Das Pariser Reparationsabkommen
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Das Pariser Reparationsabkommen
Das Pariser Reparationsabkommen wurde auf der Konferenz am 14. Januar 1946 zur Aufteilung von Reparationsansprüchen gegen das Deutsche Reich infolge des Zweiten Weltkrieges geschlossen.[1]
Allgemeines
Erste gemeinsame Überlegungen entstanden auf der Alliierten Konferenz von Jalta (Februar 1945) und der Potsdamer Konferenz im Juli 1945. Ihnen folgte im November/Dezember 1945 eine Reparationskonferenz von 18 Nationen in Paris. Auf der Pariser Konferenz vom Februar 1946 gliederten die Teilnehmerstaaten dann die Länderansprüche prozentual sowie in zwei Kategorien:
Kategorie A – alle Reparationsformen, die nicht unter Kategorie B fallen
Kategorie B – industrielle und finanzielle Ausstattung, die aus Deutschland zu entnehmen ist, inklusive Handels- und Binnenschiffen sowie alle deutschen Werte in neutralen Staaten.
Staat Kategorie A
in % Kategorie B
in %
Flag of Egypt (1922–1958).svg Ägypten 0,05 0,20
Flag of Albania (1944-1946).svg Albanien 0,05 0,35
Australien Australien 0,70 0,95
Belgien Belgien 2,70 4,50
Dänemark Dänemark 0,25 0,35
Frankreich Frankreich 16,00 22,80
Griechenland Griechenland 2,70 4,35
Vereinigtes Königreich Großbritannien 28,00 27,80
Flag of Imperial India.svg Indien 2,00 2,90
Flag of SFR Yugoslavia.svg Jugoslawien 6,60 9,60
Canadian Red Ensign 1921-1957.svg Kanada 3,50 1,50
Luxemburg Luxemburg 0,15 0,40
Neuseeland Neuseeland 0,40 0,60
Niederlande Niederlande 3,90 5,60
Norwegen Norwegen 1,30 1,90
Flag of South Africa (1928-1994).svg Südafrika 0,70 0,10
Flag of Czechoslovakia.svg Tschechoslowakei 3,00 4,30
48 Star US Flag.svg Vereinigte Staaten 28,00 11,80
Gesamt 100,00 100,00
Die Kategorien waren aufeinander anzurechnen und innerhalb von fünf Jahren über eine zu gründende „Interalliierte Reparationsagentur“ (IARA) zu erfüllen. Die Teilnehmerstaaten beschlossen, dass die Forderungen sämtliche Regierungs- oder Privatansprüche abdeckt, einschließlich der Besatzungskosten, möglicherweise notwendiger Kredite für die Besatzung sowie Ansprüchen an die Reichskreditkassen. Die Reparationen waren nicht übertragbar.
Nicht eingeschlossen waren Ansprüche aus Verträgen oder Vereinbarungen vor Kriegsbeginn bzw. vor der deutschen Besetzung einzelner Länder, Sozialversicherungansprüche sowie Banknoten der Reichsbank oder der Rentenbank ohne Sondergenehmigung des Alliierten Kontrollrates. Die tschechoslowakische Nationalbank erhielt ein gesondertes Zugriffsrecht auf ihr Girokonto bei der Reichsbank.
Zivil nutzbare Ausrüstungen und Materialien deutscher bewaffneter Armeen in den Teilnehmerländern waren anzurechnen.
Mangels deutscher Beteiligung war dieses Abkommen für Deutschland nicht verbindlich.[2]
Artikel 8
Teil 1, Artikel 8 legte die Ansprüche von Einzelpersonen fest. Diese waren aus Nazigold in neutralen Staaten bis zur Höhe von 25 Mio. US-Dollar zu decken und um weitere 25 Mio. Dollar deutscher Einlagen in diesen Ländern für erbenlose Opfer aufzustocken. Das „Internationale Flüchtlingskomitee“ (1938) war ermächtigt, die Mittel an private und öffentliche Organisationen zu vergeben.
Als Empfänger waren Flüchtlinge aus Deutschland und Österreich vorgesehen, die Hilfe benötigten und damals gehindert waren in ihre Heimatländer zurückzukehren; hilfsbedürftige Deutsche und Österreicher, die dieser Personengruppe assistierten und Personen ehemals okkupierter Länder, deren Repatriierung im Moment nicht möglich war. Besonders gemeint waren damit Menschen aus Konzentrationslagern.
Ausgeschlossen waren Personen, „deren Loyalität gegenüber den Vereinten Nationen in Zweifel zu ziehen war“, und Kriegsgefangene.
Die Mittel waren ausdrücklich zur Rehabilitierung und Wiederansiedlung bestimmt und berührten eventuelle Wiedergutmachungsansprüche an eine spätere deutsche Regierung nur insofern, als dass sie anzurechnen waren.
Teil 2 und 3
Weitere Vereinbarungen betrafen die Arbeitsweise der Interalliierten Reparationsagentur (IARA) und die Erfassung und Verwendung des Goldes (Restitution of Monetary Gold). Das Abkommen trat mit der letzten Unterschrift durch Australien am 25. Februar 1946 in Kraft.
Im Oktober folgte unter Einbeziehung der Sowjetunion die Pariser Friedenskonferenz 1946. Angesichts des Kalten Kriegs und der Westintegration der Bundesrepublik Deutschland wurden mit dem Londoner Schuldenabkommen (1953) die Pariser Beschlüsse variiert.
Siehe auch
Abkommen über deutsche Vermögenswerte in der Schweiz (1946)
Luxemburger Abkommen (1952)
Deutsche Wiedergutmachungspolitik
Quelle - Literatur & Einzelnachweise
Allgemeines
Erste gemeinsame Überlegungen entstanden auf der Alliierten Konferenz von Jalta (Februar 1945) und der Potsdamer Konferenz im Juli 1945. Ihnen folgte im November/Dezember 1945 eine Reparationskonferenz von 18 Nationen in Paris. Auf der Pariser Konferenz vom Februar 1946 gliederten die Teilnehmerstaaten dann die Länderansprüche prozentual sowie in zwei Kategorien:
Kategorie A – alle Reparationsformen, die nicht unter Kategorie B fallen
Kategorie B – industrielle und finanzielle Ausstattung, die aus Deutschland zu entnehmen ist, inklusive Handels- und Binnenschiffen sowie alle deutschen Werte in neutralen Staaten.
Staat Kategorie A
in % Kategorie B
in %
Flag of Egypt (1922–1958).svg Ägypten 0,05 0,20
Flag of Albania (1944-1946).svg Albanien 0,05 0,35
Australien Australien 0,70 0,95
Belgien Belgien 2,70 4,50
Dänemark Dänemark 0,25 0,35
Frankreich Frankreich 16,00 22,80
Griechenland Griechenland 2,70 4,35
Vereinigtes Königreich Großbritannien 28,00 27,80
Flag of Imperial India.svg Indien 2,00 2,90
Flag of SFR Yugoslavia.svg Jugoslawien 6,60 9,60
Canadian Red Ensign 1921-1957.svg Kanada 3,50 1,50
Luxemburg Luxemburg 0,15 0,40
Neuseeland Neuseeland 0,40 0,60
Niederlande Niederlande 3,90 5,60
Norwegen Norwegen 1,30 1,90
Flag of South Africa (1928-1994).svg Südafrika 0,70 0,10
Flag of Czechoslovakia.svg Tschechoslowakei 3,00 4,30
48 Star US Flag.svg Vereinigte Staaten 28,00 11,80
Gesamt 100,00 100,00
Die Kategorien waren aufeinander anzurechnen und innerhalb von fünf Jahren über eine zu gründende „Interalliierte Reparationsagentur“ (IARA) zu erfüllen. Die Teilnehmerstaaten beschlossen, dass die Forderungen sämtliche Regierungs- oder Privatansprüche abdeckt, einschließlich der Besatzungskosten, möglicherweise notwendiger Kredite für die Besatzung sowie Ansprüchen an die Reichskreditkassen. Die Reparationen waren nicht übertragbar.
Nicht eingeschlossen waren Ansprüche aus Verträgen oder Vereinbarungen vor Kriegsbeginn bzw. vor der deutschen Besetzung einzelner Länder, Sozialversicherungansprüche sowie Banknoten der Reichsbank oder der Rentenbank ohne Sondergenehmigung des Alliierten Kontrollrates. Die tschechoslowakische Nationalbank erhielt ein gesondertes Zugriffsrecht auf ihr Girokonto bei der Reichsbank.
Zivil nutzbare Ausrüstungen und Materialien deutscher bewaffneter Armeen in den Teilnehmerländern waren anzurechnen.
Mangels deutscher Beteiligung war dieses Abkommen für Deutschland nicht verbindlich.[2]
Artikel 8
Teil 1, Artikel 8 legte die Ansprüche von Einzelpersonen fest. Diese waren aus Nazigold in neutralen Staaten bis zur Höhe von 25 Mio. US-Dollar zu decken und um weitere 25 Mio. Dollar deutscher Einlagen in diesen Ländern für erbenlose Opfer aufzustocken. Das „Internationale Flüchtlingskomitee“ (1938) war ermächtigt, die Mittel an private und öffentliche Organisationen zu vergeben.
Als Empfänger waren Flüchtlinge aus Deutschland und Österreich vorgesehen, die Hilfe benötigten und damals gehindert waren in ihre Heimatländer zurückzukehren; hilfsbedürftige Deutsche und Österreicher, die dieser Personengruppe assistierten und Personen ehemals okkupierter Länder, deren Repatriierung im Moment nicht möglich war. Besonders gemeint waren damit Menschen aus Konzentrationslagern.
Ausgeschlossen waren Personen, „deren Loyalität gegenüber den Vereinten Nationen in Zweifel zu ziehen war“, und Kriegsgefangene.
Die Mittel waren ausdrücklich zur Rehabilitierung und Wiederansiedlung bestimmt und berührten eventuelle Wiedergutmachungsansprüche an eine spätere deutsche Regierung nur insofern, als dass sie anzurechnen waren.
Teil 2 und 3
Weitere Vereinbarungen betrafen die Arbeitsweise der Interalliierten Reparationsagentur (IARA) und die Erfassung und Verwendung des Goldes (Restitution of Monetary Gold). Das Abkommen trat mit der letzten Unterschrift durch Australien am 25. Februar 1946 in Kraft.
Im Oktober folgte unter Einbeziehung der Sowjetunion die Pariser Friedenskonferenz 1946. Angesichts des Kalten Kriegs und der Westintegration der Bundesrepublik Deutschland wurden mit dem Londoner Schuldenabkommen (1953) die Pariser Beschlüsse variiert.
Siehe auch
Abkommen über deutsche Vermögenswerte in der Schweiz (1946)
Luxemburger Abkommen (1952)
Deutsche Wiedergutmachungspolitik
Quelle - Literatur & Einzelnachweise
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