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Fremdes Foto auf Facebook-Pinnwand: Vertragsstrafe, Unterlassungserklärung, Schadensersatz

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Fremdes Foto auf Facebook-Pinnwand: Vertragsstrafe, Unterlassungserklärung, Schadensersatz Empty Fremdes Foto auf Facebook-Pinnwand: Vertragsstrafe, Unterlassungserklärung, Schadensersatz

Beitrag  checker Di Apr 10, 2012 7:01 am

Einer Kölner Anwaltskanzlei ist eine Abmahnung wegen eines fremden Fotos auf einer Facebook-Pinnwand ins Haus geflattert. Experten hatten auf diese Möglichkeit bereits hingewiesen. Jetzt könnten Abmahn-Spezialisten das Prinzip für sich entdecken.

Fremdes Foto auf Facebook-Pinnwand: Vertragsstrafe, Unterlassungserklärung, Schadensersatz Image-337701-galleryV9-ckru

Das war abzusehen und ist offenbar doch neu: Die Kölner Rechtsanwaltskanzlei Lampmann, Haberkamm und Rosenbaum berichtet am Dienstag in ihrem Blog von der ersten "Facebook-Abmahnung wegen eines fremden Fotos an der Pinnwand". Der Abmahnende fordert darin den Mandanten der Anwälte auf, umgehend ein Foto zu entfernen, an dem er die Rechte hält. Außerdem solle er eine Unterlassungserklärung unterschreiben und Auskunft darüber verteilen, wie lange er das Bild schon auf seiner Facebook-Seite genutzt hat. Von diesen Angaben will der Geschädigte die Höhe seiner Schadensersatzforderung abhängig machen.

Grundsätzliche wäre ein solcher Vorgang nicht verwunderlich, zumindest dann nicht, wenn der Eigentümer der Facebook-Seite das Bild selbst dort platziert hätte. Denn, dass man sich Ärger einhandelt, wenn man fremde Bilder oder Videos ohne Einverständnis des jeweiliges Rechteinhabers in sein Facebook-Profil postet, sollte mittlerweile selbstverständlich sein. Der nun vorliegende Fall liegt aber anders: Hier hatte nicht der Inhaber der Facebook-Seite das fragliche Foto eingebaut, sondern einer seiner Freunde.

Die Anwälte argumentieren nun, ihr Mandat könne "naturgemäß gar nicht überprüfen, ob derjenige auch Rechteinhaber ist, der es [das Foto] auf der Pinnwand postet." Zudem mutmaßen sie, eine ARD-Ratgeber-Sendung zum Thema Facebook-Abmahnungen könnte den Abmahnenden "inspiriert" haben.

Sind Facebook-Nutzer Diensteanbieter?

Richtig ist auf jedem Fall, dass für Facebook-Seiten dieselben Regeln gelten wie für Homepages. Die sind leicht zu befolgen, wenn man selbst Inhalte dort veröffentlicht. Texte, Bilder, Videos, sollten entweder selbst erstellt oder mit dem Einverständnis des Urhebers dort eingestellt werden. Dieses Einverständnis sollte man sich am besten schriftlich geben lassen.

Schwierig wird es aber dann, wenn Fremde etwas auf einer solchen Facebook-Seite hinterlassen. Rechtsanwalt Henning Krieg weist in einem eigenen Blogpost darauf hin, dass der Nutzer eines Facebook-Profils durchaus als Diensteanbieter nach Paragraf 10 Telemediengesetz angesehen werden könnte. Dann würde für ihn die die sogenannte Störer-Haftung gelten. Das hieße, hätte er Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung, müsste er das fragliche Bild umgehend entfernen oder könnte für den Copyright-Verstoß haftbar gemacht werden.

Ob und wann ein Facebook-Nutzer ein solches Posting zur Kenntnis genommen hat, also haftbar wird, wäre allerdings schwierig zu bestimmen. Spätestens wenn der Nutzer selbst den Fremdeintrag kommentiert hat, dürfte diese Frage allerdings unstrittig sein, sagt Krieg.

Angesichts dieser Rechtslage sollten sich Facebook-Nutzer einmal mehr die Ratschläge von Rechtsanwalt Christian Solmecke zu Herzen nehmen. Er hatte SPIEGEL ONLINE im Februar gesagt: "Die durchschnittliche Facebook-Pinnwand eines 16-Jährigen ist 10.000 Euro Abmahnkosten wert, wenn denn jede Urheberrechtsverletzung abgemahnt werden würde." Deshalb sollte man, wenn man keine eigenen Fotos veröffentlicht, den Urheber vorher fragen. "Oder man nutzt Fotos, die unter einer Creative-Commons-Lizenz stehen und für die private Verwendung freigegeben wurden. Die lassen sich über Datenbanken und über Seiten wie Flickr finden."

Quelle
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