UNESCO-Konvention zum Schutz der kulturellen Vielfalt
Seite 1 von 1
UNESCO-Konvention zum Schutz der kulturellen Vielfalt
Die Konvention zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen wurde auf der 33. UNESCO-Generalkonferenz am 20. Oktober 2005 in Paris verabschiedet und trat am 18. März 2007 in Kraft. „Das Übereinkommen schafft eine völkerrechtlich verbindliche Grundlage für das Recht aller Staaten auf eigenständige Kulturpolitik.“ [1] Auf Basis der Konvention hat jeder Staat das Recht, Maßnahmen zum Schutz der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen durchzuführen, insbesondere, wenn diese gefährdet scheint.
Unter kultureller Vielfalt versteht die UNESCO die mannigfaltigen Ausdrucksformen der Kulturen von Gruppen und Gesellschaften. Diese Ausdrucksformen werden sowohl innerhalb als auch zwischen Gesellschaften weitergegeben. Kulturelle Vielfalt zeigt sich außerdem in den verschiedenen Ausprägungen des künstlerischen Schaffens sowie der Herstellung, der Verbreitung, des Vertriebs und der Nutzung kultureller Ausdrucksformen.[2]
Geschichte
Am 21. Mai 2001 wurde der „Welttag der kulturellen Vielfalt für Dialog und Entwicklung“ [3] verkündet.
Auf der 32. Generalkonferenz (29.September bis 17.Oktober 2003) begann die Formulierung der Ziele und Grundsätze der Konvention.[4]
Am 20. Oktober 2005 wurde die Konvention zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen verabschiedet.
Am 18. März 2007 trat die Konvention in Kraft.
Im Dezember 2009 veröffentlichte die Deutsche UNESCO-Kommission das Weißbuch „Kulturelle Vielfalt gestalten“, das Handlungsempfehlungen aus der Zivilgesellschaft zur Umsetzung des UNESCO-Übereinkommens in und durch Deutschland enthält.[5]
Bis heute (Stand 31. Januar 2014) haben 133 Mitgliedsstaaten sowie die Europäische Union die Konvention ratifiziert.[6]
Ziele der Konvention
Das Übereinkommen beinhaltet folgende Ziele:
Uneingeschränkte kulturelle Selbstbestimmung und Wahlfreiheit auf Basis der Menschenrechte (Präambel)
Anerkennung der „Doppelnatur“ von Kulturgütern und –dienstleistungen als Handelsware, aber zugleich als Träger von Identitäten und Bedeutungen (Artikel 1)
Das Recht jeden Staates auf eigene Kulturpolitik (Artikel 6)
Beteiligung der Zivilgesellschaft im Umsetzungsprozess (Artikel 11)
Internationale Zusammenarbeit (Kooperation, Koproduktionen sowie eine Vorzugsbehandlung für Entwicklungsländer) (Artikel 6,8,12,16,17)
Integration von Kultur in nachhaltige Entwicklung (Artikel 13)
Informationsaustausch u.a. durch die Benennung von nationalen Kontaktstellen (Artikel 9, 28)
Gleichberechtigung der Konvention zu anderen internationalen Abkommen (Artikel 20, 21)[7]
Siehe auch
Kulturelle Vielfalt
UNESCO
Deutsche UNESCO-Kommission
Interkulturelle Kompetenz
Quelle - literatur & Einzelnachweise
Unter kultureller Vielfalt versteht die UNESCO die mannigfaltigen Ausdrucksformen der Kulturen von Gruppen und Gesellschaften. Diese Ausdrucksformen werden sowohl innerhalb als auch zwischen Gesellschaften weitergegeben. Kulturelle Vielfalt zeigt sich außerdem in den verschiedenen Ausprägungen des künstlerischen Schaffens sowie der Herstellung, der Verbreitung, des Vertriebs und der Nutzung kultureller Ausdrucksformen.[2]
Geschichte
Am 21. Mai 2001 wurde der „Welttag der kulturellen Vielfalt für Dialog und Entwicklung“ [3] verkündet.
Auf der 32. Generalkonferenz (29.September bis 17.Oktober 2003) begann die Formulierung der Ziele und Grundsätze der Konvention.[4]
Am 20. Oktober 2005 wurde die Konvention zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen verabschiedet.
Am 18. März 2007 trat die Konvention in Kraft.
Im Dezember 2009 veröffentlichte die Deutsche UNESCO-Kommission das Weißbuch „Kulturelle Vielfalt gestalten“, das Handlungsempfehlungen aus der Zivilgesellschaft zur Umsetzung des UNESCO-Übereinkommens in und durch Deutschland enthält.[5]
Bis heute (Stand 31. Januar 2014) haben 133 Mitgliedsstaaten sowie die Europäische Union die Konvention ratifiziert.[6]
Ziele der Konvention
Das Übereinkommen beinhaltet folgende Ziele:
Uneingeschränkte kulturelle Selbstbestimmung und Wahlfreiheit auf Basis der Menschenrechte (Präambel)
Anerkennung der „Doppelnatur“ von Kulturgütern und –dienstleistungen als Handelsware, aber zugleich als Träger von Identitäten und Bedeutungen (Artikel 1)
Das Recht jeden Staates auf eigene Kulturpolitik (Artikel 6)
Beteiligung der Zivilgesellschaft im Umsetzungsprozess (Artikel 11)
Internationale Zusammenarbeit (Kooperation, Koproduktionen sowie eine Vorzugsbehandlung für Entwicklungsländer) (Artikel 6,8,12,16,17)
Integration von Kultur in nachhaltige Entwicklung (Artikel 13)
Informationsaustausch u.a. durch die Benennung von nationalen Kontaktstellen (Artikel 9, 28)
Gleichberechtigung der Konvention zu anderen internationalen Abkommen (Artikel 20, 21)[7]
Siehe auch
Kulturelle Vielfalt
UNESCO
Deutsche UNESCO-Kommission
Interkulturelle Kompetenz
Quelle - literatur & Einzelnachweise
Andy- Admin
- Anzahl der Beiträge : 36159
Anmeldedatum : 03.04.11
Ähnliche Themen
» Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
» Menschliche Vielfalt
» Die Konvention zur Unterbindung des Menschenhandels und der Ausnutzung der Prostitution anderer
» Menschliche Vielfalt
» Die Konvention zur Unterbindung des Menschenhandels und der Ausnutzung der Prostitution anderer
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Gestern um 6:18 am von Andy
» ## Helloween ##
Gestern um 1:16 am von checker
» Heavy Metal Hamsters
Gestern um 1:13 am von checker
» Superium
Gestern um 1:09 am von checker
» Aram Bedrosian
Gestern um 1:04 am von checker
» KSHMR & OTIOT
Gestern um 1:00 am von checker
» The Gasoline Gypsies
Gestern um 12:57 am von checker
» zozyblue
Gestern um 12:54 am von checker
» PIRY-Just a Dream
Gestern um 12:51 am von checker