsentwurf vom 5. Mai 1978 zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG), der aber von der oppositionellen Bundesratsmehrheit abgelehnt wurde. Sie begründete dies damit, dass „die Beibehaltung des bisherigen Inlandsbegriffes nicht die Ausübung von Hoheitsgewalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes [beinhaltet]“ habe.[13] Mit dem sogenannten Hermes-Gutachten, einer von Bundeskanzler Helmut Schmidt erbetenen und von Staatssekretär Peter Hermes unterzeichneten Stellungnahme des Auswärtigen Amtes zur Definition des Inlandsbegriffs im Umsatzsteuergesetz, die sich die Bundesregierung später zu eigen machte, wurde festgestellt, dass unter dem „völkerrechtlich [nicht] fest umrissenen Inlandsbegriff“ in der Regel das Hoheitsgebiet zu verstehen war, und im Ergebnis müsste die damals geltende Begriffsdefinition „wegen Art. I des Warschauer Vertrages eliminiert werden“.[14]
Dadurch sollte dem Warschauer Vertrag sowie dem Grundlagenvertrag besser gerecht werden, indem die neue Formulierung „Auseinandersetzungen mit der Volksrepublik Polen […] vorbeugen wolle […]“.[15] Dem wird aber entgegengehalten, dass das bloße „Aufstellen oder Festhalten an einer Rechtsbehauptung [wie auch der Gesetzgebung der Bundesrepublik am Reichsgebiet in den Grenzen von 1937 …] niemals ‚Gewalt‘ im Sinne des Gewaltanwendungsverbotes sein [kann]“ und „abstrakte Rechtsnormen für sich noch keinen Eingriff [in fremde Hoheitsgewalt] darstellen können“, sondern „erst der hoheitliche Vollzug einer Rechtsnorm und ihre Anwendung im konkreten Einzelfall […]“.[16] Eine solche fand aber zu keinem Zeitpunkt statt, da die Bundesrepublik auch keine Staatsgewalt auf dem Territorium der DDR ausübte,[17] sondern „die Hoheitsgewalt jedes der beiden deutschen Staaten sich auf sein Staatsgebiet beschränkt[e]“.[18]
Vereintes Deutschland ab 1990
Deutsche Gebietsverluste nach den Weltkriegen
Mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag 1990 sicherte die deutsche Bundesregierung den Unterzeichnerstaaten zu, die entlang der Flüsse Oder und Lausitzer Neiße verlaufende Grenze als verbindliche Staatsgrenze zu Polen anzuerkennen, das heißt konkret bestätigt der deutsch-polnische Grenzvertrag die Ostgrenze für Deutschland als „unverletzliche“ polnische Westgrenze.
„Für die Einbeziehung anderer Gebiete des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31. Dezember 1937, auf die Art. 23 Satz 2 GG abgehoben hatte (…), besteht keine Rechtsgrundlage mehr. Die Bundesrepublik Deutschland ist in dem durch ihre Verfassung und das Völkerrecht festgelegten Gebietsumfang identisch mit dem fortbestehenden Deutschen Reich geworden. Aus der bisherigen Teilidentität (…) ist eine volle Subjektsidentität geworden. Die Bundesrepublik trat damit in die Rechts- und Pflichtenstellung des Deutschen Reiches in vollem Umfang ein.“
– Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland – Band V, S. 1964
Personen, die jenseits von Oder und Neiße auf dem Gebiet Deutschlands in den Grenzen von 1937 geboren sind, werden nach einem Schreiben des Bundesinnenministeriums melderechtlich nicht als „im Ausland“ geboren erfasst. Dies gilt aber nur dann, wenn sie vor dem 2. August 1945 geboren sind, dem Tag der Beschlüsse der Potsdamer Konferenz.[19]
Siehe auch
Berliner Erklärung (Alliierte)
Alleinvertretungsanspruch
Rechtslage Deutschlands nach 1945
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