Das Internationale Privatrecht der Bundesrepublik Deutschland
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Das Internationale Privatrecht der Bundesrepublik Deutschland
Das Internationale Privatrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil des deutschen Rechts, der entscheidet, welches (materielle) Privatrecht inländische Behörden und Gerichte auf einen Sachverhalt mit Auslandsberührung anzuwenden haben.
Trotz seines Namens sind lediglich die vom Internationalen Privatrecht (IPR) geregelten Sachverhalte, nicht jedoch die entsprechenden Rechtsnormen international. Bei der Rechtsquelle handelt es sich nämlich um nationales (deutsches) Recht, hauptsächlich kodifiziert im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch sowie in spezialgesetzlichen Regelungen. Daneben existieren im Bereich der Europäischen Union vereinheitlichende Rechtsakte, etwa für das Vertrags-, für Teile des Deliktsrechts und die Ehescheidung (Rom-I-, Rom-II- und Rom-III-Verordnung).
Zur Anwendung gelangt das IPR nur dann, wenn ein deutsches Gericht international zuständig ist, weshalb eine enge Verbindung zum Internationalen Zivilverfahrensrecht besteht. Eine Verwandtschaft besteht ferner zur Rechtsvergleichung.
Die Entscheidung, welches Recht anwendbar ist, wird im deutschen Recht durch sogenannte Kollisionsnormen getroffen. Diese bestimmen für einen bestimmten Lebensbereich, den sogenannten Anknüpfungsgegenstand, die Anwendbarkeit des (Privat-)Rechts eines bestimmten Staates anhand eines sogenannten Anknüpfungsmoments. Auf den Nachlass eines in Deutschland lebenden Italieners (Anknüpfungsgegenstand: Rechtsnachfolge von Todes wegen) findet so etwa (grundsätzlich) nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB italienisches Recht Anwendung (Anknüpfungsmoment: Staatsangehörigkeit).
Begriffsklärung
Historisch entstand die Bezeichnung Internationales Privatrecht aus der Übersetzung des englischen private international law bzw. des französischen droit international privé (im Gegensatz zum droit international public, dem Völkerrecht). Sie taucht in Deutschland erstmals 1841 auf.[1]
In Deutschland enthält Art. 3 a.E. EGBGB eine Legaldefinition des Internationalen Privatrechts als „das anzuwendende Recht bei Sachverhalten mit einer Verbindung zu einem ausländischen Staat“. Das Internationale Privatrecht Deutschlands ist also derjenige Teil der deutschen Rechtsordnung, der bestimmt, welches nationale Recht auf einen Sachverhalt (auch Lebens- oder Rechtsverhältnis) angewandt wird. Faktisch relevant wird dies nur, wenn der Sachverhalt Beziehungen zu mehreren Rechtsordnungen aufweist (sog. Auslandsberührung).
Die Bezeichnung Internationales Privatrecht ist demgegenüber irreführend: Es gibt keine weltweite überstaatliche Regelung für das anwendbare Recht. Das Internationale Privatrecht Deutschlands ist größtenteils nationales Recht und führt nicht zur Entscheidung privatrechtlicher Streitigkeiten in der Sache. Das deutsche IPR ist vielmehr Kollisionsrecht, weil mehrere Rechtsordnungen den Sachverhalt regeln könnten und dadurch gleichsam kollidieren. Im anglo-amerikanischen Rechtskreis spricht man deshalb auch von Conflict of Laws.
Eng verwandt mit dem IPR im engeren Sinne ist das Internationale Zivilverfahrensrecht (abgekürzt IZVR), sowie das Staatsangehörigkeitsrecht und das Fremdenrecht. Das IPR ist zu unterscheiden vom interlokalen Privatrecht, das innerhalb souveräner Staaten entscheidet, welchen Teilstaates Recht auf einen Sachverhalt anzuwenden ist (Bsp: Vereinigte Staaten) und vom interpersonalen Privatrecht, das innerhalb souveräner Staaten entscheidet, welches Recht für welche Volksgruppen gilt (wenn das anwendbare Recht z. B. von der Religionszugehörigkeit abhängt). Es ist weiter zu unterscheiden von der Rechtsvergleichung, das sich mit dem Vergleich der Rechtsinstitute ausländischer Rechtsordnungen beschäftigt.
Rechtsquellen
Das deutsche Internationale Privatrecht findet sich zunächst als autonomes deutsches Recht:
im Wesentlichen im zweiten Kapitel (Art. 3 bis Art. 46) des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) und
in einigen Spezialgesetzen (zum Beispiel Art. 91 ff. Wechselgesetz).
Ferner finden sich Regeln zum internationalen Privatrecht in Staatsverträgen. Diese gehen den Regeln des EGBGB in ihrem Anwendungsbereich vor (Art. 3 Abs. 2 S. 1 EGBGB).
Als wichtige Quelle entstehen im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union vereinheitlichte Kollisionsregeln. Langfristig könnten diese immer mehr Rechtsgebiete erfassen und die Regeln des autonomen deutschen Rechts überlagern. Bislang sind entstanden:
Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) für vertragliche Schuldverhältnisse (seit 17. Dezember 2009 in Kraft).
Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II) für außervertragliche Schuldverhältnisse (seit 11. Januar 2009 in Kraft).
Verordnung (EG) Nr. 1259/2010 (Rom III) für Ehescheidungen (seit dem 21. Juni 2012 in Kraft).
Weiteres dazu im Link:
https://de.wikipedia.org/wiki/Internationales_Privatrecht_%28Deutschland%29
Trotz seines Namens sind lediglich die vom Internationalen Privatrecht (IPR) geregelten Sachverhalte, nicht jedoch die entsprechenden Rechtsnormen international. Bei der Rechtsquelle handelt es sich nämlich um nationales (deutsches) Recht, hauptsächlich kodifiziert im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch sowie in spezialgesetzlichen Regelungen. Daneben existieren im Bereich der Europäischen Union vereinheitlichende Rechtsakte, etwa für das Vertrags-, für Teile des Deliktsrechts und die Ehescheidung (Rom-I-, Rom-II- und Rom-III-Verordnung).
Zur Anwendung gelangt das IPR nur dann, wenn ein deutsches Gericht international zuständig ist, weshalb eine enge Verbindung zum Internationalen Zivilverfahrensrecht besteht. Eine Verwandtschaft besteht ferner zur Rechtsvergleichung.
Die Entscheidung, welches Recht anwendbar ist, wird im deutschen Recht durch sogenannte Kollisionsnormen getroffen. Diese bestimmen für einen bestimmten Lebensbereich, den sogenannten Anknüpfungsgegenstand, die Anwendbarkeit des (Privat-)Rechts eines bestimmten Staates anhand eines sogenannten Anknüpfungsmoments. Auf den Nachlass eines in Deutschland lebenden Italieners (Anknüpfungsgegenstand: Rechtsnachfolge von Todes wegen) findet so etwa (grundsätzlich) nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB italienisches Recht Anwendung (Anknüpfungsmoment: Staatsangehörigkeit).
Begriffsklärung
Historisch entstand die Bezeichnung Internationales Privatrecht aus der Übersetzung des englischen private international law bzw. des französischen droit international privé (im Gegensatz zum droit international public, dem Völkerrecht). Sie taucht in Deutschland erstmals 1841 auf.[1]
In Deutschland enthält Art. 3 a.E. EGBGB eine Legaldefinition des Internationalen Privatrechts als „das anzuwendende Recht bei Sachverhalten mit einer Verbindung zu einem ausländischen Staat“. Das Internationale Privatrecht Deutschlands ist also derjenige Teil der deutschen Rechtsordnung, der bestimmt, welches nationale Recht auf einen Sachverhalt (auch Lebens- oder Rechtsverhältnis) angewandt wird. Faktisch relevant wird dies nur, wenn der Sachverhalt Beziehungen zu mehreren Rechtsordnungen aufweist (sog. Auslandsberührung).
Die Bezeichnung Internationales Privatrecht ist demgegenüber irreführend: Es gibt keine weltweite überstaatliche Regelung für das anwendbare Recht. Das Internationale Privatrecht Deutschlands ist größtenteils nationales Recht und führt nicht zur Entscheidung privatrechtlicher Streitigkeiten in der Sache. Das deutsche IPR ist vielmehr Kollisionsrecht, weil mehrere Rechtsordnungen den Sachverhalt regeln könnten und dadurch gleichsam kollidieren. Im anglo-amerikanischen Rechtskreis spricht man deshalb auch von Conflict of Laws.
Eng verwandt mit dem IPR im engeren Sinne ist das Internationale Zivilverfahrensrecht (abgekürzt IZVR), sowie das Staatsangehörigkeitsrecht und das Fremdenrecht. Das IPR ist zu unterscheiden vom interlokalen Privatrecht, das innerhalb souveräner Staaten entscheidet, welchen Teilstaates Recht auf einen Sachverhalt anzuwenden ist (Bsp: Vereinigte Staaten) und vom interpersonalen Privatrecht, das innerhalb souveräner Staaten entscheidet, welches Recht für welche Volksgruppen gilt (wenn das anwendbare Recht z. B. von der Religionszugehörigkeit abhängt). Es ist weiter zu unterscheiden von der Rechtsvergleichung, das sich mit dem Vergleich der Rechtsinstitute ausländischer Rechtsordnungen beschäftigt.
Rechtsquellen
Das deutsche Internationale Privatrecht findet sich zunächst als autonomes deutsches Recht:
im Wesentlichen im zweiten Kapitel (Art. 3 bis Art. 46) des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) und
in einigen Spezialgesetzen (zum Beispiel Art. 91 ff. Wechselgesetz).
Ferner finden sich Regeln zum internationalen Privatrecht in Staatsverträgen. Diese gehen den Regeln des EGBGB in ihrem Anwendungsbereich vor (Art. 3 Abs. 2 S. 1 EGBGB).
Als wichtige Quelle entstehen im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union vereinheitlichte Kollisionsregeln. Langfristig könnten diese immer mehr Rechtsgebiete erfassen und die Regeln des autonomen deutschen Rechts überlagern. Bislang sind entstanden:
Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) für vertragliche Schuldverhältnisse (seit 17. Dezember 2009 in Kraft).
Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II) für außervertragliche Schuldverhältnisse (seit 11. Januar 2009 in Kraft).
Verordnung (EG) Nr. 1259/2010 (Rom III) für Ehescheidungen (seit dem 21. Juni 2012 in Kraft).
Weiteres dazu im Link:
https://de.wikipedia.org/wiki/Internationales_Privatrecht_%28Deutschland%29
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