Braunschweig-aktuell
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Neueste Themen
» *Santiano*
Der Augsburger Reichs- und Religionsfrieden Icon_minitimeHeute um 4:25 am von Andy

» END OF GREEN
Der Augsburger Reichs- und Religionsfrieden Icon_minitimeHeute um 4:21 am von Andy

»  zozyblue
Der Augsburger Reichs- und Religionsfrieden Icon_minitimeHeute um 4:18 am von Andy

»  MAGNUM
Der Augsburger Reichs- und Religionsfrieden Icon_minitimeHeute um 4:14 am von Andy

» Natasha Bedingfield
Der Augsburger Reichs- und Religionsfrieden Icon_minitimeHeute um 4:12 am von Andy

» ... TRAKTOR ...
Der Augsburger Reichs- und Religionsfrieden Icon_minitimeHeute um 4:10 am von Andy

» = Azillis =
Der Augsburger Reichs- und Religionsfrieden Icon_minitimeHeute um 4:07 am von Andy

» Alice Cooper
Der Augsburger Reichs- und Religionsfrieden Icon_minitimeHeute um 4:04 am von Andy

» Art of Trance
Der Augsburger Reichs- und Religionsfrieden Icon_minitimeHeute um 4:02 am von Andy

Navigation
 Portal
 Index
 Mitglieder
 Profil
 FAQ
 Suchen
Partner
free forum
November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender


Der Augsburger Reichs- und Religionsfrieden

Nach unten

Der Augsburger Reichs- und Religionsfrieden Empty Der Augsburger Reichs- und Religionsfrieden

Beitrag  Andy Fr Aug 15, 2014 8:55 pm

Als Augsburger Reichs- und Religionsfrieden wird ein Reichsgesetz des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation bezeichnet, das den Anhängern der Confessio Augustana (eines grundlegenden Bekenntnisses der lutherischen Reichsstände) dauerhaft ihre Besitzstände und freie Religionsausübung zugestand. Das Gesetz wurde am 25. September 1555 auf dem Reichstag zu Augsburg zwischen Ferdinand I., der seinen Bruder Kaiser Karl V. vertrat, und den Reichsständen geschlossen.[1]

Der Augsburger Reichs- und Religionsfrieden 220px-Augsburg_Tuerme_der_evangelischen_und_katholischen_Ulrichskirchen
Augsburg: Die beiden Türme der evangelischen (im Vordergrund) und der katholischen Ulrichskirche stehen für den Religionsfrieden in der Stadt.

Der Augsburger Reichs- und Religionsfrieden gilt als ein wichtiges Verfassungsdokument des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. Genau genommen setzte sich das Augsburger Friedenswerk aus zwei Teilen zusammen: Es gilt daher, beim Reichsabschied zwischen den Regelungen, die ausschließlich das Verhältnis der Konfessionen bestimmten (Augsburger Religionsfriede, § 7-30), und denjenigen, die allgemeinere politische Beschlüsse festsetzten (Reichsexekutionsordnung, § 31-103), zu differenzieren.[2]

Der Augsburger Reichs- und Religionsfrieden 320px-Druck_Augsburger_Reichsfrieden
Erste Seite des von Franz Behem in Mainz gedruckten Dokuments

Mit dem Augsburger Religionsfrieden wurden erstmals durch reichsrechtliche Beschlüsse die grundlegenden Bedingungen für eine friedliche und dauerhafte Koexistenz von Luthertum und Katholizismus im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation festgesetzt.[3][4] Dazu zählten einerseits eine weitgehende Verwirklichung der Parität der Konfessionen durch den Gleichheitsgrundsatz, andererseits die implizite Verkündung eines Landfriedens. Außerdem verdrängte der Augsburger Reichs- und Religionsfrieden die Idee des universalen christlichen Kaisertums, wobei die Vorstellung einer eventuellen späteren Wiedervereinigung der beiden Konfessionen nicht ausgeschlossen wurde.[5] Im Allgemeinen wird der Augsburger Religionsfrieden als vorläufiger Abschluss des Reformationszeitalters in Deutschland angesehen, das 1517 durch den Augustinermönch Martin Luther initiiert worden war.[6]

Nach langwierigen Verhandlungen einigte man sich schließlich auf das ius reformandi: Vermittels der (später eingeführten) Formel Cuius regio, eius religio verfügte der Augsburger Reichsabschied, dass der Fürst eines Landes berechtigt ist, die Religion für dessen Bewohner vorzugeben; Letzteren hingegen wurde mit dem ius emigrandi das Recht eingeräumt, ihr Land zu verlassen. Neben diesen einfachen und leichtverständlichen Grundregelungen befanden sich bei näherer Betrachtung jedoch auch komplizierte Sonder- und Ausnahmeregelungen im Kontrakt, die nicht selten in sich widersprüchlich waren und den Religionsfrieden dadurch zu einem verwirrenden und komplizierten Vertragswerk machten. Daraus resultierten in der Folgezeit zahlreiche theologische Kontroversen, die insbesondere im Zuge der zunehmenden Verschärfung der Konfliktlage ab den 1570er Jahren ihren Höhepunkt erreichten.[7]

Bezüglich der langfristigen Folgen des Augsburger Religionsfriedens lässt sich daher feststellen, dass er zwar einerseits in manchen konfessionellen und politischen Sachverhalten rechtliche Klarheit schaffte, wodurch er eine der längsten Friedensperioden im Reich (von 1555 bis 1618) einläutete; andererseits bestanden jedoch einige Probleme unterschwellig fort, andere wiederum wurden sogar erst durch Unklarheiten, Widersprüche und Komplikationen neu geschaffen. Zusammen trugen diese zur Vergrößerung des konfessionellen Konfliktpotenzials bei, das 1618 gemeinsam mit den latenten politischen Ursachen zum Ausbruch des Dreißigjährigen Krieges führen sollte.[8]

Vorgeschichte

Zu Beginn der 30er Jahre des 16. Jahrhunderts breitete sich die Reformation in vielen Territorien und Reichsstädten des Heiligen Römischen Reiches aus. Damit stellte sich die Frage der rechtlichen Stellung des Protestantismus, dessen Lehren offiziell als Häresie galten. In den Augen der Katholiken musste der römisch-deutsche Kaiser der Verbreitung solcher Irrlehren entgegentreten. Infolge des Augsburger Reichstages von 1530 änderte sich nichts an der reichsrechtlichen Stellung des Protestantismus, zumal die Confessio Augustana, eine grundlegende Bekenntnisschrift der lutherischen Kirchen, vom Kaiser und den katholischen Ständen nicht angenommen wurde (siehe auch Confutatio Augustana). Um eine mögliche militärische Rekatholisierung protestantischer Gebiete verhindern zu können, gründeten die protestantischen Reichsstände daraufhin am 27. Februar 1531 den Schmalkaldischen Bund. In den folgenden Jahren fanden mehrere Religionsgespräche statt, um die Einheit der Kirche wieder herzustellen. Als diese – auch wegen politischer Motive – scheiterten, beschloss Kaiser Karl V., militärisch gegen den Bund vorzugehen, und vernichtete ihn im Schmalkaldischen Krieg 1547.

Auf dem „geharnischten“ Augsburger Reichstag von 1548 (der so genannt wurde, da Karls Truppen noch im Reich standen) versuchte Karl, seinen militärischen Sieg bei Mühlberg auch politisch zu nutzen:[9] Er zwang die protestantischen Reichsstände, das Augsburger Interim anzunehmen, welches die kirchlichen Verhältnisse regeln sollte, bis ein allgemeines Konzil[10] über die Wiedereingliederung der Protestanten in die katholische Kirche endgültig entscheiden würde. Die vom Kaiser erlassenen, weitgehend prokatholischen Bestimmungen wurden aber außer in der direkten Reichweite der kaiserlichen Macht im Süden des Reiches und in den Reichsstädten nicht oder nur halbherzig durchgesetzt.

Gleichzeitig stellte sich die Frage, wer die Nachfolge Karls V. im Reich antreten sollte.[11] Auch sie sollte ihren Anteil zur Verschärfung des bestehenden Konflikts zwischen Ständen und Kaiser beitragen: Der Kaiser selbst versuchte seinen Plan der sogenannten Spanischen Sukzession, das heißt die Übertragung der römisch-deutschen Kaiserwürde auf seinen Sohn Philipp II. von Spanien zu Lebzeiten, im Reich durchzusetzen. Sein Bruder Ferdinand I., der bereits 1531 zum römischen König gewählt worden war, wollte hingegen die Kaiserkrone für sich und seine Nachfahren in Anspruch nehmen. Die Mehrheit der Reichsstände war in dieser Angelegenheit eher der Position Ferdinands zugeneigt, da sie befürchteten, dass ein Nachfolger aus der spanischen Linie ein erster Schritt zu einer erblichen, habsburgischen Universalmonarchie wäre; hinzu kam, dass dadurch gleichzeitig ihre teutsche Libertät, ihre ständischen Freiheiten, erheblich begrenzt würde.

Moritz von Sachsen hatte trotz seines protestantischen Glaubens den Kaiser im Schmalkaldischen Krieg unterstützt und erhielt dafür 1547 die sächsische Kurwürde. In der nachfolgenden Zeit befand sich Moritz in einer schwierigen Lage: Er war innerhalb des protestantischen Lagers isoliert, war sich aber im Klaren, dass die starke Position des Kaisers nicht von Dauer sein konnte. Deshalb setzte er sich an die Spitze einer gegen die Spanische Sukzession aufbegehrenden Fürstenrebellion. Wegen dieses Seitenwechsels wurde Moritz von den Katholiken als Judas von Meißen und von den Protestanten als Retter der Reformation bezeichnet. Der folgende Fürstenkrieg traf Karl 1552 völlig unvorbereitet und nötigte ihn zur Flucht. Auf den in Passau ohne den Kaiser stattfindenden Verhandlungen zur Beilegung des Konflikts trat Ferdinand I. als Vermittler auf und verhandelte mit den Fürsten.

Generell kam im Reich nach den zahlreichen durch die Reformation hervorgerufenen Unruhen und Konfessionskriege allmählich die Sehnsucht nach Frieden auf. Zusätzlich wurde die politische Situation durch den Zweiten Markgrafenkrieg (1552–1555) verunsichert, der durch die territorialen Ansprüche Albrecht Alcibiades’, des Markgrafens Brandenburg-Kulmbachs, ausgelöst worden war und dem Fürstenkrieg unmittelbar folgte. Das militärische und politische Patt zwischen den beiden großen christlichen Konfessionen verringerte die Hoffnung, das eigene Einflussgebiet weiter ausdehnen zu können. Dies begünstigte Friedensneigungen – beide Seiten waren bereit, für eine umfassende Friedensregelung Zugeständnisse zu machen.

Wohl durch die im Schmalkaldischen Krieg und im darauf folgenden Fürstenaufstand gewonnene Einsicht bewegt, dass sich der Protestantismus nicht mit militärischen Mitteln niederringen ließe, berief Ferdinand I., Bruder des amtierenden Kaisers Karl V., daraufhin 1552 einen Reichstag in Passau ein, um mit Fürsten und Ständen einer nun vergleichsweise kompromissbereiten Generation über das Verhältnis der beiden Konfessionen zu verhandeln. Der daraufhin entstandene Passauer Vertrag kam jedoch dadurch, dass die getroffenen Regelungen zeitlich befristet waren, abermals lediglich einer religionspolitischen „Übergangslösung“, einem „Waffenstillstand“[12], gleich. Der provisorische Charakter des Passauer Vertrages resultierte aus der Haltung Karls, welcher keinen Vertrag unterzeichnen wollte, der den Protestanten dauerhafte Konzessionen machen sollte.[13] Dennoch bereitete der Passauer Vertrag gewissermaßen den dauerhaften Frieden vor, der drei Jahre später in Augsburg geschlossen werden sollte.

Nach dem Fürstenaufstand und dem Passauer Vertrag sah Karl V., dass seine hoch gesteckten politischen Ziele im Reich zum größten Teil gescheitert waren, und leitete langsam seinen Rücktritt ein. Seit seiner Übersiedlung nach Brüssel im Jahre 1553 kehrte er zeitlebens nicht mehr ins Reich zurück.[2] Die Reichspolitik legte er stattdessen nun fast vollständig in Ferdinands Hände.
Der Reichstag von 1555

Nachdem sich die Reichsstände in Augsburg versammelt hatten, wurde der Reichstag am 5. Februar[14] unter der Leitung Ferdinands I. eröffnet.

Durch sein Versprechen, die Religionsfrage im Reich auf dem nächsten Reichstag zu regeln, sah sich Karl in die Ecke gedrängt und versuchte diesen so lang wie möglich aufzuschieben. Erst nach langem Drängen der Reichsstände gab Kaiser Karl V. 1553 nach. Am liebsten hätte der Kaiser auch auf diesem Reichstag wieder nur eine vorläufige Regelung verfügt, die Reichsstände drängten aber auf eine dauerhafte Lösung. Auf keinen Fall wollte der Kaiser persönlich am Reichstag teilnehmen. Aus den Briefen des Kaisers geht hervor, dass er dies zum Teil aus Rücksicht auf sein persönliches Seelenheil, aber auch aus gesundheitlichen Gründen tat.

In der Reichstagsproklamation vermieden Karl und Ferdinand bewusst jede Erwähnung des Passauer Vertrags. Der Schwerpunkt des Reichstags lag aus ihrer Sicht in der umfassenden Sicherung des Landfriedens. Dieser Themenkomplex war durch vorausgegangene Beratungen gut vorbereitet und konnte relativ schnell abgeschlossen werden. Die recht schwierige Religionsfrage sollte dagegen erst nach Abschluss dieses Themenkomplexes beraten werden, da der Kaiser und sein Bruder befürchteten, dass sich die Reichsstände nicht einigen könnten und der gesamte Reichstag ohne Ergebnis enden würde. Die Reichsstände lehnten eine solche Verhandlungsreihenfolge ab und setzten den Religionsfrieden als ersten Punkt auf die Tagesordnung.

Das Konzept eines politischen Friedens, der die religiösen Differenzen bewusst ausklammerte und auf dem der Augsburger Friedensschluss letztlich beruhte, ging auf einen Vorschlag Moritz von Sachsens während der Passauer Verhandlungen zurück. Dieser Grundgedanke galt als vielversprechend und als idealer Ausgangspunkt für die Lösung der Religionsfrage im Reich, da eine baldige Einigung in theologisch-dogmatischen Fragen sehr unrealistisch war. Die im Reich verbreitete Überzeugung, dass für eine umfassende Friedensregelung eine Wiedervereinigung der Konfessionen Voraussetzung sei, wurde allmählich von der Einsicht abgelöst, dass eine politische Lösung wichtiger als die Beseitigung theologischer Differenzen war.[15]

Eine der Hauptschwierigkeiten während der Verhandlungen war, dass die rechtliche Anerkennung der konfessionellen Spaltung des Reiches nicht mit kanonischem Recht vereinbar war. Umständliche juristische Formulierungen sollten diesen Umstand verschleiern und den katholischen (und besonders den geistlichen) Reichsständen die Annahme des Friedens erleichtern.

Die Frage, ob jede Person frei ihr Bekenntnis wählen konnte oder ob diese Wahlfreiheit nur für die Obrigkeit gelten sollte, war heftig umstritten und war eine der zentralen inhaltlichen Fragen. Vor allem die Protestanten verlangten die Freistellung wenigstens für bestimmte Gruppen von Personen (die Reichsritter, reichsunmittelbare und landsässige Städte). Die schließlich erreichte Einigung mit der Glaubensfreiheit in den Reichsstädten und dem ius emigrandi war eine wichtige Grundlage des gesamten Religionsfriedens. Mittelalterliche Rechtssatzungen gegen Häresie wurden damit faktisch aufgehoben.[16]

Die härtesten und längsten Verhandlungen fanden aber um den geistlichen Vorbehalt statt. Unüberbrückbare theologische, rechtliche und politische Gegensätze drohten mehrfach die Verhandlungen scheitern zu lassen. Die Protestanten konnten den geistlichen Vorbehalt nicht akzeptieren, da sie in ihm eine einseitige Bevorteilung der katholischen Seite sahen. Ferdinand versuchte ihre Zustimmung durch eine geheime Nebenabrede – die Declaratio Ferdinandea – zu erreichen. Letztlich wurde der geistliche Vorbehalt nur Kraft Ferdinands königlicher Autorität in den Abschied aufgenommen – die evangelischen Stände hatten ihm nicht zugestimmt.[17] Daraus leiteten diese später die Möglichkeit ab, sich nicht an ihn gebunden zu fühlen. Die Declaratio Ferdinandea allerdings wurde erst gar nicht mit in das Vertragswerk aufgenommen. Die Frage über deren Gültigkeit blieb offen.[18]

Kurz vor Beendigung der Verhandlungen machte der Kaiser gegenüber Ferdinand deutlich, dass er auf keinen Fall bereit sei, den in Augsburg erzielten Kompromiss politisch mitzuverantworten. Karl sah den Bedeutungsverlust des Kaiseramtes, den eine religiöse Spaltung der Reiches mit sich brachte. Er bat seinen Bruder deshalb, den Reichstagsabschied zu verzögern und sein persönliches Erscheinen auf dem Reichstag abzuwarten. Ferdinand, der froh war, dass nach langwierigen und schwierigen Verhandlungen endlich ein tragfähiger Konsens hergestellt war, entsprach dieser Bitte nicht. Um den Reichstagsabschied nicht zu gefährden, verheimlichte Ferdinand auch die Rücktrittsdrohung seines Bruders gegenüber den Reichsständen.[19]

Der Religionsfrieden war Bestandteil des Reichstagsabschieds vom 25. September 1555. Der Abschied enthielt neben dem eigentlichen Religionsfrieden auch Änderungen der Kammergerichtsordnung und der Exekutionsordnung zur Durchsetzung des Landfriedens.[20] Zum Kammergericht wurden jetzt auch Protestanten als Assessoren und Richter zugelassen.[20]
Inhalt und Regelungen

Die Grundidee des Augsburger Reichs- und Religionsfriedens bestand darin, die theologischen Fragen vollständig auszuklammern und das Zusammenleben von Katholiken und Protestanten reichsrechtlich zu regeln. Im Gegensatz zu vorherigen Friedensschlüssen sollte diese Regelung kein Provisorium sein, sondern bis zu einer möglichen Wiedervereinigung der beiden großen Konfessionen im Reich gelten. Wegen der Weigerung Kaiser Karls V., den Religionsfrieden in seinem Heimatland zu akzeptieren, hatte dieser im Burgundischen Reichskreis keine Gültigkeit.

Der Augsburger Reichs- und Religionsfrieden ist in seinen Einzelheiten ein schwer zugänglicher, juristischer Text. Auslegungsfragen haben daher später das Verhältnis der Konfessionen im Reich schwer belastet. Dabei sind die dem Vertrag zugrunde liegenden Ideen sehr einfach zu erfassen:[7]
Ausweitung des Landfriedens

→ Siehe auch Ewiger Landfrieden

Der Augsburger Religionsfrieden garantierte die Koexistenz beider Konfessionen, dabei wurden die bestehenden Religionsprobleme nur juristisch, nicht jedoch theologisch geregelt. Als Bezugsrahmen dafür galt die seit dem Wormser Reformreichstag von 1495 bestehende Landfriedensordnung, in die nun die Protestanten mit aufgenommen wurden. Lutherischen und katholischen Reichsständen wurde damit ihr jeweiliges Kirchenwesen garantiert. Beide Konfessionen standen zukünftig unter reichsrechtlichem Schutz. Ein Krieg aus religiösen Gründen galt forthin als Landfriedensbruch.

Dies galt jedoch nur für die katholischen und auf dem Boden der Confessio Augustana stehenden Reichsstände. Andere Glaubensgemeinschaften wie die Täufer oder das reformierte Bekenntnis (das heißt: Anhänger Ulrich Zwinglis oder Johannes Calvins) waren von dieser Regelung ausdrücklich ausgeschlossen.[21] Der Sonderstatus der Juden, der elf Jahre zuvor auf dem Reichstag zu Speyer geklärt worden war, war vom Religionsfrieden nicht betroffen.

Cuius regio, eius religio

Die Kernregelung des Augsburger Religionsfriedens ging von einer nicht mehr religiösen, sondern vielmehr politischen Kompromissformel aus, der beide Seiten zustimmen konnten: Wer das Land regiert, solle den Glauben bestimmen: „cuius regio, eius religio“ (wessen Land, dessen Religion) – eine Formel, die der Greifswalder Jurist Joachim Stephani um 1604, also postum, für das ius reformandi so treffend einführte, dass sie sich bis heute gehalten hat.

Dieser Bekenntnisbann bedeutete aber keinesfalls religiöse Freiheit der Untertanen oder gar religiöse Toleranz, sondern Freiheit der Fürsten, ihre Religion zu wählen. Den Untertanen, die nicht konvertieren wollten, wurde mit dem ius emigrandi (§ 24 des Reichsabschiedes) zumindest das Recht eingeräumt, in ein Territorium ihres Glaubens auszuwandern.[22]

Es war somit ein Sieg der Territorialherren über das Reich, der Sieg der fürstlichen Libertät über die Zentralgewalt, der Sieg des religiösen Pluralismus über die Idee des universalen christlichen Kaisertums. Nach 1555 hatte der Kaiser keine religiösen Kompetenzen mehr inne, Luthertum und Katholizismus waren formal gleichberechtigt. Kurz gesagt, die lutherischen Stände hatten genau das erreicht, was ihnen vor Beginn des Schmalkaldischen Krieges verwehrt worden war: Die Anerkennung ihres Augsburger Bekenntnisses, der Confessio Augustana.

Weiter geht es in Teil 2
Andy
Andy
Admin

Anzahl der Beiträge : 36197
Anmeldedatum : 03.04.11

Nach oben Nach unten

Der Augsburger Reichs- und Religionsfrieden Empty Teil 2

Beitrag  Andy Fr Aug 15, 2014 8:59 pm

Sonderregelungen

Nach 1555 sah es tatsächlich so aus, als hätte sich die friedliche Absicht des Augsburger Religionsfriedens bewahrheitet. Die zunächst stattfindende Beruhigung der Situation hing auch mit den politischen Umständen zusammen: Kaiser Ferdinand I. (der nach der Abdankung seines Bruders Karl V. diesen Platz eingenommen hatte) blieb ein „friedliebender alter Herr, der mit den meisten protestantischen Fürsten ausgesprochen gut auskam“,[23] und bei seinem Nachfolger Maximilian II. sind sogar Sympathien zum Protestantismus, die dieser in seiner Jugendzeit hegte, zu vermuten. Als sich daraufhin in den 1570er Jahren allmählich ein Generationswechsel auf der politischen Bühne vollzog und mit Rudolf II. ein besonders antiprotestantischer und wenig kompromissbereiter Kaiser die politische Bühne betrat, flammte auch wieder die Konfrontation zwischen den beiden Konfessionen auf. Man war nun stets darauf bedacht, seine eigene Meinung um jeden Preis durchzusetzen, und nahm dabei auch eine Verschärfung der Konfliktlage in Kauf.[24]

Die Theologen diskutierten nun kontrovers um doppeldeutige und widersprüchliche Stellen, die sich bei genauerem Hinsehen im Kontrakt ergaben und zum Nutzen der eigenen und Schaden der gegnerischen Partei ausgelegt werden konnten. Ursache für die Existenz solcher Doppeldeutigkeiten und Gegensätze, von denen der Augsburger Religionsfrieden nur so wimmelte, war vermutlich gewesen, dass man ihrer bedurfte, um überhaupt einen kompromissfähigen Kontrakt schließen zu können. Anfangs war diese Taktik noch aufgegangen, ab den 1570ern wurde jedoch klar, dass die Unklarheiten im Vertragstext zu weiteren Konflikten führen würden.[25]

Maßgeblich beteiligt an diesen Konflikten waren zwei Sonderregelungen, die den Augsburger Religionsfrieden durch die Ergänzung der eigentlich einfachen Grundregelungen zu einem höchst komplizierten und oftmals doppeldeutigen Text machten: Eine dieser Ausnahmeregelungen war eine im Augsburger Religionsfrieden enthaltene Klausel, das Reservatum ecclesiasticum (lat. für: „geistlicher Vorbehalt“), welches für geistliche Territorien eine Ausnahme im Grundsatz des ius reformandi vorsah. Sollte ein geistlicher Territorialherr zum Protestantismus konvertieren, so musste er sein Amt niederlegen und seine Herrschaft (seine Pfründe) aufgeben. Infolgedessen stand der Wahl eines katholischen Nachfolgers durch das zugehörige Dom- oder Stiftskapitel nichts mehr im Wege. Letzten Endes zielte der „geistliche Vorbehalt“ also darauf ab, die Säkularisation geistlicher Fürstentümer zu unterbinden – kurzum: Die Reichskirche sollte fortan katholisch bleiben.

Damit war die Mehrzahl der protestantischen Stände nicht einverstanden, sie sahen den „geistlichen Vorbehalt“ als eine deutliche Benachteiligung für sich an. Die Klausel wurde von ihnen wahrscheinlich nur geduldet, weil der Kaiser in einem Zusatzvertrag, der Declaratio Ferdinandea, landsässigen evangelischen Rittern, Reichsstädten, Adligen und Gemeinden in geistlichen Gebieten Bekenntnisfreiheit zugestand. Da solche Zusatzerklärungen laut §28 des Augsburger Religionsfriedens jedoch nicht erlaubt waren und die Declaratio nicht in den offiziellen Reichstagsabschied aufgenommen wurde, zweifelten später oft Katholiken an deren Wahrheitsgehalt.[18] Der Großteil der Protestanten hingegen sah den „geistlichen Vorbehalt“ als nicht verbindlich an.[17]

Ein weiterer Streitpunkt war das Reformationsrecht der Reichsstädte. Die Protestanten hatten zwar erreicht, dass vor 1555 zum Protestantismus übergetretenes Kirchengut seine Konfession behalten durfte, über den zukünftigen Zustand des Rechts wurde jedoch nicht weiter diskutiert. Ebenso blieb die reichsrechtliche Stellung der Calvinisten ungeklärt, der Augsburger Religionsfrieden galt ausdrücklich nur für die Anhängerschaft der Confessio Augustana.

Trotz all dieser Probleme, die weitere Konflikte entfachten, sicherte der Augsburger Religionsfrieden zusammen mit dem gleichzeitig vereinbarten allgemeinen Landfrieden (§16) dem Reich einen inneren Frieden und verhinderte über 60 Jahre lang den Ausbruch eines größeren Krieges. Diese Friedensperiode stellt eine der längsten in der europäischen Geschichte dar. Erst mit Ausbruch des Dreißigjährigen Krieges 1618 traten die Gegensätze erneut und um so heftiger und grauenvoller hervor.

Auszug aus dem Augsburger Reichs- und Religionsfrieden vom 25. September 1555

Der Augsburger Reichs- und Religionsfrieden 640px-Briefmarke_der_deutschen_Post_-_450_Jahre_Augsburger_Religionsfriede
450 Jahre Augsburger Religionsfrieden: Deutsche Sondermarke von 2005


„Setzen demnach, ordnen, wollen und gebieten, daß fernerhin niemand, welcher Würde, Standes oder Wesens er auch sei, den anderen befehden, bekriegen, fangen, überziehen, belagern, […] [möchte], sondern ein jeder den anderen mit rechter Freundschaft und christlicher Liebe entgegentreten soll und durchaus die Kaiserliche Majestät und Wir (der römische König Ferdinand, der für seinen Bruder Karl V. die Verhandlungen führte) alle Stände, und wiederum die Stände Kaiserliche Majestät und Uns, auch ein Stand den anderen, bei dieser nachfolgenden Religionskonstruktion des aufgerichteten Landfriedens in allen Stücken lassen sollen.“ (§ 14 – Landfriedensformel)

„Und damit solcher Friede auch trotz der Religionsspaltung, wie es die Notwendigkeit des Heiligen Reiches Deutscher Nation erfordert, desto beständiger zwischen der Römischen Kaiserlichen Majestät, Uns, sowie den Kurfürsten, Fürsten, und Ständen aufgerichtet und erhalten werden möchte, so sollen die Kaiserliche Majestät, Wir, sowie die Kurfürsten, Fürsten und Stände keinen Stand des Reiches wegen der Augsburgischen Konfession, und deren Lehre, Religion und Glauben in gewaltsamer Weise überziehen, beschädigen, vergewaltigen oder auf anderem Wege wider Erkenntnis, Gewissen und Willen von dieser Augsburgischen Konfession, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen und Zeremonien, die sie aufgerichtet haben oder aufrichten werden, in ihren Fürstentümern, Ländern und Herrschaften etwas erzwingen oder durch Mandat erschweren oder verachten, sondern diese Religion, ihr liegendes und fahrendes Hab und Gut, Land, Leute, Herrschaften, Obrigkeiten, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten ruhig und friedlich belassen, und es soll die strittige Religion nicht anders als durch christliche, freundliche und friedliche Mittel und Wege zu einhelligem, christlichem Verständnis und Vergleich gebracht werden.“ (§ 15 – Religionsformel)

„[…] Wo ein Erzbischoff, Bischoff, Prälat oder ein anderer geistliches Stands von Unser alten Religion abtretten würde, dass derselbig sein Erzbistumb, Bistumbe, Prälatur und andere Benificia, auch damit alle Frucht und Einkommen, so er davon gehabt, alsbald ohn einige Verwiderung und Verzug, jedoch seinen Ehren ohnnachteilig, verlassen, auch den Capituln, und denen es von gemeinhin Rechten oder der Kirchen und Stifft Gewohnheiten zugehört, ein Person, der alten Religion verwandt, zu wehlen und zu ordnen zugelassen sehn, welche auch samt der geistlichen Capituln und anderen Kirchen bey der Kirchen und Stifft-Fundationen, Electionen, Präsentationen, Confirmationen, altem Herkommen, Gerechtigkeiten und Gütern, liegend und fahrend, unverhindert und friedlich gelassen werden sollen, jedoch künfftiger Christlicher, freundlicher und endlicher Vergleichung der Religion unvergreifflich.“ (§ 18 – Geistlicher Vorbehalt, Reservatum ecclesiasticum)


Quelle - literatur & einzelnachweise
Andy
Andy
Admin

Anzahl der Beiträge : 36197
Anmeldedatum : 03.04.11

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten