Die Verfassung
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Die Verfassung
Als Verfassung wird das zentrale Rechtsdokument oder der zentrale Rechtsbestand eines Staates, Gliedstaates oder Staatenverbundes (vgl. Vertrag über eine Verfassung für Europa) bezeichnet. Sie regelt den grundlegenden organisatorischen Staatsaufbau, die territoriale Gliederung des Staates, die Beziehung zu seinen Gliedstaaten und zu anderen Staaten sowie das Verhältnis zu seinen Normunterworfenen und deren wichtigste Rechte und Pflichten. Die auf diese Weise konstituierten Staatsgewalten sind an die Verfassung als oberste Norm gebunden und ihre Macht über die Normunterworfenen wird durch sie begrenzt. Die verfassunggebende Gewalt geht in demokratischen Staaten vom Staatsvolk aus. Verfassungen enthalten meist auch Staatsaufgaben- und Staatszielbestimmungen, diese finden sich häufig in einer Präambel wieder.
Die rechtliche Auseinandersetzung mit Verfassungen ist Gegenstand des Verfassungsrechts.
Allgemeines
Da sich von der Verfassung sämtliche Rechtssätze eines Rechtssystems ableiten, bildet diese den Abschluss des Stufenbaus der Rechtsordnung. Um diese Beendigung des infiniten Rechtsableitungsregresses zu begründen, entwickelte der Rechtspositivismus den Begriff der Grundnorm. Prinzipiell stellt sich bei Verfassungen auch immer die Frage nach ihrer Legitimität. Verfassungsgesetze unterscheiden sich für gewöhnlich von einfachen Gesetzesbestimmungen in mehreren Punkten:
Eine Verfassung ist meist nur unter erschwerten Bedingungen änderbar, zur Änderung ist daher meist ein eigener Verfassungsgesetzgeber berufen.
Die Handlungen der staatlichen Organe sind formal und inhaltlich an die Vorgaben der Verfassung gebunden.
Sie genießt Vorrang gegenüber allen anderen staatlichen Rechtsvorschriften.
In vielen freiheitlichen Demokratien wacht eine gesonderte Verfassungsgerichtsbarkeit über ihre Einhaltung. Diese kann im Rahmen einer Normenkontrolle nicht nur Gesetze für verfassungswidrig erklären, sondern auch gegebenenfalls Verfassungsänderungen als verfassungswidriges Verfassungsrecht für unwirksam erklären (siehe zudem auch Verfassungsbeschwerde). Ihre Überprüfbarkeit durch diese Gerichte ist aber entweder gar nicht oder nur eingeschränkt möglich, da die Verfassung selbst das Maß zur Bewertung der Rechtmäßigkeit des staatlichen Handelns darstellt.
Nach Hauke Möller haben Verfassungen eine doppelte Funktion. „Zum einen organisieren sie den ‘pouvoir constitué’ und legen fest, auf welchem Wege die staatliche Entscheidungsfindung stattfindet. Zum anderen enthalten sie Regelungen wie die Grundrechte, an die der ‘pouvoir constitué’ insgesamt gebunden ist.“[1]
Erste oder völlig neue Verfassungen werden oftmals von Verfassunggebenden Versammlungen ausgearbeitet. Die verfassungsgebende Gewalt geht in demokratischen Staaten vom Volke aus, und selbst in heutigen Monarchien ist oft – zumindest überwiegend in Europa – kein Monarch mehr einziger Souverän.[2] In der Realität der repräsentativen Demokratien ist diese meist an einen Verfassungsgesetzgeber delegiert. Manche Staaten sehen aber auch verpflichtende Volksabstimmungen für Teil- oder Totalrevisionen der Verfassung vor, so zum Beispiel für Gesamtänderungen der Verfassung in Österreich. Bei Änderungen der Verfassung durch den nationalen Verfassungsgesetzgeber sind meist bestimmte qualifizierte Mehrheiten vorgeschrieben. Meist ist, wie in Österreich (Art. 44 Abs. 1 und 2 B-VG), eine Zweidrittelmehrheit nötig.
Verfassungen müssen aber weder aus einem einzelnen Verfassungsdokument, noch überhaupt aus gesatztem Recht bestehen. Im Vereinigten Königreich besteht die Verfassung etwa aus einer Reihe historisch gewachsener Gesetzestexte, die den nichtstatischen Charakter der britischen Verfassung betonen.
Die Untersuchung verschiedener aktueller oder historischer Verfassungen bezeichnet man als Verfassungsvergleichung. Sie ist ein Unterfall der Rechtsvergleichung.
Begriffe
Rechtsdogmatisch handelt es sich bei dem, was heute üblicherweise unter „Verfassung“ verstanden wird, um eine Verfassung im formellen Sinn, das heißt eine Verfassung in Gesetzesform. Demgegenüber beschreibt der Terminus Verfassung im materiellen Sinn schlicht all jene Rechtsnormen, die Aufbau und Tätigkeit des Gemeinwesens regeln, unabhängig davon, ob sie in Gesetzesform positiviert sind (beispielsweise wenn die Ältesten eines Stammes einen Beschluss fällen). Eine Verfassung im materiellen Sinn besteht somit in jeder – wenn auch „primitiven“ – Form des menschlichen Zusammenlebens. Eine Verfassung im förmlichen Sinn ist hingegen eine zivilisatorische Errungenschaft, grundlegende Rechte und Pflichten mit Rechtssicherheit zu bestimmen.
Verfassungsgerichtsbarkeit
Die Verfassungsgerichtsbarkeit beruht auf der Idee der Austragung verfassungsrechtlicher Streitigkeiten vor einem Verfassungsgericht, das zu einer Entscheidung über den Inhalt beziehungsweise die Auslegung der Verfassung berufen ist. Das Konzept der Verfassungsgerichtsbarkeit stammt aus dem angloamerikanischen Rechtsraum. Die moderne Verfassungsgerichtsbarkeit geht vor allem auf den von Hans Kelsen maßgeblich konzipierten österreichischen Verfassungsgerichtshof zurück. Dieser war das erste von der Verfassung selbst dazu ermächtigte gerichtliche Prüfungsorgan zur Sicherung der Verfassungsgarantie. Eine solches Verfassungsgericht besteht jedoch nicht überall:
In der iranischen Verfassung zum Beispiel hat der so genannte Wächterrat die Funktion eines Verfassungsgerichts mit letzter Kompetenz in allen Entscheidungen inne. Er trifft seine Entscheidungen gemäß der imamitischen Form der Scharia.
In Deutschland existiert neben den Verfassungsgerichten der einzelnen Bundesländer das Bundesverfassungsgericht. Allerdings stellt dieses Gericht keine Superrevisionsinstanz dar, da die Landesverfassungsgerichte ihre Entscheidungskompetenz aus der jeweiligen Landesverfassung ableiten; insbesondere widerspräche dies auch seinem verfassungsmäßigen Auftrag.[3]
Die Schweiz verfügt nur über eine eingeschränkte Verfassungsgerichtsbarkeit, da dem Volk die höchste Souveränität zugebilligt wird. Bundesgesetze sind folglich von den Behörden und Gerichten auch bei Verfassungswidrigkeit anzuwenden. Kantonale Erlasse jeglicher Art sowie Erlasse auf Bundesebene, die nicht Gesetzesrang haben, können hingegen vor dem Bundesgericht angefochten werden.
Verfassungspräambeln
Üblicherweise wird Verfassungen eine Präambel vorangestellt, in welcher eine Erklärung über die Motive des Verfassungsgesetzgebers abgegeben oder eine höhere Macht über dem Staat angerufen oder zur Legitimation herangezogen wird.
Aktuelle Verfassungen
Europäische Union
Mit dem Vertrag über eine Verfassung für Europa sollte die Europäische Union erstmals eine eigene Verfassung erhalten. Da die zu diesem Zweck angesetzten Volksabstimmungen in Frankreich und den Niederlanden jedoch scheiterten, wurde der Verfassungsvertrag als gescheitert erklärt.
Stattdessen entschied 2007 der Europäische Rat, die anvisierten Maßnahmen und Veränderungen durch den Vertrag von Lissabon in die bereits bestehenden Verträge einzubringen. Von einer Verwendung des Wortes „Verfassung“ sowie staatstypischer Symbole wie Flagge und Hymne wurde dabei abgesehen. Dennoch hat das europäische Primärrecht – also vor allem EU-Vertrag, AEU-Vertrag und EU-Grundrechtecharta – den gleichen rechtlichen Rang, wie es der Verfassungsvertrag gehabt hätte; ihm wird daher Verfassungsqualität zuteil. Gleichermaßen ist man sich „weitgehend einig […], dass aber unter Zugrundelegung eines substantiell angereicherten Verfassungsbegriffs Defizite bestehen“.[4]
Deutschland
Bereits 1849 hat die Frankfurter Nationalversammlung einen Verfassungsentwurf für ganz Deutschland vorgelegt. Obwohl dieser Entwurf vom preußischen König und anderen Fürsten nicht angenommen wurde, hatte er Einfluss auf die späteren Diskussionen. Eine überregionale deutsche Verfassung wurde erstmals 1867 in Kraft gesetzt, nämlich die Verfassung für den Norddeutschen Bund. Der Entwurf entstand unter Führung von Otto von Bismarck und wurde von den norddeutschen Einzelstaaten akzeptiert. Dann aber beriet der konstituierende Reichstag darüber, der eigens zu diesem Zweck gewählt worden war. Die so entstandende Verfassung war also keine oktroyierte (allein von Monarchen auferlegte), sondern eine vereinbarte Verfassung. Mit kleineren Veränderungen wurde daraus 1870/1871 die Verfassung des Deutschen Reiches.
Die Weimarer Verfassung vom 11. August 1919 löste jene Verfassung ab und etablierte erstmals die Staatsform der Republik für den deutschen Gesamtstaat. Sie erhielt auch, wie der Frankfurter Entwurf, einen Grundrechtskatalog, während die Regelung der Grundrechte zuvor den Einzelstaaten überlassen worden waren. Die Deutschen durften nun neben dem Reichstag auch das Staatsoberhaupt wählen und über Volksentscheide die Politik mitbestimmen. Die Geschichtswissenschaft ist sich uneinig, ob und inwieweit die Verfassung Mitschuld hatte am Untergang der Republik 1933. Offiziell wurde die Weimarer Reichsverfassung nie abgeschafft, aber durch die nationalsozialistische Gesetzgebung und Verfassungswirklichkeit ausgehöhlt.
Nach dem Zweiten Weltkrieg entstand das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, das mit Ablauf des 23. Mai 1949 in Kraft trat. Verfassungsgeber war der Parlamentarische Rat in Bonn, in den die westdeutschen Landtage 65 Mitglieder gewählt hatten. Aus der Weimarer Verfassung von 1919 wurden Teile in das Grundgesetz übernommen. Der Entwurf bedurfte der Zustimmung der Besatzungsmächte. Seit 1990 ist das Grundgesetz die Verfassung für Gesamtdeutschland (vgl. dazu Gemeinsame Verfassungskommission).
Da die einzelnen deutschen Länder eigenen Staatscharakter haben und demnach Gliedstaaten sind (Kennzeichen: Staatsvolk, Staatsgewalt und Staatsgebiet), hat jedes Bundesland seine eigene individuelle (Landes-)Verfassung. Jedoch muss diese Verfassung nach dem Homogenitätsgebot den „Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen“ (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG). Die Grundrechte oder das Föderalismusprinzip betreffende Änderungen des Grundgesetzes selbst werden durch die Ewigkeitsklausel (Art. 79 Abs. 3 GG) beschränkt.
Verfassungen der deutschen Länder
→ Hauptartikel: Landesverfassung (Deutschland)
Baden-Württemberg Baden-Württemberg: Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Bayern Bayern: Verfassung des Freistaates Bayern
Berlin Berlin: Verfassung von Berlin
Brandenburg Brandenburg: Verfassung des Landes Brandenburg
Bremen Bremen: Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Hamburg Hamburg: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Hessen Hessen: Verfassung des Landes Hessen
Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern: Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen: Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Niedersachsen Niedersachsen: Niedersächsische Verfassung
Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz: Verfassung für Rheinland-Pfalz
Saarland Saarland: Verfassung des Saarlandes
Sachsen Sachsen: Verfassung des Freistaates Sachsen
Sachsen-Anhalt Sachsen-Anhalt: Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein: Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Thüringen Thüringen: Verfassung des Freistaats Thüringen
Österreich
Die österreichische Bundesverfassung stellt kein einheitliches Verfassungsdokument dar. Die wichtigsten Bundesverfassungsgesetze sind:
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG)
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Daneben stehen zahlreiche weitere Gesetze oder Gesetzesteile im Verfassungsrang (Verfassungsgesetze im allgemeinen Sinne).
Verfassungen der österreichischen Bundesländer
→ Hauptartikel: Landesverfassung (Österreich)
Burgenland Burgenland: Burgenländische Landesverfassung
Kärnten Kärnten: Kärntner Landesverfassung
Niederösterreich Niederösterreich: Niederösterreichische Landesverfassung
Oberösterreich Oberösterreich: Oberösterreichische Landesverfassung[5]
Land Salzburg Salzburg: Salzburger Landesverfassung
Steiermark Steiermark: Steirische Landesverfassung
Tirol (Bundesland) Tirol: Tiroler Landesordnung
Vorarlberg Vorarlberg: Vorarlberger Landesverfassung
Wien Wien: Wiener Stadtverfassung
Siehe auch: Österreich und Zweite Republik Österreich (seit 1945)
Schweiz
Schweiz Schweiz: Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Verfassungen der Schweizer Kantone
Artikel 51 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft schreibt vor, dass sich „jeder Kanton […] eine demokratische Verfassung [gibt]. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt.“[6]
Zu den einzelnen Verfassungen siehe die jeweiligen Kantons-Artikel, ferner Kantonsregierung und Kantonsparlament.
Gemeindeverfassungen
Besonders in den Kantonen der Ostschweiz ist die Gemeindeautonomie traditionell groß. Die jeweiligen kommunalen Organisationserlasse werden Gemeindeordnung, in den Kantonen Schaffhausen und Graubünden Gemeindeverfassung genannt. Der Begriff „Gemeindeordnung“ bedeutet damit in der Schweiz etwas anderes als in Deutschland, wo er das Landesgesetz bezeichnet, in welchem das Gemeindewesen geregelt wird (siehe Gemeindeordnungen in Deutschland).
Liechtenstein
Liechtenstein Liechtenstein: Verfassung des Fürstentums Liechtenstein
Belgien
Belgien Belgien: Verfassung des Königreichs Belgien
Nicht deutschsprachige Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Bulgarien Bulgarien: Bulgarische Verfassung
Dänemark Dänemark: Grundgesetz Dänemarks
Estland Estland: Estnische Verfassung von 1992
Finnland Finnland: Verfassung Finnlands
Frankreich Frankreich: Verfassung der Fünften Französischen Republik
Irland Irland: Verfassung von Irland
Italien Italien: Italienische Verfassung
Lettland Lettland: Verfassung Lettlands
Litauen Litauen: Litauische Verfassung
Niederlande Niederlande: Verfassung der Niederlande
Polen Polen: Polnische Verfassung
Portugal Portugal: Verfassung Portugals
Schweden Schweden: Verfassung von Schweden
Slowakei Slowakei: Verfassung der Slowakischen Republik
Spanien Spanien: Verfassung des Königreiches Spanien
Ungarn Ungarn: Grundgesetz Ungarns
Vereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich: „Verfassung von Großbritannien und Nordirland“
Weitere Verfassungen
Albanien Albanien: Verfassung Albaniens
Aserbaidschan Aserbaidschan: Aserbaidschanische Verfassung
Australien Australien: Verfassung von Australien
Chile Chile: Verfassung Chiles
Volksrepublik China Volksrepublik China: Verfassung der Volksrepublik China
Ghana Ghana: Verfassung Ghanas
Indien Indien: Verfassung Indiens
Irak Irak: Irakische Verfassung von 2005
Japan Japan: Japanische Verfassung
Kanada Kanada: Verfassung von Kanada
Kasachstan Kasachstan: Kasachische Verfassung
Kosovo Kosovo: Verfassung des Kosovo
Namibia Namibia: Verfassung Namibias
Russland Russland: Verfassung Russlands
Somaliland Somaliland: Verfassung Somalilands
Türkei Türkei: Verfassung der Republik Türkei
Ukraine Ukraine: Verfassung der Ukraine
Vatikanstadt Vatikanstadt: Verfassung der Vatikanstadt
Vereinigte Staaten Vereinigte Staaten: Verfassung der Vereinigten Staaten
Türkische Republik Nordzypern Türkische Republik Nordzypern: Verfassung der Türkischen Republik Nordzypern
Südossetien Südossetien: Verfassung Südossetiens
Historische Verfassungen
Bayern
Bayerische Konstitution von 1808
Verfassung des Königreichs Bayern von 1818
Bamberger Verfassung von 1919
Baden
Badische Verfassung von 1818
Hessen
Verfassung des Großherzogtums Hessen von 1820
Kurhessische Verfassung von 1831
Preußen
Preußische Verfassung
Deutscher Bund
Deutsche Bundesakte
Wiener Schlussakte
Verfassung der Paulskirche (Verfassung des deutschen Reichs, 1849)
Deutsches Reich
Bismarcksche Reichsverfassung (Verfassung des Deutschen Reichs, 1871)
Weimarer Verfassung (Verfassung des Deutschen Reichs, 1919–1949)
DDR
Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (1949, neu 1968, revidiert 1974)
Österreich
Pillersdorfsche Verfassung
Oktroyierte Märzverfassung
Februarpatent
Silvesterpatent
Oktoberdiplom
Dezemberverfassung für Cisleithanien vom 21. Dezember 1867; Österreich-Ungarn (1867–1918) hatte keine Verfassung
Maiverfassung 1934 des austrofaschistischen Ständestaates; siehe auch: Erste Republik Österreich (1918–1938)
Schweizerische Eidgenossenschaft
die Struktur des Bundes der Alten Eidgenossenschaft vor 1798
die erste Helvetische Verfassung von 1798
Verfassung von Malmaison von 1801 (von Napoléon vorgegeben)
Die Zweite Helvetische Verfassung von 1802
Weitere historische Verfassungen
Erste Bulgarische Verfassung
Erste Französische Republik, Zweite Französische Republik, Dritte Französische Republik, Vierte Französische Republik, Fünfte Französische Republik
Verfassung Pylyp Orlyks
Verfassung Korsikas von 1755
Erste Polnische Verfassung, Dritte Republik Polen
Erste Portugiesische Republik
Reichsgrundgesetz des Russischen Kaiserreiches
Verfassungen der UdSSR
Verfassung von Cádiz (1812), Zweite Spanische Republik
Osmanische Verfassung, Türkische Verfassung von 1921, Türkische Verfassung von 1924, Türkische Verfassung von 1961
Nichtstaatliche Verfassungen
Dokumente mit Verfassungscharakter kennen viele Weltreligionen; sie sind durchwegs älter als die Verfassungen neuzeitlicher Staaten. Ein Beispiel ist die Kodifizierung des mosaischen Rechts unter Esra um die Mitte des 5. vorchristlichen Jahrhunderts.
Unter dem Schlagwort corporate government gehen auch Unternehmen dazu über, sich eine Verfassung zu geben, um vornehmlich eine größere Transparenz gegenüber Eigentümern und Mitarbeitern zu schaffen.
Siehe auch
Grundrecht
Verfassungskreislauf, Verfassungsstaat
Staatsrecht (Deutschland), Politikwissenschaft
Unternehmensverfassung
Quelle - Literatur & Einzelnachweise
Die rechtliche Auseinandersetzung mit Verfassungen ist Gegenstand des Verfassungsrechts.
Allgemeines
Da sich von der Verfassung sämtliche Rechtssätze eines Rechtssystems ableiten, bildet diese den Abschluss des Stufenbaus der Rechtsordnung. Um diese Beendigung des infiniten Rechtsableitungsregresses zu begründen, entwickelte der Rechtspositivismus den Begriff der Grundnorm. Prinzipiell stellt sich bei Verfassungen auch immer die Frage nach ihrer Legitimität. Verfassungsgesetze unterscheiden sich für gewöhnlich von einfachen Gesetzesbestimmungen in mehreren Punkten:
Eine Verfassung ist meist nur unter erschwerten Bedingungen änderbar, zur Änderung ist daher meist ein eigener Verfassungsgesetzgeber berufen.
Die Handlungen der staatlichen Organe sind formal und inhaltlich an die Vorgaben der Verfassung gebunden.
Sie genießt Vorrang gegenüber allen anderen staatlichen Rechtsvorschriften.
In vielen freiheitlichen Demokratien wacht eine gesonderte Verfassungsgerichtsbarkeit über ihre Einhaltung. Diese kann im Rahmen einer Normenkontrolle nicht nur Gesetze für verfassungswidrig erklären, sondern auch gegebenenfalls Verfassungsänderungen als verfassungswidriges Verfassungsrecht für unwirksam erklären (siehe zudem auch Verfassungsbeschwerde). Ihre Überprüfbarkeit durch diese Gerichte ist aber entweder gar nicht oder nur eingeschränkt möglich, da die Verfassung selbst das Maß zur Bewertung der Rechtmäßigkeit des staatlichen Handelns darstellt.
Nach Hauke Möller haben Verfassungen eine doppelte Funktion. „Zum einen organisieren sie den ‘pouvoir constitué’ und legen fest, auf welchem Wege die staatliche Entscheidungsfindung stattfindet. Zum anderen enthalten sie Regelungen wie die Grundrechte, an die der ‘pouvoir constitué’ insgesamt gebunden ist.“[1]
Erste oder völlig neue Verfassungen werden oftmals von Verfassunggebenden Versammlungen ausgearbeitet. Die verfassungsgebende Gewalt geht in demokratischen Staaten vom Volke aus, und selbst in heutigen Monarchien ist oft – zumindest überwiegend in Europa – kein Monarch mehr einziger Souverän.[2] In der Realität der repräsentativen Demokratien ist diese meist an einen Verfassungsgesetzgeber delegiert. Manche Staaten sehen aber auch verpflichtende Volksabstimmungen für Teil- oder Totalrevisionen der Verfassung vor, so zum Beispiel für Gesamtänderungen der Verfassung in Österreich. Bei Änderungen der Verfassung durch den nationalen Verfassungsgesetzgeber sind meist bestimmte qualifizierte Mehrheiten vorgeschrieben. Meist ist, wie in Österreich (Art. 44 Abs. 1 und 2 B-VG), eine Zweidrittelmehrheit nötig.
Verfassungen müssen aber weder aus einem einzelnen Verfassungsdokument, noch überhaupt aus gesatztem Recht bestehen. Im Vereinigten Königreich besteht die Verfassung etwa aus einer Reihe historisch gewachsener Gesetzestexte, die den nichtstatischen Charakter der britischen Verfassung betonen.
Die Untersuchung verschiedener aktueller oder historischer Verfassungen bezeichnet man als Verfassungsvergleichung. Sie ist ein Unterfall der Rechtsvergleichung.
Begriffe
Rechtsdogmatisch handelt es sich bei dem, was heute üblicherweise unter „Verfassung“ verstanden wird, um eine Verfassung im formellen Sinn, das heißt eine Verfassung in Gesetzesform. Demgegenüber beschreibt der Terminus Verfassung im materiellen Sinn schlicht all jene Rechtsnormen, die Aufbau und Tätigkeit des Gemeinwesens regeln, unabhängig davon, ob sie in Gesetzesform positiviert sind (beispielsweise wenn die Ältesten eines Stammes einen Beschluss fällen). Eine Verfassung im materiellen Sinn besteht somit in jeder – wenn auch „primitiven“ – Form des menschlichen Zusammenlebens. Eine Verfassung im förmlichen Sinn ist hingegen eine zivilisatorische Errungenschaft, grundlegende Rechte und Pflichten mit Rechtssicherheit zu bestimmen.
Verfassungsgerichtsbarkeit
Die Verfassungsgerichtsbarkeit beruht auf der Idee der Austragung verfassungsrechtlicher Streitigkeiten vor einem Verfassungsgericht, das zu einer Entscheidung über den Inhalt beziehungsweise die Auslegung der Verfassung berufen ist. Das Konzept der Verfassungsgerichtsbarkeit stammt aus dem angloamerikanischen Rechtsraum. Die moderne Verfassungsgerichtsbarkeit geht vor allem auf den von Hans Kelsen maßgeblich konzipierten österreichischen Verfassungsgerichtshof zurück. Dieser war das erste von der Verfassung selbst dazu ermächtigte gerichtliche Prüfungsorgan zur Sicherung der Verfassungsgarantie. Eine solches Verfassungsgericht besteht jedoch nicht überall:
In der iranischen Verfassung zum Beispiel hat der so genannte Wächterrat die Funktion eines Verfassungsgerichts mit letzter Kompetenz in allen Entscheidungen inne. Er trifft seine Entscheidungen gemäß der imamitischen Form der Scharia.
In Deutschland existiert neben den Verfassungsgerichten der einzelnen Bundesländer das Bundesverfassungsgericht. Allerdings stellt dieses Gericht keine Superrevisionsinstanz dar, da die Landesverfassungsgerichte ihre Entscheidungskompetenz aus der jeweiligen Landesverfassung ableiten; insbesondere widerspräche dies auch seinem verfassungsmäßigen Auftrag.[3]
Die Schweiz verfügt nur über eine eingeschränkte Verfassungsgerichtsbarkeit, da dem Volk die höchste Souveränität zugebilligt wird. Bundesgesetze sind folglich von den Behörden und Gerichten auch bei Verfassungswidrigkeit anzuwenden. Kantonale Erlasse jeglicher Art sowie Erlasse auf Bundesebene, die nicht Gesetzesrang haben, können hingegen vor dem Bundesgericht angefochten werden.
Verfassungspräambeln
Üblicherweise wird Verfassungen eine Präambel vorangestellt, in welcher eine Erklärung über die Motive des Verfassungsgesetzgebers abgegeben oder eine höhere Macht über dem Staat angerufen oder zur Legitimation herangezogen wird.
Aktuelle Verfassungen
Europäische Union
Mit dem Vertrag über eine Verfassung für Europa sollte die Europäische Union erstmals eine eigene Verfassung erhalten. Da die zu diesem Zweck angesetzten Volksabstimmungen in Frankreich und den Niederlanden jedoch scheiterten, wurde der Verfassungsvertrag als gescheitert erklärt.
Stattdessen entschied 2007 der Europäische Rat, die anvisierten Maßnahmen und Veränderungen durch den Vertrag von Lissabon in die bereits bestehenden Verträge einzubringen. Von einer Verwendung des Wortes „Verfassung“ sowie staatstypischer Symbole wie Flagge und Hymne wurde dabei abgesehen. Dennoch hat das europäische Primärrecht – also vor allem EU-Vertrag, AEU-Vertrag und EU-Grundrechtecharta – den gleichen rechtlichen Rang, wie es der Verfassungsvertrag gehabt hätte; ihm wird daher Verfassungsqualität zuteil. Gleichermaßen ist man sich „weitgehend einig […], dass aber unter Zugrundelegung eines substantiell angereicherten Verfassungsbegriffs Defizite bestehen“.[4]
Deutschland
Bereits 1849 hat die Frankfurter Nationalversammlung einen Verfassungsentwurf für ganz Deutschland vorgelegt. Obwohl dieser Entwurf vom preußischen König und anderen Fürsten nicht angenommen wurde, hatte er Einfluss auf die späteren Diskussionen. Eine überregionale deutsche Verfassung wurde erstmals 1867 in Kraft gesetzt, nämlich die Verfassung für den Norddeutschen Bund. Der Entwurf entstand unter Führung von Otto von Bismarck und wurde von den norddeutschen Einzelstaaten akzeptiert. Dann aber beriet der konstituierende Reichstag darüber, der eigens zu diesem Zweck gewählt worden war. Die so entstandende Verfassung war also keine oktroyierte (allein von Monarchen auferlegte), sondern eine vereinbarte Verfassung. Mit kleineren Veränderungen wurde daraus 1870/1871 die Verfassung des Deutschen Reiches.
Die Weimarer Verfassung vom 11. August 1919 löste jene Verfassung ab und etablierte erstmals die Staatsform der Republik für den deutschen Gesamtstaat. Sie erhielt auch, wie der Frankfurter Entwurf, einen Grundrechtskatalog, während die Regelung der Grundrechte zuvor den Einzelstaaten überlassen worden waren. Die Deutschen durften nun neben dem Reichstag auch das Staatsoberhaupt wählen und über Volksentscheide die Politik mitbestimmen. Die Geschichtswissenschaft ist sich uneinig, ob und inwieweit die Verfassung Mitschuld hatte am Untergang der Republik 1933. Offiziell wurde die Weimarer Reichsverfassung nie abgeschafft, aber durch die nationalsozialistische Gesetzgebung und Verfassungswirklichkeit ausgehöhlt.
Nach dem Zweiten Weltkrieg entstand das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, das mit Ablauf des 23. Mai 1949 in Kraft trat. Verfassungsgeber war der Parlamentarische Rat in Bonn, in den die westdeutschen Landtage 65 Mitglieder gewählt hatten. Aus der Weimarer Verfassung von 1919 wurden Teile in das Grundgesetz übernommen. Der Entwurf bedurfte der Zustimmung der Besatzungsmächte. Seit 1990 ist das Grundgesetz die Verfassung für Gesamtdeutschland (vgl. dazu Gemeinsame Verfassungskommission).
Da die einzelnen deutschen Länder eigenen Staatscharakter haben und demnach Gliedstaaten sind (Kennzeichen: Staatsvolk, Staatsgewalt und Staatsgebiet), hat jedes Bundesland seine eigene individuelle (Landes-)Verfassung. Jedoch muss diese Verfassung nach dem Homogenitätsgebot den „Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen“ (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG). Die Grundrechte oder das Föderalismusprinzip betreffende Änderungen des Grundgesetzes selbst werden durch die Ewigkeitsklausel (Art. 79 Abs. 3 GG) beschränkt.
Verfassungen der deutschen Länder
→ Hauptartikel: Landesverfassung (Deutschland)
Baden-Württemberg Baden-Württemberg: Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Bayern Bayern: Verfassung des Freistaates Bayern
Berlin Berlin: Verfassung von Berlin
Brandenburg Brandenburg: Verfassung des Landes Brandenburg
Bremen Bremen: Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Hamburg Hamburg: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Hessen Hessen: Verfassung des Landes Hessen
Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern: Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen: Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Niedersachsen Niedersachsen: Niedersächsische Verfassung
Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz: Verfassung für Rheinland-Pfalz
Saarland Saarland: Verfassung des Saarlandes
Sachsen Sachsen: Verfassung des Freistaates Sachsen
Sachsen-Anhalt Sachsen-Anhalt: Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein: Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Thüringen Thüringen: Verfassung des Freistaats Thüringen
Österreich
Die österreichische Bundesverfassung stellt kein einheitliches Verfassungsdokument dar. Die wichtigsten Bundesverfassungsgesetze sind:
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG)
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Daneben stehen zahlreiche weitere Gesetze oder Gesetzesteile im Verfassungsrang (Verfassungsgesetze im allgemeinen Sinne).
Verfassungen der österreichischen Bundesländer
→ Hauptartikel: Landesverfassung (Österreich)
Burgenland Burgenland: Burgenländische Landesverfassung
Kärnten Kärnten: Kärntner Landesverfassung
Niederösterreich Niederösterreich: Niederösterreichische Landesverfassung
Oberösterreich Oberösterreich: Oberösterreichische Landesverfassung[5]
Land Salzburg Salzburg: Salzburger Landesverfassung
Steiermark Steiermark: Steirische Landesverfassung
Tirol (Bundesland) Tirol: Tiroler Landesordnung
Vorarlberg Vorarlberg: Vorarlberger Landesverfassung
Wien Wien: Wiener Stadtverfassung
Siehe auch: Österreich und Zweite Republik Österreich (seit 1945)
Schweiz
Schweiz Schweiz: Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Verfassungen der Schweizer Kantone
Artikel 51 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft schreibt vor, dass sich „jeder Kanton […] eine demokratische Verfassung [gibt]. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt.“[6]
Zu den einzelnen Verfassungen siehe die jeweiligen Kantons-Artikel, ferner Kantonsregierung und Kantonsparlament.
Gemeindeverfassungen
Besonders in den Kantonen der Ostschweiz ist die Gemeindeautonomie traditionell groß. Die jeweiligen kommunalen Organisationserlasse werden Gemeindeordnung, in den Kantonen Schaffhausen und Graubünden Gemeindeverfassung genannt. Der Begriff „Gemeindeordnung“ bedeutet damit in der Schweiz etwas anderes als in Deutschland, wo er das Landesgesetz bezeichnet, in welchem das Gemeindewesen geregelt wird (siehe Gemeindeordnungen in Deutschland).
Liechtenstein
Liechtenstein Liechtenstein: Verfassung des Fürstentums Liechtenstein
Belgien
Belgien Belgien: Verfassung des Königreichs Belgien
Nicht deutschsprachige Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Bulgarien Bulgarien: Bulgarische Verfassung
Dänemark Dänemark: Grundgesetz Dänemarks
Estland Estland: Estnische Verfassung von 1992
Finnland Finnland: Verfassung Finnlands
Frankreich Frankreich: Verfassung der Fünften Französischen Republik
Irland Irland: Verfassung von Irland
Italien Italien: Italienische Verfassung
Lettland Lettland: Verfassung Lettlands
Litauen Litauen: Litauische Verfassung
Niederlande Niederlande: Verfassung der Niederlande
Polen Polen: Polnische Verfassung
Portugal Portugal: Verfassung Portugals
Schweden Schweden: Verfassung von Schweden
Slowakei Slowakei: Verfassung der Slowakischen Republik
Spanien Spanien: Verfassung des Königreiches Spanien
Ungarn Ungarn: Grundgesetz Ungarns
Vereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich: „Verfassung von Großbritannien und Nordirland“
Weitere Verfassungen
Albanien Albanien: Verfassung Albaniens
Aserbaidschan Aserbaidschan: Aserbaidschanische Verfassung
Australien Australien: Verfassung von Australien
Chile Chile: Verfassung Chiles
Volksrepublik China Volksrepublik China: Verfassung der Volksrepublik China
Ghana Ghana: Verfassung Ghanas
Indien Indien: Verfassung Indiens
Irak Irak: Irakische Verfassung von 2005
Japan Japan: Japanische Verfassung
Kanada Kanada: Verfassung von Kanada
Kasachstan Kasachstan: Kasachische Verfassung
Kosovo Kosovo: Verfassung des Kosovo
Namibia Namibia: Verfassung Namibias
Russland Russland: Verfassung Russlands
Somaliland Somaliland: Verfassung Somalilands
Türkei Türkei: Verfassung der Republik Türkei
Ukraine Ukraine: Verfassung der Ukraine
Vatikanstadt Vatikanstadt: Verfassung der Vatikanstadt
Vereinigte Staaten Vereinigte Staaten: Verfassung der Vereinigten Staaten
Türkische Republik Nordzypern Türkische Republik Nordzypern: Verfassung der Türkischen Republik Nordzypern
Südossetien Südossetien: Verfassung Südossetiens
Historische Verfassungen
Bayern
Bayerische Konstitution von 1808
Verfassung des Königreichs Bayern von 1818
Bamberger Verfassung von 1919
Baden
Badische Verfassung von 1818
Hessen
Verfassung des Großherzogtums Hessen von 1820
Kurhessische Verfassung von 1831
Preußen
Preußische Verfassung
Deutscher Bund
Deutsche Bundesakte
Wiener Schlussakte
Verfassung der Paulskirche (Verfassung des deutschen Reichs, 1849)
Deutsches Reich
Bismarcksche Reichsverfassung (Verfassung des Deutschen Reichs, 1871)
Weimarer Verfassung (Verfassung des Deutschen Reichs, 1919–1949)
DDR
Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (1949, neu 1968, revidiert 1974)
Österreich
Pillersdorfsche Verfassung
Oktroyierte Märzverfassung
Februarpatent
Silvesterpatent
Oktoberdiplom
Dezemberverfassung für Cisleithanien vom 21. Dezember 1867; Österreich-Ungarn (1867–1918) hatte keine Verfassung
Maiverfassung 1934 des austrofaschistischen Ständestaates; siehe auch: Erste Republik Österreich (1918–1938)
Schweizerische Eidgenossenschaft
die Struktur des Bundes der Alten Eidgenossenschaft vor 1798
die erste Helvetische Verfassung von 1798
Verfassung von Malmaison von 1801 (von Napoléon vorgegeben)
Die Zweite Helvetische Verfassung von 1802
Weitere historische Verfassungen
Erste Bulgarische Verfassung
Erste Französische Republik, Zweite Französische Republik, Dritte Französische Republik, Vierte Französische Republik, Fünfte Französische Republik
Verfassung Pylyp Orlyks
Verfassung Korsikas von 1755
Erste Polnische Verfassung, Dritte Republik Polen
Erste Portugiesische Republik
Reichsgrundgesetz des Russischen Kaiserreiches
Verfassungen der UdSSR
Verfassung von Cádiz (1812), Zweite Spanische Republik
Osmanische Verfassung, Türkische Verfassung von 1921, Türkische Verfassung von 1924, Türkische Verfassung von 1961
Nichtstaatliche Verfassungen
Dokumente mit Verfassungscharakter kennen viele Weltreligionen; sie sind durchwegs älter als die Verfassungen neuzeitlicher Staaten. Ein Beispiel ist die Kodifizierung des mosaischen Rechts unter Esra um die Mitte des 5. vorchristlichen Jahrhunderts.
Unter dem Schlagwort corporate government gehen auch Unternehmen dazu über, sich eine Verfassung zu geben, um vornehmlich eine größere Transparenz gegenüber Eigentümern und Mitarbeitern zu schaffen.
Siehe auch
Grundrecht
Verfassungskreislauf, Verfassungsstaat
Staatsrecht (Deutschland), Politikwissenschaft
Unternehmensverfassung
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