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Die Zeitehe oder „Ehe des Genusses“

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Die Zeitehe oder „Ehe des Genusses“ Empty Die Zeitehe oder „Ehe des Genusses“

Beitrag  Andy So Apr 19, 2015 8:40 pm

Zeitehe, Genussehe, Mutʿa-Ehe (arabisch ‏نكاح المتعة ‎, DMG nikāḥ al-mutʿa, wörtlich „Ehe des Genusses“) oder Sighe-Ehe (persisch ‏صيغه‎ ṣīġeh) bezeichnet eine zeitlich begrenzte Ehe, die bei schiitischen Muslimen erlaubt ist. Bei einer Zeitehe „heiratet“ ein muslimischer Mann eine Frau für eine Zeitdauer von einer halben Stunde bis zu 99 Jahren.

Im sunnitischen Islam gibt es mit der Misyar eine ähnliche Form der Zeitehe,[1] die besonders in Saudi-Arabien verbreitet ist.[2]

Die Zeitehe im Islam

Die Zeitehe gehört nach dem Schiismus eindeutig zur islamischen Lehre. Schiitische Überlieferer beziehen sich dabei auf einen Koranvers, durch den die Zeitehe – ihrer Ansicht nach – erlaubt wird:[3]

„Und (verboten sind euch) die ehrbaren (Ehe)Frauen, außer was ihr (an Ehefrauen als Sklavinnen) besitzt. (Dies ist) euch von Gott vorgeschrieben. Was darüber hinausgeht, ist euch erlaubt, (nämlich) daß ihr euch als ehrbare (Ehe-)Männer, nicht um Unzucht zu treiben, mit eurem Vermögen (sonstige Frauen zu verschaffen) sucht. Wenn ihr dann welche von ihnen (im ehelichen Verkehr) genossen habt (fa-mā istamtaʿtum bi-hi min-hunna), dann gebt ihnen ihren Lohn als Pflichtteil! Es liegt aber für euch keine Sünde darin, wenn ihr, nachdem der Pflichtteil festgelegt ist, (darüber hinausgehend) ein gegenseitiges Übereinkommen trefft. Gott weiß Bescheid und ist weise.“

– Koran: Sure 4: „Die Frauen“, Vers 24 (Übersetzung: Rudi Paret)


Kritiker unter Muslimen rücken die Zeitehe dagegen in die Nähe der Prostitution. Insbesondere die sunnitische Mehrheit der Muslime lehnt die Zeitehe ab.[4] Dabei beziehen sich sunnitische Gelehrte auf mehrere Überlieferungen (Hadith), in denen der Prophet Muḥammad die Zeitehe verbieten lässt.[5]
Die Zeitehe im schiitischen Recht bzw. in Iran

Die Zeitehe (nikāḥ al-mutʿa) ist nach Ansicht von Großayatollah Ali Husaini Sistani für einen Muslim die einzige Möglichkeit, eine Nichtmuslimin von den „Leuten des Buches“ (Christin, Jüdin, eventuell Zoroastrierin) zu heiraten, da eine Dauerehe im Sinne einer „verpflichtenden Vorsichtsmaßnahme“ (ahwat wudjūban) abzulehnen sei.[6] Andere Ayatollahs wie Großayatollah al-Hakim erklären eine Dauerehe mit Frauen von den „Leuten des Buches“ für erlaubt.[7]

Im Ehevertrag, der mündlich ohne Heiratsvormund abgeschlossen werden kann, müssen genaue Angaben über die Zeitspanne des Ehevertrages und die der Frau zu übergebende Brautgabe (mahr), gemacht werden. Es kann auch eine bestimmte Anzahl sexueller Begegnungen vereinbart werden. Die Frau muss für die Ehe unverheiratet und ehrbar sein, eine Verpflichtung über Unterhalt und Wohnung geht der Ehemann nicht ein. Gehen aus einer solchen Beziehung Kinder hervor, gelten sie rein rechtlich als ehelich.[6]

Nach religiösen Autoritäten (marāǧaʿ) kann die Zeitspanne einer Zeitehe zwischen einer Stunde und 99 Jahren betragen, wobei auch der Verkehr mit Prostituierten oder „Seitensprünge“ nicht ausgeschlossen sind.[7] In schiitischen Gebieten arbeiten viele Prostituierte illegal unter dem Deckmantel der Zeitehe, da das schiitische Recht in Konsens eine Wartezeit (ʿiddah) von etwa 3 Monaten vorsieht.[8]

Die Zeitehe kann heimlich vollzogen werden, wobei es für die Zahl von Zeitehe-Frauen keine Grenze gibt. Die Beschränkung auf 4 Ehefrauen gilt nur für unbefristete Eheverhältnisse. Ebenso wenig muss der Mann seine erste Ehefrau informieren, falls er eine Dauerehe führt.

In der Islamischen Republik Iran ist die Zeitehe Teil des dortigen, schiitisch geprägten Rechtssystems, womit sie in diesem Land – von staatlicher Seite – legal ist.[9]
Die Zeitehe in Saudi-Arabien

In Saudi-Arabien, wo der zum sunnitischen Islam gehörende wahhabitische Islam herrscht, wurde im Jahr 2006 die zeitlich begrenzte Misyar-Ehe durch ein islamisch-religiöses Rechtsgutachten (Fatwa) für legitim erklärt.[2] In Ägypten wurde bereits im Jahr 1999 die Misyar-Ehe durch den Großscheich Muhammad Sayyid Tantawi legitimiert.[2] Bei dieser Form der Zeitehe gehen die Beteiligten eine „Ehe“ ein, bei der von Anfang an die Absicht zur Scheidung vorhanden ist.[2][1]

Siehe auch

Besuchsehe


Quelle - literatur & einzelnachweise
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