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UNESCO-Konvention zum Schutz der kulturellen Vielfalt

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UNESCO-Konvention zum Schutz der kulturellen Vielfalt Empty UNESCO-Konvention zum Schutz der kulturellen Vielfalt

Beitrag  Andy Mi Sep 17, 2014 10:16 pm

Die Konvention zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen wurde auf der 33. UNESCO-Generalkonferenz am 20. Oktober 2005 in Paris verabschiedet und trat am 18. März 2007 in Kraft. „Das Übereinkommen schafft eine völkerrechtlich verbindliche Grundlage für das Recht aller Staaten auf eigenständige Kulturpolitik.“ [1] Auf Basis der Konvention hat jeder Staat das Recht, Maßnahmen zum Schutz der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen durchzuführen, insbesondere, wenn diese gefährdet scheint.

Unter kultureller Vielfalt versteht die UNESCO die mannigfaltigen Ausdrucksformen der Kulturen von Gruppen und Gesellschaften. Diese Ausdrucksformen werden sowohl innerhalb als auch zwischen Gesellschaften weitergegeben. Kulturelle Vielfalt zeigt sich außerdem in den verschiedenen Ausprägungen des künstlerischen Schaffens sowie der Herstellung, der Verbreitung, des Vertriebs und der Nutzung kultureller Ausdrucksformen.[2]

Geschichte

Am 21. Mai 2001 wurde der „Welttag der kulturellen Vielfalt für Dialog und Entwicklung“ [3] verkündet.
Auf der 32. Generalkonferenz (29.September bis 17.Oktober 2003) begann die Formulierung der Ziele und Grundsätze der Konvention.[4]
Am 20. Oktober 2005 wurde die Konvention zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen verabschiedet.
Am 18. März 2007 trat die Konvention in Kraft.
Im Dezember 2009 veröffentlichte die Deutsche UNESCO-Kommission das Weißbuch „Kulturelle Vielfalt gestalten“, das Handlungsempfehlungen aus der Zivilgesellschaft zur Umsetzung des UNESCO-Übereinkommens in und durch Deutschland enthält.[5]
Bis heute (Stand 31. Januar 2014) haben 133 Mitgliedsstaaten sowie die Europäische Union die Konvention ratifiziert.[6]

Ziele der Konvention

Das Übereinkommen beinhaltet folgende Ziele:

Uneingeschränkte kulturelle Selbstbestimmung und Wahlfreiheit auf Basis der Menschenrechte (Präambel)
Anerkennung der „Doppelnatur“ von Kulturgütern und –dienstleistungen als Handelsware, aber zugleich als Träger von Identitäten und Bedeutungen (Artikel 1)
Das Recht jeden Staates auf eigene Kulturpolitik (Artikel 6)
Beteiligung der Zivilgesellschaft im Umsetzungsprozess (Artikel 11)
Internationale Zusammenarbeit (Kooperation, Koproduktionen sowie eine Vorzugsbehandlung für Entwicklungsländer) (Artikel 6,8,12,16,17)
Integration von Kultur in nachhaltige Entwicklung (Artikel 13)
Informationsaustausch u.a. durch die Benennung von nationalen Kontaktstellen (Artikel 9, 28)
Gleichberechtigung der Konvention zu anderen internationalen Abkommen (Artikel 20, 21)[7]

Siehe auch

Kulturelle Vielfalt
UNESCO
Deutsche UNESCO-Kommission
Interkulturelle Kompetenz


Quelle - literatur & Einzelnachweise
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