Michael Csaszkóczy
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Michael Csaszkóczy
Michael Csaszkóczy (* 6. Mai 1970 in Heidelberg) ist ein deutscher Lehrer und Antifa-Aktivist. Bekannt wurde er durch die letztlich erfolglosen Versuche von Baden-Württemberg und Hessen, ihm wegen Zweifel an seiner Verfassungstreue die Anstellung als Lehrer zu verweigern.
Schule und Studium
Nach dem Abitur 1989 in Heidelberg nahm Csaszkóczy zunächst ein Universitätsstudium auf, bis er zum Sommersemester 1996 an die Pädagogische Hochschule Heidelberg wechselte, um dort für das Lehramt an Realschulen im Fach Geschichte mit den Nebenfächern Deutsch und Kunst zu studieren. Das Erste Staatsexamen bestand er im Jahr 2000 mit der Note 1,5, das Zweite im Jahre 2002 mit der Note 2,0.[1]
Rechtsstreit um die Einstellung in den staatlichen Schuldienst
Verwaltungsentscheidungen
Mit Entscheidung vom 26. August 2004 verweigerte das baden-württembergische Oberschulamt Karlsruhe Csaszkóczy die Anstellung als Lehrer im baden-württembergischen Staatsdienst, da er sich in der Antifaschistischen Initiative Heidelberg (AIHD) engagierte, welche vom Verfassungsschutz als linksextremistisch eingestuft wird. Darüber hinaus weigerte sich Csaszkóczy, sich von Texten der Gruppe zu distanzieren, innerhalb welcher „Militanz“ als legitimes Mittel im Kampf um Befreiung bezeichnet wird. Die Begründung des baden-württembergischen Kultusministeriums war, dass er „nicht Gewähr dafür bietet, jederzeit voll einzutreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung“.[2]
Das hessische Schulamt Bergstraße lehnte am 2. September 2005 gleichfalls die Einstellung Csaszkóczys wegen Zweifeln an dessen Verfassungstreue ab.
Verwaltungsgerichtliche Urteile
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe bestätigte am 10. März 2006 die Entscheidung des Oberschulamtes in Karlsruhe, Csaszkóczy nicht einzustellen und ließ eine Berufung gegen dieses Urteil zunächst nicht zu.
Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof (VGH) ließ jedoch am 4. August 2006 Csaszkóczys Berufung zu, „da [der] Erfolg des Berufungsverfahrens offen sei und deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden.“[3]. In der Hauptverhandlung folgte der VGH dann auch nicht der Vorinstanz und änderte deren Urteil auf die Berufung des Klägers hin. Dabei war für den VGH maßgeblich, dass die Behörde bei ihrer ungünstigen Prognose wesentliche Beurteilungselemente - wie das Verhalten des Klägers im bereits absolvierten Vorbereitungsdienst - nicht hinreichend berücksichtigt habe und den Anforderungen an eine sorgfältige und vollständige Würdigung des Sachverhalts und der Person des Klägers nicht gerecht geworden sei. Auch die Csaszkóczy vorgehaltene „Sündenliste“ mit zahlreichen Einzelvorfällen war nicht geeignet, die Annahme mangelnder Verfassungstreue zu rechtfertigen.[4]
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hob den Ablehnungsbescheid des Schulamtes Bergstraße ebenfalls auf und verpflichtete das Land Hessen über die Einstellung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zur Begründung führte das Gericht in der mündlichen Urteilsbegründung aus, dass die angegriffenen Bescheide auf einer unzureichenden Entscheidungsgrundlage beruhten. Es bedürfe hinsichtlich der geltend gemachten Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers einer auf dessen Person bezogenen Einzelfallprüfung, die in dieser Form nicht stattgefunden habe. Im Rahmen der Neubescheidung des Klägers sei das Land Hessen gehindert auf diejenigen Gründe zurückzugreifen, die tragend für die streitgegenständlichen Bescheide gewesen sind. Im Rahmen der zu treffenden Entscheidung seien auch die grundrechtlich verbürgten Rechtspositionen des Klägers auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Maßgabe von Leistung, Eignung und Befähigung nach Art. 33 Abs. 2 GG und dem in Art. 33 Abs. 3 Satz 2 GG enthaltenen Benachteiligungsverbot in Bezug die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung in die Abwägung einzubeziehen.[5]
Einstellung und Schadensersatz
Aufgrund der VGH-Gerichtsentscheidung bot das Kultusministerium in Baden-Württemberg Csaszkóczy zu Beginn des Schuljahres 2007/08 eine Lehrerstelle an der Realschule in Eberbach an. Dort unterrichtet er seit Mitte September 2007.[6] Im April 2009 verurteilte das Landgericht Karlsruhe das Land Baden-Württemberg zur Zahlung von 33.000 Euro Schadensersatz. [7]
Siehe auch
Radikalenerlass
Quelle - literatur & Einzelnachweise
Schule und Studium
Nach dem Abitur 1989 in Heidelberg nahm Csaszkóczy zunächst ein Universitätsstudium auf, bis er zum Sommersemester 1996 an die Pädagogische Hochschule Heidelberg wechselte, um dort für das Lehramt an Realschulen im Fach Geschichte mit den Nebenfächern Deutsch und Kunst zu studieren. Das Erste Staatsexamen bestand er im Jahr 2000 mit der Note 1,5, das Zweite im Jahre 2002 mit der Note 2,0.[1]
Rechtsstreit um die Einstellung in den staatlichen Schuldienst
Verwaltungsentscheidungen
Mit Entscheidung vom 26. August 2004 verweigerte das baden-württembergische Oberschulamt Karlsruhe Csaszkóczy die Anstellung als Lehrer im baden-württembergischen Staatsdienst, da er sich in der Antifaschistischen Initiative Heidelberg (AIHD) engagierte, welche vom Verfassungsschutz als linksextremistisch eingestuft wird. Darüber hinaus weigerte sich Csaszkóczy, sich von Texten der Gruppe zu distanzieren, innerhalb welcher „Militanz“ als legitimes Mittel im Kampf um Befreiung bezeichnet wird. Die Begründung des baden-württembergischen Kultusministeriums war, dass er „nicht Gewähr dafür bietet, jederzeit voll einzutreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung“.[2]
Das hessische Schulamt Bergstraße lehnte am 2. September 2005 gleichfalls die Einstellung Csaszkóczys wegen Zweifeln an dessen Verfassungstreue ab.
Verwaltungsgerichtliche Urteile
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe bestätigte am 10. März 2006 die Entscheidung des Oberschulamtes in Karlsruhe, Csaszkóczy nicht einzustellen und ließ eine Berufung gegen dieses Urteil zunächst nicht zu.
Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof (VGH) ließ jedoch am 4. August 2006 Csaszkóczys Berufung zu, „da [der] Erfolg des Berufungsverfahrens offen sei und deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden.“[3]. In der Hauptverhandlung folgte der VGH dann auch nicht der Vorinstanz und änderte deren Urteil auf die Berufung des Klägers hin. Dabei war für den VGH maßgeblich, dass die Behörde bei ihrer ungünstigen Prognose wesentliche Beurteilungselemente - wie das Verhalten des Klägers im bereits absolvierten Vorbereitungsdienst - nicht hinreichend berücksichtigt habe und den Anforderungen an eine sorgfältige und vollständige Würdigung des Sachverhalts und der Person des Klägers nicht gerecht geworden sei. Auch die Csaszkóczy vorgehaltene „Sündenliste“ mit zahlreichen Einzelvorfällen war nicht geeignet, die Annahme mangelnder Verfassungstreue zu rechtfertigen.[4]
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hob den Ablehnungsbescheid des Schulamtes Bergstraße ebenfalls auf und verpflichtete das Land Hessen über die Einstellung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zur Begründung führte das Gericht in der mündlichen Urteilsbegründung aus, dass die angegriffenen Bescheide auf einer unzureichenden Entscheidungsgrundlage beruhten. Es bedürfe hinsichtlich der geltend gemachten Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers einer auf dessen Person bezogenen Einzelfallprüfung, die in dieser Form nicht stattgefunden habe. Im Rahmen der Neubescheidung des Klägers sei das Land Hessen gehindert auf diejenigen Gründe zurückzugreifen, die tragend für die streitgegenständlichen Bescheide gewesen sind. Im Rahmen der zu treffenden Entscheidung seien auch die grundrechtlich verbürgten Rechtspositionen des Klägers auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Maßgabe von Leistung, Eignung und Befähigung nach Art. 33 Abs. 2 GG und dem in Art. 33 Abs. 3 Satz 2 GG enthaltenen Benachteiligungsverbot in Bezug die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung in die Abwägung einzubeziehen.[5]
Einstellung und Schadensersatz
Aufgrund der VGH-Gerichtsentscheidung bot das Kultusministerium in Baden-Württemberg Csaszkóczy zu Beginn des Schuljahres 2007/08 eine Lehrerstelle an der Realschule in Eberbach an. Dort unterrichtet er seit Mitte September 2007.[6] Im April 2009 verurteilte das Landgericht Karlsruhe das Land Baden-Württemberg zur Zahlung von 33.000 Euro Schadensersatz. [7]
Siehe auch
Radikalenerlass
Quelle - literatur & Einzelnachweise
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