Die Rote Liste des gefährdeten Welterbes
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Die Rote Liste des gefährdeten Welterbes
Die Rote Liste des gefährdeten Welterbes wird von der UNESCO geführt. Ihre Grundlage ist die von 189 Staaten unterzeichnete Welterbekonvention. Von denjenigen Kultur- und Naturdenkmälern, die auf der Liste des Welterbes geführt werden, hebt die UNESCO mit dieser Roten Liste solche hervor, deren Bestand und Geltung durch ernste und spezifische Gefahren, wie Beschädigung, Zerstörung oder Verschwinden, bedroht sind. Die UNESCO mahnt für diese Stätten außerordentliche Schutzanstrengungen an.[1]
Blick über die Klagemauer auf die Altstadt von Jerusalem, die auf der Roten Liste steht. Im Streit um die Rampe zum Dungtor (rechts) musste 2007 die UNESCO schlichtend eingreifen.
Der Nationalpark Iguaçu in Brasilien stand 1999−2000 auf der Roten Liste. Der Druck führte dazu, dass eine durch den Park verlaufende Straße nicht wiedereröffnet wurde.
Verfahren
Gründe für Bedrohungen sind vielfältig. Landerschließung, Urbanisierung, Naturkatastrophen, kriegerische Auseinandersetzungen, Rodung, Wilderei, Vandalismus, Vernachlässigung und ausgedehnter Tourismus können Welterbestätten gefährden. Bedrohungen können bereits festgestellt sein, wie bei erfolgtem Abriss von Gebäuden, oder nur möglich, wie bei fehlender gesetzlicher Grundlage für den Schutz.
Eine Aufnahme in die Rote Liste ist stets ein Aufruf an die internationale Staatengemeinschaft. Die Antragstellung erfolgt seitens der UNESCO oder seitens des betroffenen Staates. Die Entscheidung wird durch das Welterbekomitee mit einer Mehrheit von zwei Dritteln angenommen. In diesem Falle soll sich die „Staatengemeinschaft“ finanziell, technisch und politisch am Schutz und an der Rettung beteiligen. Das Welterbekomitee verfügt auch über eigene Geldmittel, aus denen Hilfsmaßnahmen finanziert werden können. Das Welterbekomitee droht mitunter, eine Stätte gegen den Willen des betroffenen Staates in die Rote Liste aufzunehmen. Allein diese Ankündigung kann in manchen Ländern erhebliche Erhaltungsanstrengungen in Gang setzen.
“[…] the Committee is of the view that its assistance in certain cases may most effectively be limited to messages of its concern, including the message sent by inscription of a property on the List of World Heritage in Danger and that such assistance may be requested by any Committee member or the Secretariat.”
„[…] das Komitee ist der Auffassung, dass seine Unterstützung in bestimmten Fällen am zweckmäßigsten auf Mitteilungen über seine Besorgnis, darunter die Mitteilung über die Eintragung eines Gutes in die Liste des gefährdeten Erbes der Welt, beschränkt werden kann und dass solche Unterstützung von jedem Mitglied des Komitees oder vom Sekretariat beantragt werden kann.“
– Durchführungsbestimmungen zur Welterbekonvention[2], Ziffer 177
Nach dem Eintrag formuliert das Welterbekomitee ein Programm für Abhilfemaßnahmen und erstellt den Zeitplan, bevorzugt mit dem betroffenen Staat abgestimmt, notfalls auch gegen dessen Willen. Die Maßnahmen zum Schutz der Stätte werden kontrolliert, die Abläufe festgelegt und es wird geprüft, wann der Zustand, der Grund zur Eintragung gab, beseitigt ist. Erst wenn der Anlass der Gefährdung zum Eintrag beseitigt ist, kann eine Stätte wieder von der Roten Liste gestrichen werden.[3]
Zu unterscheiden von der Streichung von der Roten Liste ist die Streichung von der Welterbeliste[4], die bis dato zweimal vorgekommen ist.
2007 wurde das Wildschutzgebiet der Arabischen Oryx in Oman gestrichen, nachdem der Staat die Größe des Schutzgebietes um 90 % verkleinert hatte.[5]
2009 strich das Komitee die erst 2004 als Welterbe ausgezeichnete Kulturlandschaft Dresdner Elbtal, da nach seiner Ansicht der Bau der Waldschlößchenbrücke dazu führt, dass die Kriterien für die ursprüngliche Einschreibung nicht mehr im gesamten ausgezeichneten Gebiet erfüllt sind.[6]
Weiteres dazu im Link:
https://de.wikipedia.org/wiki/Rote_Liste_des_gef%C3%A4hrdeten_Welterbes
Blick über die Klagemauer auf die Altstadt von Jerusalem, die auf der Roten Liste steht. Im Streit um die Rampe zum Dungtor (rechts) musste 2007 die UNESCO schlichtend eingreifen.
Der Nationalpark Iguaçu in Brasilien stand 1999−2000 auf der Roten Liste. Der Druck führte dazu, dass eine durch den Park verlaufende Straße nicht wiedereröffnet wurde.
Verfahren
Gründe für Bedrohungen sind vielfältig. Landerschließung, Urbanisierung, Naturkatastrophen, kriegerische Auseinandersetzungen, Rodung, Wilderei, Vandalismus, Vernachlässigung und ausgedehnter Tourismus können Welterbestätten gefährden. Bedrohungen können bereits festgestellt sein, wie bei erfolgtem Abriss von Gebäuden, oder nur möglich, wie bei fehlender gesetzlicher Grundlage für den Schutz.
Eine Aufnahme in die Rote Liste ist stets ein Aufruf an die internationale Staatengemeinschaft. Die Antragstellung erfolgt seitens der UNESCO oder seitens des betroffenen Staates. Die Entscheidung wird durch das Welterbekomitee mit einer Mehrheit von zwei Dritteln angenommen. In diesem Falle soll sich die „Staatengemeinschaft“ finanziell, technisch und politisch am Schutz und an der Rettung beteiligen. Das Welterbekomitee verfügt auch über eigene Geldmittel, aus denen Hilfsmaßnahmen finanziert werden können. Das Welterbekomitee droht mitunter, eine Stätte gegen den Willen des betroffenen Staates in die Rote Liste aufzunehmen. Allein diese Ankündigung kann in manchen Ländern erhebliche Erhaltungsanstrengungen in Gang setzen.
“[…] the Committee is of the view that its assistance in certain cases may most effectively be limited to messages of its concern, including the message sent by inscription of a property on the List of World Heritage in Danger and that such assistance may be requested by any Committee member or the Secretariat.”
„[…] das Komitee ist der Auffassung, dass seine Unterstützung in bestimmten Fällen am zweckmäßigsten auf Mitteilungen über seine Besorgnis, darunter die Mitteilung über die Eintragung eines Gutes in die Liste des gefährdeten Erbes der Welt, beschränkt werden kann und dass solche Unterstützung von jedem Mitglied des Komitees oder vom Sekretariat beantragt werden kann.“
– Durchführungsbestimmungen zur Welterbekonvention[2], Ziffer 177
Nach dem Eintrag formuliert das Welterbekomitee ein Programm für Abhilfemaßnahmen und erstellt den Zeitplan, bevorzugt mit dem betroffenen Staat abgestimmt, notfalls auch gegen dessen Willen. Die Maßnahmen zum Schutz der Stätte werden kontrolliert, die Abläufe festgelegt und es wird geprüft, wann der Zustand, der Grund zur Eintragung gab, beseitigt ist. Erst wenn der Anlass der Gefährdung zum Eintrag beseitigt ist, kann eine Stätte wieder von der Roten Liste gestrichen werden.[3]
Zu unterscheiden von der Streichung von der Roten Liste ist die Streichung von der Welterbeliste[4], die bis dato zweimal vorgekommen ist.
2007 wurde das Wildschutzgebiet der Arabischen Oryx in Oman gestrichen, nachdem der Staat die Größe des Schutzgebietes um 90 % verkleinert hatte.[5]
2009 strich das Komitee die erst 2004 als Welterbe ausgezeichnete Kulturlandschaft Dresdner Elbtal, da nach seiner Ansicht der Bau der Waldschlößchenbrücke dazu führt, dass die Kriterien für die ursprüngliche Einschreibung nicht mehr im gesamten ausgezeichneten Gebiet erfüllt sind.[6]
Weiteres dazu im Link:
https://de.wikipedia.org/wiki/Rote_Liste_des_gef%C3%A4hrdeten_Welterbes
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