Der Code civil (Abkürzung CC oder C. civ.)
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Der Code civil (Abkürzung CC oder C. civ.)
Einige werden sich jetzt fragen,was hat das bitte schön mit Deutschen Gesetzen zu tun.
Schlichtweg gesagt geht aus aus der Geschichte und der Besetzung des Rhein Ruhr Ufers und der Europäischen Gesetzgebung zu rurück.
Dazu folgendes:
Der Code civil (Abkürzung CC oder C. civ.), oft auch Code Napoléon genannt, ist das französische Gesetzbuch zum Zivilrecht,[1] das von Napoleon Bonaparte am 21. März 1804 eingeführt wurde. Mit dem Code civil schuf Napoleon ein bedeutendes Gesetzeswerk der Neuzeit. In Frankreich ist es in wesentlichen Teilen noch heute gültig.
Erstausgabe des Code civil von 1804, erste Seite
Der Titel lautete ursprünglich Code civil des Français („Zivilgesetzbuch der Franzosen“). Zu Ehren des Kaisers war zwischen 1807 und 1815 Code Napoléon die offizielle Bezeichnung, dann nochmals zwischen 1853 und 1871 unter Napoleon III.
Der Code civil darf nicht mit dem 1810 erschienenen Code pénal verwechselt werden, in dem das Strafrecht kodifiziert ist. In den von Napoleon besetzten oder beeinflussten Gebieten wurden meist beide und auch die anderen der Cinq codes („fünf Gesetzbücher“) eingeführt, auch wenn meist nur der Code civil erwähnt wird.
Geschichte
Die ersten Entwürfe zu einem Code civil entstanden in Frankreich bereits in den Revolutionsjahren 1793 bis 1797. Im Jahr 1800 berief Napoleon eine vierköpfige Kommission unter der Leitung von Jean-Jacques Régis de Cambacérès, die eine Rechtsvereinheitlichung schaffen sollte. An der Ausarbeitung des Code civil waren insbesondere Jean-Étienne-Marie Portalis (1746–1807), François Denis Tronchet, Félix-Julien-Jean Bigot de Preameneu (1747–1825) und Jacques de Maleville (1741–1824) maßgeblich beteiligt.
Bis dahin galt im Süden Frankreichs das römisch-französische Recht (als droit écrit genannt), das gemeine Recht französischer Prägung mit manchem Zopf, im Norden überliefertes Gewohnheitsrecht (droit coutumier) sowie für wenige Jahre ein Übergangsrecht der Französischen Revolution. Ziel der Kommission war es, eine Verbindung von kodifiziertem Recht und Gewohnheitsrecht und – vor allem – dem revolutionären Recht herzustellen. Das Gedankengut der Französischen Revolution zeigt sich vor allem im Grundsatz der Gleichheit aller Männer vor dem Gesetz, dem Schutz und der Freiheit des männlichen Individuums und des Eigentums und der strikten Trennung zwischen Religion und Staat. Die Rechte der Frauen wurden explizit stark eingeschränkt.[2] Ein fünfbändiges Werk des Anwalts Jean Domat gilt als wichtige Quelle für den Code civil. Neben dem Einfluss von Domat ist aber auch der von Robert-Joseph Pothier nicht zu unterschätzen, dessen Werk zeitlich näher an der Entstehung des Code civil liegt als das von Domat.
Geltungsbereich
as Gesetzbuch wurde auch in anderen durch Frankreich in der Zeit von 1807 bis 1814 dominierten Staaten eingeführt (z. B. dem Königreich Westphalen, dem Herzogtum Warschau, im Königreich Holland und dem Königreich Italien).
In Deutschland galt der Code unmittelbar in den von Frankreich 1798 annektierten linksrheinischen Gebieten (Département de la Roer, Département de la Sarre, Département de Rhin-et-Moselle, Département du Mont-Tonnerre) und in den 1811 in das Imperium einverleibten nordwestdeutschen Gebieten (Département des Bouches de l’Elbe, Département des Bouches du Weser, Lippe-Département und Département Ems-Oriental). In einigen Rheinbundstaaten (Königreich Westphalen, Herzogtum Arenberg-Meppen, Großherzogtum Frankfurt, Großherzogtum Berg, Herzogtum Anhalt-Köthen) wurde er ohne große Änderung eingeführt; in anderen teilweise in veränderter Gestalt, wie etwa im Großherzogtum Baden als „Badisches Landrecht“. In wieder anderen Staaten blieb es bei Entwürfen, so im Königreich Bayern und im Herzogtum Nassau.
In den seit dem Frieden von Campo Formio 1797 zu Frankreich gehörenden Gebieten Luxemburg und Belgien[3] blieb der Code auch nach deren späterer Unabhängigkeit in Geltung.
In der Schweiz galt der Code civil im Gebiet des Kanton Genf (bis 1912) und im Berner Jura zunächst unmittelbar. Er lag oder liegt auch den Zivilgesetzbüchern der Kantone Neuenburg, Waadt, Freiburg, Wallis und Tessin zugrunde.
Binnen weniger Jahre galt er von Lissabon bis Warschau und von Holland bis zur Küste der Adria. Mit der Niederlage Napoleons bei Waterloo wurde seine erfolgreiche Verbreitung keineswegs gebremst: Vor allem in West- und Südeuropa (1865 Rumänien), aber auch in Nord- und Südamerika (1808/1825/1870 Louisiana, 1825 Haiti, 1830 Bolivien, 1845 Dominikanische Republik, 1866 Niederkanada, 1867 Québec, 1869 Argentinien, 1870 Mexiko, 1876 Paraguay) oder Afrika (1875 Ägypten, auch im Magreb und den ehemaligen französischen Kolonien) orientierten sich die Gesetzbücher am Code civil. Zwar stellten einige auf revolutionären Wurzeln beruhende Regelungen zugleich auch Schwächen dar: Der gleiche Erbanspruch aller Kinder führte in vielen Gegenden zur Teilung des Grundbesitzes in unrentable Parzellen; Frauen wurden einem männlichen Vormund unterstellt und damit schlechter gestellt als zuvor; die (nun staatlich garantierte) Ehescheidung bevorteilte einseitig den Mann. Dennoch war ein besseres, im Geist der Aufklärung geschriebenes, Gesetzeswerk in Deutschland lange nicht in Sicht – auch das Preußische Allgemeine Landrecht (ALR) war dem Code civil nicht ebenbürtig.
Weitergeltung als „Rheinisches Recht“ in deutschen Ländern
Nach der Niederlage Napoleons galt der Code in vielen deutschen Gebieten (insbesondere am linken Rheinufer) zunächst fort. In Preußen wurde das ALR lediglich in den rechtsrheinischen altpreußischen Gebieten zum 1. Januar 1815 wieder eingeführt (nicht jedoch im linksrheinischen altpreußischen Teil des Herzogtums Kleve und in der altpreußischen Grafschaft Moers). Aufgrund der Empfehlung einer sog. Rheinischen Immediat-Justiz-Kommission verordnete 1818 Friedrich Wilhelm III., dass die in den Rheinprovinzen bestehende Gesetzgebung im Wesentlichen beibehalten werden sollte.
Während des 19. Jahrhunderts galt der Code in Deutschland als sogenanntes „Rheinisches Recht“ daher weiter, insbesondere:
im linksrheinischen und bergischen preußischen Rheinland (Rheinischer Appellationsgerichtshof Köln bzw. Rheinischer Revisions- und Kassationshof Berlin, ab 1850 fünfter („Rheinischer“) Zivilsenat des Preußischen Obertribunals Berlin)
in der bayerischen Pfalz (Appellationshof Zweibrücken, Oberappellationsgericht München)
in Rheinhessen (Obergericht Mainz)
in hessen-homburgischen Oberamt Meisenheim (Ober-Appellations- und Kassationsgericht Darmstadt, ab 1866 preußisches Ober-Appellationsgericht Kassel bzw. Preußisches Obertribunal Berlin)
im oldenburgischen Fürstentum Birkenfeld (Oberappellationsgericht Oldenburg)
im sachsen-coburg-saalfeldischen bzw. ab 1826 sachsen-coburg und gothaschen Fürstentum Lichtenberg (Appellationsgericht Gotha, ab 1834 preußisch)
als „Badisches Landrecht“ in Baden (Badisches Oberhofgericht Mannheim, später in Karlsruhe)
Als 1843 eine preußische Strafrechtsreform anstand, vereinigten sich Bürger der Rheinprovinz im Köln-Düsseldorfer Verbrüderungsfest und demonstrierten ihr Interesse an der Beibehaltung des Rheinischen Rechts.
Ab 1871 kam als Geltungsgebiet das Reichsland Elsass-Lothringen (Obergericht Colmar) hinzu.
Nach 1871 gehörte etwa ein Sechstel des Reichsgebiets zum Anwendungsbereich des „rheinischen Rechts“. Beim Reichsgericht in Leipzig galt ab 1879 der zweite Zivilsenat als „Rheinischer Senat“.
Ablösung durch das BGB
Erst 1900 wurde der Code civil dort, wo er im Deutschen Reich noch galt, vom Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abgelöst.
Als Partikularrecht konnten Teile des Code civil in einigen deutschen Gebieten fortgelten. So galt bis zum Erlass der Nachbarrechtsgesetze in Nordrhein-Westfalen vom 15. April 1969 und in Rheinland-Pfalz vom 1. Januar 1971 gebietsweise weiter das Nachbarschaftsrecht des Code civil. Auf alte Rechtsverhältnisse ist manchmal heute noch das im Zeitpunkt ihrer Entstehung geltende frühere Recht anzuwenden, so griff etwa noch 2008 das OLG Zweibrücken in einem Wegerechtsstreit in der ehemaligen bayerischen Pfalz auf altrechtliche Regelungen des Code civil zurück.[4]
Am längsten – bis zum Ersten Weltkrieg – blieb der Code civil in Neutral-Moresnet (der heutigen belgischen Gemeinde Kelmis) in Kraft, das nach dem Wiener Kongress wegen seiner Erzlagerstätte zwischen Preußen und Belgien umstritten war. Hier galt eine provisorische Regelung, die erst mit dem Einmarsch der deutschen Truppen 1914 endete.
Inhalt
Maximen
Gemäß den wesentlichen Forderungen der Französischen Revolution (Liberté, Egalité, Fraternité – Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit) – garantierte der Code civil allen männlichen Bürgern:
Freiheit für jeden
Gewerbefreiheit und freie Berufswahl
Abschaffung des Zunftzwangs
Gleichheit vor dem Gesetz
vollkommene Trennung von Staat und Kirche (Laizismus)
Schutz des Privateigentums
Schaffung der juristischen Basis für die Marktwirtschaft
Aufzeichnung von Geburten und Todesfällen (Personenstandswesen)
Aufteilung und Gliederung
Der Code civil war bei seinem Inkrafttreten 1804 in drei Bücher unterteilt:
Livre Ier: Des personnes / Über die Personen (Art. 7–515-8 Code civil)
Livre II: Des biens et des différentes modifications de la propriété / Von den Sachen und den verschiedenen Beschränkungen des Eigentums (Art. 516–710 Code civil)
Livre III: Des différentes manières dont on acquiert la propriété / Von den verschiedenen Arten, das Eigentum zu erwerben (Art. 711–2283 Code civil)
Den drei Büchern ist ein titre préliminaire ("De la publication, des effets et de l’application des lois en général / Von der Veröffentlichung, der Wirkung und der Anwendung der Gesetze", Art. 1–6 Code civil) vorangestellt, der das Inkrafttreten, grundlegende Prinzipien (Rückwirkungsverbot, Justizverweigerungsverbot, Unwirksamkeit sittenwidriger Rechtsgeschäfte) und Kollisionsnormen (Internationales Privatrecht) enthält. Im Jahr 2002 wurde, systematisch an fragwürdiger Stelle, ein viertes Buch ("Dispositions applicables à Mayotte / Auf Mayotte anwendbare Vorschriften", Art. 2284–2285 Code civil) angehängt, welches die Anwendung des Code civil auf das Übersee-Territorium Mayotte regelt. Durch ordonnance vom 23. März 2006 wurde dieses Buch durch ein neues viertes Buch über Sicherheiten (sûretés) ersetzt, so dass der Code heute aus folgenden fünf Büchern besteht:
Titre préliminaire: Art. 1 bis 6
Livre premier. Des personnes: Art. 7 bis 515-8 (enthält das Familienrecht und einige nicht klassische Zivilrechtsbereiche wie das Staatsangehörigkeitsrecht)
Livre deuxième. Des biens et des différentes modifications de la propriété: Art. 516 bis 710 (enthält das Sachenrecht)
Livre troisième. Des différentes manières dont on acquiert la propriété: Art. 711 bis 2283 (enthält das Erbrecht, Teile des Eherechts und Schuldrecht)
Livre quatrième. Des sûretés: Art. 2284 bis 2488
Livre cinquième. Dispositions applicables à Mayotte: Art. 2489 bis 2534
Reform
Von den gegenwärtig in Frankreich gültigen 2.285 Artikeln des Code civil stimmen noch etwa 1.200 mit dem Urwerk überein. Aus diesem Grund, und in Anbetracht der deutschen Schuldrechtsreform im Jahre 2002, wurde seit den 2000er Jahren verstärkt über eine umfassende Reform des Code civil diskutiert. Dies mündete zunächst in zwei Reformvorschlägen: dem (eher konservativen) Projet Catala und dem (innovativeren) Projet Terré.
Im Jahr 2015 verabschiedete das französische Parlament schließlich ein Gesetz,[5], dass die französische Regierung ermächtigt, „im Wege der Verordnung die nötigen Maßnahmen zu treffen, um Struktur und Inhalt des dritten Buches des Code civil anzupassen und das allgemeine Vertrags- und Schuldrecht sowie das Beweisrecht zu modernisieren, zu vereinfachen und zugänglicher zu machen, Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Effektivität des Gesetzes zu erhöhen.“[6] Unmittelbar nach Erlass des Gesetzes veröffentlichte das Justizministerium einen umfassenden Verordnungsvorschlag,[7] der in der Rechtswissenschaft stark diskutiert wurde. Auf seiner Grundlage erging am 10. Februar 2016 die endgültige Verordnung,[8] die den Code civil mit Wirkung zum 1. Oktober 2016[9] reformieren wird.
Die Reform enthält einschneidende Veränderungen wie die Abschaffung der cause als Voraussetzung für den Vertragsschluss (Art. 1128) und die Einführung einer Vorschrift über den in Frankreich bisher ungeregelten Wegfall der Geschäftsgrundlage (Art. 1195).
Diverses
In 22 Staaten wurde im Jahr 2004 das 200-jährige Jubiläum des Code civil öffentlich gefeiert.
Zitate
„Ich gebe Ihnen sechs Monate; macht mir einen Code civil!“
– Napoleon Bonaparte: Arrêté consulaire vom 24. Thermidor des Jahres VIII (13. August 1800)
„Mein Ruhm ist nicht der Sieg in vierzig Schlachten […] Waterloo wird die Erinnerung an so viele Siege auslöschen. Was aber durch nichts ausgelöscht werden wird, was ewig leben wird, das ist mein Code civil.“
– Napoleon Bonaparte: Ausspruch auf St. Helena im September 1816[10]
„Als ich Die Kartause von Parma schrieb, las ich jeden Morgen zwei oder drei Seiten des Code civil, um mich einzustimmen.“
– Stendhal: Brief an Honoré de Balzac vom 30. Oktober 1840
Siehe auch
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Preußisches Allgemeines Landrecht (ALR)
Codex Maximilianeus bavaricus civilis (CMBC)
Zivilgesetzbuch und Obligationenrecht (Schweiz)
Kodifikation
Quelle
Schlichtweg gesagt geht aus aus der Geschichte und der Besetzung des Rhein Ruhr Ufers und der Europäischen Gesetzgebung zu rurück.
Dazu folgendes:
Der Code civil (Abkürzung CC oder C. civ.), oft auch Code Napoléon genannt, ist das französische Gesetzbuch zum Zivilrecht,[1] das von Napoleon Bonaparte am 21. März 1804 eingeführt wurde. Mit dem Code civil schuf Napoleon ein bedeutendes Gesetzeswerk der Neuzeit. In Frankreich ist es in wesentlichen Teilen noch heute gültig.
Erstausgabe des Code civil von 1804, erste Seite
Der Titel lautete ursprünglich Code civil des Français („Zivilgesetzbuch der Franzosen“). Zu Ehren des Kaisers war zwischen 1807 und 1815 Code Napoléon die offizielle Bezeichnung, dann nochmals zwischen 1853 und 1871 unter Napoleon III.
Der Code civil darf nicht mit dem 1810 erschienenen Code pénal verwechselt werden, in dem das Strafrecht kodifiziert ist. In den von Napoleon besetzten oder beeinflussten Gebieten wurden meist beide und auch die anderen der Cinq codes („fünf Gesetzbücher“) eingeführt, auch wenn meist nur der Code civil erwähnt wird.
Geschichte
Die ersten Entwürfe zu einem Code civil entstanden in Frankreich bereits in den Revolutionsjahren 1793 bis 1797. Im Jahr 1800 berief Napoleon eine vierköpfige Kommission unter der Leitung von Jean-Jacques Régis de Cambacérès, die eine Rechtsvereinheitlichung schaffen sollte. An der Ausarbeitung des Code civil waren insbesondere Jean-Étienne-Marie Portalis (1746–1807), François Denis Tronchet, Félix-Julien-Jean Bigot de Preameneu (1747–1825) und Jacques de Maleville (1741–1824) maßgeblich beteiligt.
Bis dahin galt im Süden Frankreichs das römisch-französische Recht (als droit écrit genannt), das gemeine Recht französischer Prägung mit manchem Zopf, im Norden überliefertes Gewohnheitsrecht (droit coutumier) sowie für wenige Jahre ein Übergangsrecht der Französischen Revolution. Ziel der Kommission war es, eine Verbindung von kodifiziertem Recht und Gewohnheitsrecht und – vor allem – dem revolutionären Recht herzustellen. Das Gedankengut der Französischen Revolution zeigt sich vor allem im Grundsatz der Gleichheit aller Männer vor dem Gesetz, dem Schutz und der Freiheit des männlichen Individuums und des Eigentums und der strikten Trennung zwischen Religion und Staat. Die Rechte der Frauen wurden explizit stark eingeschränkt.[2] Ein fünfbändiges Werk des Anwalts Jean Domat gilt als wichtige Quelle für den Code civil. Neben dem Einfluss von Domat ist aber auch der von Robert-Joseph Pothier nicht zu unterschätzen, dessen Werk zeitlich näher an der Entstehung des Code civil liegt als das von Domat.
Geltungsbereich
as Gesetzbuch wurde auch in anderen durch Frankreich in der Zeit von 1807 bis 1814 dominierten Staaten eingeführt (z. B. dem Königreich Westphalen, dem Herzogtum Warschau, im Königreich Holland und dem Königreich Italien).
In Deutschland galt der Code unmittelbar in den von Frankreich 1798 annektierten linksrheinischen Gebieten (Département de la Roer, Département de la Sarre, Département de Rhin-et-Moselle, Département du Mont-Tonnerre) und in den 1811 in das Imperium einverleibten nordwestdeutschen Gebieten (Département des Bouches de l’Elbe, Département des Bouches du Weser, Lippe-Département und Département Ems-Oriental). In einigen Rheinbundstaaten (Königreich Westphalen, Herzogtum Arenberg-Meppen, Großherzogtum Frankfurt, Großherzogtum Berg, Herzogtum Anhalt-Köthen) wurde er ohne große Änderung eingeführt; in anderen teilweise in veränderter Gestalt, wie etwa im Großherzogtum Baden als „Badisches Landrecht“. In wieder anderen Staaten blieb es bei Entwürfen, so im Königreich Bayern und im Herzogtum Nassau.
In den seit dem Frieden von Campo Formio 1797 zu Frankreich gehörenden Gebieten Luxemburg und Belgien[3] blieb der Code auch nach deren späterer Unabhängigkeit in Geltung.
In der Schweiz galt der Code civil im Gebiet des Kanton Genf (bis 1912) und im Berner Jura zunächst unmittelbar. Er lag oder liegt auch den Zivilgesetzbüchern der Kantone Neuenburg, Waadt, Freiburg, Wallis und Tessin zugrunde.
Binnen weniger Jahre galt er von Lissabon bis Warschau und von Holland bis zur Küste der Adria. Mit der Niederlage Napoleons bei Waterloo wurde seine erfolgreiche Verbreitung keineswegs gebremst: Vor allem in West- und Südeuropa (1865 Rumänien), aber auch in Nord- und Südamerika (1808/1825/1870 Louisiana, 1825 Haiti, 1830 Bolivien, 1845 Dominikanische Republik, 1866 Niederkanada, 1867 Québec, 1869 Argentinien, 1870 Mexiko, 1876 Paraguay) oder Afrika (1875 Ägypten, auch im Magreb und den ehemaligen französischen Kolonien) orientierten sich die Gesetzbücher am Code civil. Zwar stellten einige auf revolutionären Wurzeln beruhende Regelungen zugleich auch Schwächen dar: Der gleiche Erbanspruch aller Kinder führte in vielen Gegenden zur Teilung des Grundbesitzes in unrentable Parzellen; Frauen wurden einem männlichen Vormund unterstellt und damit schlechter gestellt als zuvor; die (nun staatlich garantierte) Ehescheidung bevorteilte einseitig den Mann. Dennoch war ein besseres, im Geist der Aufklärung geschriebenes, Gesetzeswerk in Deutschland lange nicht in Sicht – auch das Preußische Allgemeine Landrecht (ALR) war dem Code civil nicht ebenbürtig.
Weitergeltung als „Rheinisches Recht“ in deutschen Ländern
Nach der Niederlage Napoleons galt der Code in vielen deutschen Gebieten (insbesondere am linken Rheinufer) zunächst fort. In Preußen wurde das ALR lediglich in den rechtsrheinischen altpreußischen Gebieten zum 1. Januar 1815 wieder eingeführt (nicht jedoch im linksrheinischen altpreußischen Teil des Herzogtums Kleve und in der altpreußischen Grafschaft Moers). Aufgrund der Empfehlung einer sog. Rheinischen Immediat-Justiz-Kommission verordnete 1818 Friedrich Wilhelm III., dass die in den Rheinprovinzen bestehende Gesetzgebung im Wesentlichen beibehalten werden sollte.
Während des 19. Jahrhunderts galt der Code in Deutschland als sogenanntes „Rheinisches Recht“ daher weiter, insbesondere:
im linksrheinischen und bergischen preußischen Rheinland (Rheinischer Appellationsgerichtshof Köln bzw. Rheinischer Revisions- und Kassationshof Berlin, ab 1850 fünfter („Rheinischer“) Zivilsenat des Preußischen Obertribunals Berlin)
in der bayerischen Pfalz (Appellationshof Zweibrücken, Oberappellationsgericht München)
in Rheinhessen (Obergericht Mainz)
in hessen-homburgischen Oberamt Meisenheim (Ober-Appellations- und Kassationsgericht Darmstadt, ab 1866 preußisches Ober-Appellationsgericht Kassel bzw. Preußisches Obertribunal Berlin)
im oldenburgischen Fürstentum Birkenfeld (Oberappellationsgericht Oldenburg)
im sachsen-coburg-saalfeldischen bzw. ab 1826 sachsen-coburg und gothaschen Fürstentum Lichtenberg (Appellationsgericht Gotha, ab 1834 preußisch)
als „Badisches Landrecht“ in Baden (Badisches Oberhofgericht Mannheim, später in Karlsruhe)
Als 1843 eine preußische Strafrechtsreform anstand, vereinigten sich Bürger der Rheinprovinz im Köln-Düsseldorfer Verbrüderungsfest und demonstrierten ihr Interesse an der Beibehaltung des Rheinischen Rechts.
Ab 1871 kam als Geltungsgebiet das Reichsland Elsass-Lothringen (Obergericht Colmar) hinzu.
Nach 1871 gehörte etwa ein Sechstel des Reichsgebiets zum Anwendungsbereich des „rheinischen Rechts“. Beim Reichsgericht in Leipzig galt ab 1879 der zweite Zivilsenat als „Rheinischer Senat“.
Ablösung durch das BGB
Erst 1900 wurde der Code civil dort, wo er im Deutschen Reich noch galt, vom Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abgelöst.
Als Partikularrecht konnten Teile des Code civil in einigen deutschen Gebieten fortgelten. So galt bis zum Erlass der Nachbarrechtsgesetze in Nordrhein-Westfalen vom 15. April 1969 und in Rheinland-Pfalz vom 1. Januar 1971 gebietsweise weiter das Nachbarschaftsrecht des Code civil. Auf alte Rechtsverhältnisse ist manchmal heute noch das im Zeitpunkt ihrer Entstehung geltende frühere Recht anzuwenden, so griff etwa noch 2008 das OLG Zweibrücken in einem Wegerechtsstreit in der ehemaligen bayerischen Pfalz auf altrechtliche Regelungen des Code civil zurück.[4]
Am längsten – bis zum Ersten Weltkrieg – blieb der Code civil in Neutral-Moresnet (der heutigen belgischen Gemeinde Kelmis) in Kraft, das nach dem Wiener Kongress wegen seiner Erzlagerstätte zwischen Preußen und Belgien umstritten war. Hier galt eine provisorische Regelung, die erst mit dem Einmarsch der deutschen Truppen 1914 endete.
Inhalt
Maximen
Gemäß den wesentlichen Forderungen der Französischen Revolution (Liberté, Egalité, Fraternité – Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit) – garantierte der Code civil allen männlichen Bürgern:
Freiheit für jeden
Gewerbefreiheit und freie Berufswahl
Abschaffung des Zunftzwangs
Gleichheit vor dem Gesetz
vollkommene Trennung von Staat und Kirche (Laizismus)
Schutz des Privateigentums
Schaffung der juristischen Basis für die Marktwirtschaft
Aufzeichnung von Geburten und Todesfällen (Personenstandswesen)
Aufteilung und Gliederung
Der Code civil war bei seinem Inkrafttreten 1804 in drei Bücher unterteilt:
Livre Ier: Des personnes / Über die Personen (Art. 7–515-8 Code civil)
Livre II: Des biens et des différentes modifications de la propriété / Von den Sachen und den verschiedenen Beschränkungen des Eigentums (Art. 516–710 Code civil)
Livre III: Des différentes manières dont on acquiert la propriété / Von den verschiedenen Arten, das Eigentum zu erwerben (Art. 711–2283 Code civil)
Den drei Büchern ist ein titre préliminaire ("De la publication, des effets et de l’application des lois en général / Von der Veröffentlichung, der Wirkung und der Anwendung der Gesetze", Art. 1–6 Code civil) vorangestellt, der das Inkrafttreten, grundlegende Prinzipien (Rückwirkungsverbot, Justizverweigerungsverbot, Unwirksamkeit sittenwidriger Rechtsgeschäfte) und Kollisionsnormen (Internationales Privatrecht) enthält. Im Jahr 2002 wurde, systematisch an fragwürdiger Stelle, ein viertes Buch ("Dispositions applicables à Mayotte / Auf Mayotte anwendbare Vorschriften", Art. 2284–2285 Code civil) angehängt, welches die Anwendung des Code civil auf das Übersee-Territorium Mayotte regelt. Durch ordonnance vom 23. März 2006 wurde dieses Buch durch ein neues viertes Buch über Sicherheiten (sûretés) ersetzt, so dass der Code heute aus folgenden fünf Büchern besteht:
Titre préliminaire: Art. 1 bis 6
Livre premier. Des personnes: Art. 7 bis 515-8 (enthält das Familienrecht und einige nicht klassische Zivilrechtsbereiche wie das Staatsangehörigkeitsrecht)
Livre deuxième. Des biens et des différentes modifications de la propriété: Art. 516 bis 710 (enthält das Sachenrecht)
Livre troisième. Des différentes manières dont on acquiert la propriété: Art. 711 bis 2283 (enthält das Erbrecht, Teile des Eherechts und Schuldrecht)
Livre quatrième. Des sûretés: Art. 2284 bis 2488
Livre cinquième. Dispositions applicables à Mayotte: Art. 2489 bis 2534
Reform
Von den gegenwärtig in Frankreich gültigen 2.285 Artikeln des Code civil stimmen noch etwa 1.200 mit dem Urwerk überein. Aus diesem Grund, und in Anbetracht der deutschen Schuldrechtsreform im Jahre 2002, wurde seit den 2000er Jahren verstärkt über eine umfassende Reform des Code civil diskutiert. Dies mündete zunächst in zwei Reformvorschlägen: dem (eher konservativen) Projet Catala und dem (innovativeren) Projet Terré.
Im Jahr 2015 verabschiedete das französische Parlament schließlich ein Gesetz,[5], dass die französische Regierung ermächtigt, „im Wege der Verordnung die nötigen Maßnahmen zu treffen, um Struktur und Inhalt des dritten Buches des Code civil anzupassen und das allgemeine Vertrags- und Schuldrecht sowie das Beweisrecht zu modernisieren, zu vereinfachen und zugänglicher zu machen, Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Effektivität des Gesetzes zu erhöhen.“[6] Unmittelbar nach Erlass des Gesetzes veröffentlichte das Justizministerium einen umfassenden Verordnungsvorschlag,[7] der in der Rechtswissenschaft stark diskutiert wurde. Auf seiner Grundlage erging am 10. Februar 2016 die endgültige Verordnung,[8] die den Code civil mit Wirkung zum 1. Oktober 2016[9] reformieren wird.
Die Reform enthält einschneidende Veränderungen wie die Abschaffung der cause als Voraussetzung für den Vertragsschluss (Art. 1128) und die Einführung einer Vorschrift über den in Frankreich bisher ungeregelten Wegfall der Geschäftsgrundlage (Art. 1195).
Diverses
In 22 Staaten wurde im Jahr 2004 das 200-jährige Jubiläum des Code civil öffentlich gefeiert.
Zitate
„Ich gebe Ihnen sechs Monate; macht mir einen Code civil!“
– Napoleon Bonaparte: Arrêté consulaire vom 24. Thermidor des Jahres VIII (13. August 1800)
„Mein Ruhm ist nicht der Sieg in vierzig Schlachten […] Waterloo wird die Erinnerung an so viele Siege auslöschen. Was aber durch nichts ausgelöscht werden wird, was ewig leben wird, das ist mein Code civil.“
– Napoleon Bonaparte: Ausspruch auf St. Helena im September 1816[10]
„Als ich Die Kartause von Parma schrieb, las ich jeden Morgen zwei oder drei Seiten des Code civil, um mich einzustimmen.“
– Stendhal: Brief an Honoré de Balzac vom 30. Oktober 1840
Siehe auch
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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Preußisches Allgemeines Landrecht (ALR)
Codex Maximilianeus bavaricus civilis (CMBC)
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