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Codex Iuris Canonici

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Codex Iuris Canonici Empty Codex Iuris Canonici

Beitrag  Andy Sa Sep 20, 2014 11:14 pm

Der Codex Iuris Canonici (CIC, dt. „Kodex des kanonischen Rechtes“) ist das Gesetzbuch des Kirchenrechts der katholischen Kirche für die Lateinische Kirche. Die aktuelle Fassung ist der von Papst Johannes Paul II. promulgierte Codex Iuris Canonici 1983.

Für die katholischen Ostkirchen existiert ein eigenes Gesetzbuch, der Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (CCEO).

Historische Entwicklung

Im ersten Jahrtausend bestand kein einheitliches Kirchenrecht, sondern nur die lokalen kirchenrechtlichen Regelungen der Ortskirchen, ergänzt durch die Dekrete des Papstes. Sie wurden erst im Mittelalter nach und nach in Sammlungen wie Liber Extra (1234), Liber Sextus (1298) und Clementinae (Anfang 14. Jahrhundert) zusammengefasst. Die meisten Regelungen lehnten sich an die römische Rechtsprechungspraxis des Corpus Iuris Civilis von Kaiser Justinian I. aus dem Jahr 533 an. Sie führten zur Schaffung entsprechender Gerichtsverfahren in Form der Inquisition mit kollegial arbeitenden Kirchengerichten.

Die sechs wichtigsten so entstandenen Kompilationen bildeten zusammen das Corpus Iuris Canonici und in dessen überarbeiteter Fassung von 1582 somit bis 1917 das in der katholischen Kirche geltende Kirchenrecht.

Codex Iuris Canonici 1917

Codex Iuris Canonici 220px-CIC
Eine Ausgabe des CIC/1917

Das Erste Vatikanische Konzil regte die Schaffung eines einzigen, einheitlichen katholischen Gesetzbuches an, welches von Papst Pius X. bei der durch ihn gebildeten Päpstlichen Kommission für Kodifizierung des Kanonischen Rechts in Auftrag gegeben und maßgeblich von Pietro Gasparri erarbeitet wurde. Papst Benedikt XV. setzte dieses zentralisierende Rechtsbuch mit der ersten Kodifikation des lateinischen Kirchenrechts am 27. Mai 1917 in Kraft. Die als Römischer Zentralismus kritisierte Stärkung der päpstlichen Rechtszuständigkeiten wurde vom Vatikan auch aus den niederschmetternden Erfahrungen päpstlicher Ohnmacht angesichts des Ersten Weltkriegs vorangetrieben. Bischofsweihen beispielsweise dürfen seither nicht mehr unter die Kontrolle nationaler Politik fallen.
Codex Iuris Canonici 1983

Die aktuelle Fassung wurde am 25. Januar 1983 von Papst Johannes Paul II. mit der Apostolischen Konstitution Sacrae Disciplinae Leges promulgiert und ist seit dem Ersten Adventssonntag desselben Jahres in Kraft. Der Codex von 1983 löste damit den Vorgänger von 1917 ab.
Gliederung

Der CIC gliedert sich in sieben Bücher:

Allgemeine Normen: Grundlegende Definitionen, ohne die ein Rechtswerk nicht auskommt, so etwa die Gesetzesdefinition oder die Vorschriften für die Übertragung von Kirchenämtern.
Volk Gottes: Rechte und Pflichten aller Gläubigen, die Kirchenverfassung, Aufgaben und Rechte des Papstes, der Diözesanbischöfe, die innere Ordnung der Teilkirchen z. B. die Aufteilung in Pfarreien und Dekanate, die Rechtsstellung der Ordensgemeinschaften und der anderen Formen des geweihten Lebens.
Verkündigungsdienst der Kirche: Hierunter fallen Predigt und Katechese, katholisches Schul- und Hochschulwesen, Religionsunterricht und Bücherzensur.
Heiligungsdienst der Kirche: Sakramente und Sakramentalien.
Kirchenvermögen: Verwaltungsvorschriften zu Geld- und Sachwerten der Kirche.
Strafbestimmungen in der Kirche: Insbesondere „kirchenspezifische“ Straftaten wie etwa Sakramentensimulation oder Gehorsamsverweigerung werden hier behandelt.
Prozesse: Neben den Bestimmungen zum kirchlichen Gerichtswesen im Allgemeinen finden sich hier Regelungen sowohl für das reguläre (und fast nie vorkommende) Streitverfahren über besondere Arten von Verfahren, wie z. B. das Ehenichtigkeitsverfahren (in Deutschland das häufigste Verfahren an kirchlichen Gerichten) bis hin zum Verfahren zur Amtsenthebung oder Versetzung von Pfarrern.

Canon

Ein einzelner Rechtssatz des CIC ist ein „Canon“, Abkürzung: Can., Mehrzahl: Canones, Abkürzung: Cann. Ein Canon kann in Paragraphen untergliedert werden. Beispiel, entnommen der deutschen Fassung des CIC 1983[1]

Cann. 145–196: Kirchenämter
Can. 146: Ein Kirchenamt kann ohne kanonische Amtsübertragung nicht gültig erlangt werden.
Can. 153:

§ 1. Die Übertragung eines Amtes …
§ 2. Handelt es sich um ein Amt …
§ 3. Das Versprechen eines Amtes …

Can. 154: …

Siehe auch

Acta Apostolicae Sedis (das Amtsblatt des Apostolischen Stuhls)

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