Abstrakter Schadensersatz
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Abstrakter Schadensersatz
Abstrakter Schadensersatz ist eine Form der Beweiserleichterung, die es gestattet, anstelle der Berechnung und des Nachweises des konkret eingetretenen Schadens im Bereich des entgangenen Gewinns die Ermittlung des Gewinns auf den „üblichen Lauf der Dinge“ abzustellen. Rechtsgrundlage des abstrakten Schadenersatzes ist § 252 S. 2 BGB.
Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage des abstrakten Schadenersatzes ist in § 252 S. 2 BGB normiert:
„Als entgangen gilt der Gewinn , welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.“
Interessenlage
Grundsätzlich beinhaltet der Schadensersatz die Verpflichtung, „den Zustand [wieder]herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre“ (§ 249 S. 1 BGB). Der Schaden ist durch Herstellung des wirtschaftlichen Zustandes, wie er ohne das zum Schadenersatz verpflichtende Ereignis bestehen würde, zu kompensieren. Die Berechnung erfolgt durch die konkrete Feststellung der divergierenden Zustände und der zu ihrem Ausgleich erforderlichen Kosten. Im Bereich des entgangenen Gewinns ist dies jedoch nicht möglich. Ein wirtschaftlicher Zustand, der durch den Schadenersatz wiederhergestellt werden soll, hat real nie bestanden und kann daher auch konkret nicht festgestellt oder bewiesen werden. Bloße Vermutungen oder Schätzungen führen jedoch grundsätzlich nicht zu einem Anspruch. Dieser ist konkret zu belegen und zu beweisen.
Im Wege eines angemessenen Interessensausgleich gewährt § 252 S. 2 BGB dem Geschädigten daher die Möglichkeit einer Beweiserleichterung. Anstelle eines konkreten entgangenen Gewinnes muss lediglich dargelegt und bewiesen werden, dass „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrung […] mit Wahrscheinlichkeit [der geltend gemachte Gewinn] erwartet werden konnte“. In dieser Höhe kann dann Schadenersatz geltend gemacht werden.
Abgrenzung
Fiktiver Schadenersatz
Der abstrakte Schadenersatz ist abzugrenzen vom fiktiven Schadenersatz. Während der abstrakte Schadenersatz sich dadurch auszeichnet, dass ein wirtschaftlicher Zustand, der wiederherzustellen wäre, nicht wiederhergestellt werden kann, weil dieser Zustand nicht wiederherstellbar und damit konkret festzustellen ist, bestünde beim fiktiven Schadenersatz die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Wiederherstellung, der Anspruchsinhaber entscheidet sich jedoch bewusst dagegen (z.B. zur Eigenreparatur anstelle der Einschaltung einer Fachwerkstatt). Insofern wird der konkret zur (fiktiven) Wiederherstellung erforderliche Aufwand durch Gutachten ermittelt und in dieser Höhe ein (konkreter) Schadenersatz gewährt.
Abstrakt normativer Schadensersatz
Während der abstrakte Schadenersatz lediglich über eine Beweiserleichterung die Möglichkeit eines Nachweises des Schadens gewährt, wird im Falle der abstrakt normativen Schadensberechnung durch den Gesetzgeber unabhängig vom konkret eingetretenen Schaden der Schadensbetrag verbindlich festgesetzt, ohne dass eine Möglichkeit des Gegenbeweises besteht.
Siehe auch
Schadensersatz
Schuldrecht (Deutschland)
Quelle - Literatur & Einzelnachweise
Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage des abstrakten Schadenersatzes ist in § 252 S. 2 BGB normiert:
„Als entgangen gilt der Gewinn , welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.“
Interessenlage
Grundsätzlich beinhaltet der Schadensersatz die Verpflichtung, „den Zustand [wieder]herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre“ (§ 249 S. 1 BGB). Der Schaden ist durch Herstellung des wirtschaftlichen Zustandes, wie er ohne das zum Schadenersatz verpflichtende Ereignis bestehen würde, zu kompensieren. Die Berechnung erfolgt durch die konkrete Feststellung der divergierenden Zustände und der zu ihrem Ausgleich erforderlichen Kosten. Im Bereich des entgangenen Gewinns ist dies jedoch nicht möglich. Ein wirtschaftlicher Zustand, der durch den Schadenersatz wiederhergestellt werden soll, hat real nie bestanden und kann daher auch konkret nicht festgestellt oder bewiesen werden. Bloße Vermutungen oder Schätzungen führen jedoch grundsätzlich nicht zu einem Anspruch. Dieser ist konkret zu belegen und zu beweisen.
Im Wege eines angemessenen Interessensausgleich gewährt § 252 S. 2 BGB dem Geschädigten daher die Möglichkeit einer Beweiserleichterung. Anstelle eines konkreten entgangenen Gewinnes muss lediglich dargelegt und bewiesen werden, dass „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrung […] mit Wahrscheinlichkeit [der geltend gemachte Gewinn] erwartet werden konnte“. In dieser Höhe kann dann Schadenersatz geltend gemacht werden.
Abgrenzung
Fiktiver Schadenersatz
Der abstrakte Schadenersatz ist abzugrenzen vom fiktiven Schadenersatz. Während der abstrakte Schadenersatz sich dadurch auszeichnet, dass ein wirtschaftlicher Zustand, der wiederherzustellen wäre, nicht wiederhergestellt werden kann, weil dieser Zustand nicht wiederherstellbar und damit konkret festzustellen ist, bestünde beim fiktiven Schadenersatz die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Wiederherstellung, der Anspruchsinhaber entscheidet sich jedoch bewusst dagegen (z.B. zur Eigenreparatur anstelle der Einschaltung einer Fachwerkstatt). Insofern wird der konkret zur (fiktiven) Wiederherstellung erforderliche Aufwand durch Gutachten ermittelt und in dieser Höhe ein (konkreter) Schadenersatz gewährt.
Abstrakt normativer Schadensersatz
Während der abstrakte Schadenersatz lediglich über eine Beweiserleichterung die Möglichkeit eines Nachweises des Schadens gewährt, wird im Falle der abstrakt normativen Schadensberechnung durch den Gesetzgeber unabhängig vom konkret eingetretenen Schaden der Schadensbetrag verbindlich festgesetzt, ohne dass eine Möglichkeit des Gegenbeweises besteht.
Siehe auch
Schadensersatz
Schuldrecht (Deutschland)
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