Die Kennkarte oder der Weg zum Personalausweis
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Die Kennkarte oder der Weg zum Personalausweis
Die Kennkarte wurde im Dritten Reich durch die Verordnung über Kennkarten vom 22. Juli 1938 (RGBl. I S. 913) als „allgemeiner polizeilicher Inlandausweis“ eingeführt. Die Verordnung trat zum 1. Oktober 1938 in Kraft.
Kennkarten erhielten auf Antrag alle deutschen Staatsangehörigen, die das 15. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hatten. Zuständig für Entgegennahme der Anträge waren die Ortspolizeibehörden, für die Ausstellung die Passbehörden. Die Kennkarten wurden doppelt ausgefertigt; ein Exemplar blieb bei der Behörde. Die Verwaltungsgebühr für die Ausstellung betrug 3,00 RM; sie konnte in bestimmten Fällen – insbesondere bei Kennkartenzwang – auf bis zu 1,00 RM ermäßigt werden oder ganz entfallen.
Kennkartenpflicht
In der Verordnung war die Einführung der Kennkartenpflicht für bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen durch den Reichsminister des Innern ermächtigt. Auf der Grundlage dieser Ermächtigung wurde durch drei Bekanntmachungen vom 23. Juli 1938 (RGBl. I S. 921 ff.) eine Kennkartenpflicht eingeführt für
männliche deutsche Staatsangehörige binnen dreier Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres (Eintritt in das Wehrpflichtverhältnis),
deutsche Staatsangehörige über 15 Jahre Lebensalter bei Antragstellung für Ausweise im „kleinen Grenzverkehr“, und
Juden im Sinne der Definition der „Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz“.
Für letztere enthielt die Bekanntmachung eine Reihe ergänzender Vorschriften:
Juden hatten bei der Antragstellung auf diese Eigenschaft hinzuweisen,
nach Vollendung des 15. Lebensjahrs hatten sie sich auf amtliches Verlangen stets durch eine Kennkarte auszuweisen,
sie hatten im amtlichen Verkehr stets auf diese Eigenschaft hinzuweisen und die Kennkarte vorzulegen und
die Verwaltungsgebühr für die Ausstellung von Kennkarten an Juden war nie ermäßigt und betrug drei RM.
Vordruck
Die Kennkarten hatten das Format DIN A6 und bestanden aus grauem, leinenverstärktem Papier. Sie enthielten die Melde- und Beschreibungsdaten, ein Passbild sowie Abdrücke der Zeigefinger des Inhabers, Ausstellungsort und -datum, die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und die Unterschrift des ausstellenden Beamten. Der Nachweis der Gebührenzahlung wurde teils durch eine eingeklebte Gebührenmarke, teils durch einen Vermerk geführt. Kennkarten für Juden waren zusätzlich mit einem großen Buchstaben J versehen.
Nachkriegszeit
Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges wurde im Nachkriegsdeutschland das Ausweisrecht durch Gesetze und Anordnungen der alliierten Militärregierungen weiterentwickelt, insbesondere wurden die rassendiskriminierenden Vorschriften beseitigt.
Die Kennkarten wurden zunächst weiterverwendet. Dabei wurde das in der NS-Zeit im Vordruck enthaltene Hoheitszeichen (Reichsadler mit Hakenkreuz) mit einem Aufkleber überklebt, der den Text „Dieser Ausweis behält vorläufig seine Gültigkeit“ sowie Datum und Behördenbezeichnung enthielt.
In der Bundesrepublik Deutschland besteht seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes eine Gesetzgebungs-Rahmenkompetenz des Bundes für das Melde- und Ausweiswesen. Auf dieser Grundlage wurden das Bundesgesetz über Personalausweise von 1951 und die Ausführungsgesetze der Länder erlassen. Erst in deren Folge kam es zur endgültigen Ablösung der Kennkarte durch den Personalausweis.
Wo die bei den Ortsbehörden hinterlegten Duplikate der Kennkarten bis heute erhalten geblieben sind, stellen sie oft die einzige Möglichkeit dar, Porträtfotos von Opfern des Holocaust zu finden.
quelle
Kennkarten erhielten auf Antrag alle deutschen Staatsangehörigen, die das 15. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hatten. Zuständig für Entgegennahme der Anträge waren die Ortspolizeibehörden, für die Ausstellung die Passbehörden. Die Kennkarten wurden doppelt ausgefertigt; ein Exemplar blieb bei der Behörde. Die Verwaltungsgebühr für die Ausstellung betrug 3,00 RM; sie konnte in bestimmten Fällen – insbesondere bei Kennkartenzwang – auf bis zu 1,00 RM ermäßigt werden oder ganz entfallen.
Kennkartenpflicht
In der Verordnung war die Einführung der Kennkartenpflicht für bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen durch den Reichsminister des Innern ermächtigt. Auf der Grundlage dieser Ermächtigung wurde durch drei Bekanntmachungen vom 23. Juli 1938 (RGBl. I S. 921 ff.) eine Kennkartenpflicht eingeführt für
männliche deutsche Staatsangehörige binnen dreier Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres (Eintritt in das Wehrpflichtverhältnis),
deutsche Staatsangehörige über 15 Jahre Lebensalter bei Antragstellung für Ausweise im „kleinen Grenzverkehr“, und
Juden im Sinne der Definition der „Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz“.
Für letztere enthielt die Bekanntmachung eine Reihe ergänzender Vorschriften:
Juden hatten bei der Antragstellung auf diese Eigenschaft hinzuweisen,
nach Vollendung des 15. Lebensjahrs hatten sie sich auf amtliches Verlangen stets durch eine Kennkarte auszuweisen,
sie hatten im amtlichen Verkehr stets auf diese Eigenschaft hinzuweisen und die Kennkarte vorzulegen und
die Verwaltungsgebühr für die Ausstellung von Kennkarten an Juden war nie ermäßigt und betrug drei RM.
Vordruck
Die Kennkarten hatten das Format DIN A6 und bestanden aus grauem, leinenverstärktem Papier. Sie enthielten die Melde- und Beschreibungsdaten, ein Passbild sowie Abdrücke der Zeigefinger des Inhabers, Ausstellungsort und -datum, die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und die Unterschrift des ausstellenden Beamten. Der Nachweis der Gebührenzahlung wurde teils durch eine eingeklebte Gebührenmarke, teils durch einen Vermerk geführt. Kennkarten für Juden waren zusätzlich mit einem großen Buchstaben J versehen.
Nachkriegszeit
Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges wurde im Nachkriegsdeutschland das Ausweisrecht durch Gesetze und Anordnungen der alliierten Militärregierungen weiterentwickelt, insbesondere wurden die rassendiskriminierenden Vorschriften beseitigt.
Die Kennkarten wurden zunächst weiterverwendet. Dabei wurde das in der NS-Zeit im Vordruck enthaltene Hoheitszeichen (Reichsadler mit Hakenkreuz) mit einem Aufkleber überklebt, der den Text „Dieser Ausweis behält vorläufig seine Gültigkeit“ sowie Datum und Behördenbezeichnung enthielt.
In der Bundesrepublik Deutschland besteht seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes eine Gesetzgebungs-Rahmenkompetenz des Bundes für das Melde- und Ausweiswesen. Auf dieser Grundlage wurden das Bundesgesetz über Personalausweise von 1951 und die Ausführungsgesetze der Länder erlassen. Erst in deren Folge kam es zur endgültigen Ablösung der Kennkarte durch den Personalausweis.
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