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Rechtsanwälte in der BRD Erfüllungsgehilfen der Willkürjustiz

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Rechtsanwälte in der BRD Erfüllungsgehilfen der Willkürjustiz  Empty Rechtsanwälte in der BRD Erfüllungsgehilfen der Willkürjustiz

Beitrag  Luziefer-bs1 Fr Jul 22, 2011 10:40 pm

Dass die BRD-Justiz systematisch Rechtsbruch betreibt, ist Insidern und damit vor allem auch allen Rechtsanwälten längst klar, nicht erst seit Veröffentlichung der Kritik des ex-Landesrichter Frank Fahsel (Googeln).

Was das bedeutet, wenn Rechtsanwälte im Falle eines Falles nicht auf Seiten ihrer Mandanten, sondern auf Seiten der Willkürkustiz stehen, kann sich jeder denken.

Hier eine Presseerklärung des ex-Rechtsanwaltes Claus Plantiko, dem auf Betreiben der Rechtsanwaltskammer Köln die Zulassung als Anwalt unter mehrfachen Rechtsbrüchen entzogen wurde. Er hatte Richtern, die massive Willkürjustiz geboten hatten, mehrfach vorgeworfen, sie praktizierten NS-Justiz.

Kevin Schnippkoweit, der eine schlafende 13-Jährige in ihrem Zelt überfiel und ihr solange mit einer kleinen Gasflasche auf den Kopf einschlug, bis sie im Koma lag, ist nach Ansicht deutscher Justiz nicht irre.

Der Satansmörder Hendrik Möbius, der der Haupttäter beim Ritualmord am 15-jährigen Sandro B. gewesen war, war nach Justizansicht auch nicht irre.

Aber Claus Plantiko, der massiv das Recht brechenden Richtern im Grunde nichts anderes als die Wahrheit gesagt hat, der ist nach Ansicht der deutschen Justiz irre, darf deshalb nicht mehr als Anwalt arbeiten.

Das ist Nazi-Staat, nichts anderes mehr.

Hier eine Presseerklärung von Claus Plantiko, die ein paar Monate alt ist:

Presseerklärung

Vom BGH erhielt ich die skurrile, bezüglich ihrer Rechtskraft z.Z. unklare Mitteilung, wegen meiner hier kurz dargestellten Justizkritik sei ich wohl geisteskrank und eine Gefahr für die Rechtspflege:

„Die Realinexistenz von Volkshoheit und von Gewaltentrennung verunmöglicht GG-gemäße Rechtspflege, denn es ist denkgesetzwidrig, anzunehmen, die GG-rechtsstaatsbegründenden, arg. Art. 79(3) GG, Verfassungsgrundsätze Volkshoheit und Gewaltentrennung, Art. 20(2) GG, als Voraussetzungen für einen GG-Rechtsstaat könnten auch fehlen, ohne daß der nur mit ihnen mög-liche Erfolg GG-gemäßer Rechtsprechung ausbliebe. Was die exekutivbestellten Justizpersonen, subjektiv oft gutgläubig, dafür halten, ist denknotwendig nichts anderes als die polizeiliche Ordnungsvorstellung der Gewalteneinheitstyrannis, da Justizminister als Nichtinhaber recht-sprechender Gewalt, s. Banzer-Vorfall, Anlage, niemandem mehr Recht übertragen können, als sie selber haben, vgl. Dig.-Ulpian 50, 17, 54: nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet.
Gewalteneinheitstyrannis (keine Volkshoheit, keine Gewaltentrennung) und GG-Rechtsstaat (mit Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung) sind zwei unvereinbare, einander vollständig ausschließende, unüberbrückbare, in jedem entscheidungserheblichen Punkt diametra-le Gegensätze so wie tot und lebendig. Diese Gegensätzlichkeit manifestiert sich in den Erzeug-nissen, „an ihren Früchten sollt ihr sie erkennen“, Matth. 7, 16, 20, so daß jede irrationale bürger-belastende staatliche Maßnahme der Gewalteneinheitstyrannis ins Gegenteil umzudeuten ist, um im GG-Rechtsstaat Geltung zu erlangen. Die Erzeugnisse der Gewalteneinheitstyrannis sind, so-weit sie über das, was „la bouche qui prononce les paroles de la loi“ (Montesquieu, Vom Geist der Gesetze XI 6) (der Mund, der die Worte des Gesetzes spricht), entgegen Fakten, Folgerichtigkeit und allgemeiner Wortbedeutung von sich gibt, hinausgehen, irrational, Unsinn, Unrecht, Lüge, Wahn und Straftat. Die Mehrheit aller billig und gerecht Denkenden, BGHZ 10, 228, 232; 20, 71, 74; 69, 295, 297; BVerfGE 7, 198, 206, stimmt solchen Erzeugnissen der Gewalteneinheits-tyrannis nicht zu. Mehrheitszustimmungsfähig werden sie durch Umdeutung ins Gegenteil, also in rationale, sinnvolle, wahre, tatsachentreue, legale Maßnahmen.
Um diese Staatsaufbaumängel zu beheben, fordere ich Richterwahl auf Zeit durchs Volk.“

Ich füge die EU-Übersicht „Separation of Powers“ bei, die D als einziges Europaratsmitglied mit exeku-tivabhängigen Richtern ausweist, frage, was das für eine Rechtspflege ist, die durch Forderung nach GG-Verwirklichung gefährdet wird, und beklage den Abstieg Ds in eine noch rechtlosere irrationale Gewalt- und Willkürherrschaft, § 92(2) Nr. 6 StGB, als alle bisher bekannten, denn zum Politmißbrauch der Psychiatrie zwecks Ausschaltung von Systemkritikern durch Geisteskrankschreibung benutzen Diktaturen scheinwahrend wenigstens immer noch Ärzte; die selber kranke (keine Menschenrechtsgeltung, keine Volkshoheit, keine Gewaltentrennung) Gewalteneinheitstyrannis Deutschland (GETD) erledigt das schamlos aber höchstselbst unter der Deckrobe der Justiz und ohne Rücksicht auf noch so viele entgegen-stehende ärztliche Stellungnahmen.

Die menschenrechtswidrige, arg. Art. 20(2) AEMR, Zwangsvereinigung Anwaltskammer raubte mir be-rufsverbietend den Anwaltsstatus, weigert sich aber, aus ihrer Menschenrechtswidrigkeit = GG-Rechts-staatswidrigkeit und ihrer fachärztlichen Inkompetenz für Vermutungen über die Geisteskrankheit anderer die logische Schlußfolgerung der Rücknahme des Zulassungswiderrufs zu ziehen.

Es ist ferner irrational, anzunehmen, der Bürger habe mit der Wahl einer Partei für den Bundestag ihr die Befugnis zur Kettenbestellung von Richtern übertragen, also die abstoßende GETD mit ihrer allseits be-anstandeten Parteipolitpatronage gebilligt; noch absurder ist es, zu postulieren, die Wahl einer Partei durch die Bürger eines Landes für einen Landtag bedeute eine GG-gemäße Übertragung rechtsprechender Bundesstaatsgewalt auf den von einer gewählten Partei bestimmten Ministerpräsidenten und den von diesem bestimmten Landesjustizminister. Die so deslegitimierten Richterwahlausschußmitglieder können offenkundig ultra vires keinen GG-gemäß volkslegitimierten BGH-Richter ins Amt bringen.

Claus Plantiko, Kannheideweg 66, 53123 Bonn, Rufnr. 0228-640412, 8.3.2008

Quelle
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